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Kriminalisierte Palliativmediziner müssen Patienten im Stich lassen

10. Feb 2017

Heikelstes Strafgesetz – Stand der verfassungsrechtlichen Prüfung

Es handelt sich um das ethisch heikelste Strafgesetz in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschlands. Wer weiterhin als Palliativmediziner seinen Patienten zu Hause hinreichend Medikamente gegen Durchbruchschmerz oder gefürchtete Erstickungsnot überlässt, kommt möglicherweise ins Gefängnis. Der SPIEGEL dieser Woche berichtete ausführlich darüber.

Bestraft werden soll mit bis zu drei Jahren, was vorher in Deutschland straffrei war, nämlich die Hilfe zum Suizid. Der im Dezember 2015 in Kraft getretene § 217 StGB bestraft dabei sogar die Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheiten zur Selbsttötung, auch wenn es zu einer solchen dann gar nicht kommt. Dagegen haben acht Palliativ- und Hausärzte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht. Die Schriftsätze wurden dem Humanistischen Verband Deutschlands (HVD) aus Karlsruhe zugestellt, versehen mit der Bitte, bis zum 28.2. dazu Stellung zu nehmen.

Kritiker, darunter das Bündnis für Selbstbestimmung bis zuletzt, hatten von Anfang an ausgeführt, dass die Strafnorm auch Palliativ- und Hausärzte treffen würde. Die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten wollte nichts hören von solchen Mahnungen, die sich leider voll bestätigt haben. In vier Beschwerden haben mittlerweile insgesamt acht Ärzte und Ärztinnen Klage in Karlsruhe eingereicht. Sie sehen ihr Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung und des ärztlichen Gewissens verletzt. Sie argumentieren, durch die Neuregelung werde ihre Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden erheblich erschwert und sie müssten ihre Patienten in größter Not jetzt oft alleine lassen.

Karl Lauterbach für Reform der Reformen

Das Gesetz kann als zumindest “angeschlagen” gelten, allerdings gibt es ernstzunehmende Versuche, es doch noch als verfassungsgemäß zu retten – darunter einen von der Generalbundesanwaltschaft in einer ausführlichen Stellungnahme. Immerhin wurden andererseits alle Verfassungsbeschwerden vom Bundesverfassungsgericht zugelassen – eingegangen sind noch neun weitere, abgesehen von den vier ärztlichen. In letzteren etwa beklagen die Palliativmediziner Matthias Thöns und Benedikt Matenaer, das Gesetz erweise sich “geradezu als ‘Palliativmedizin-Erschwerungsgesetz'”. Am 24. Januar war Thöns vom Humanistischen Pressedienst und der Zentralstelle Patientenverfügung des HVD eingeladen. In den großen Saal der Urania Berlin strömten gut 450 Zuhörer/innen – einige sprachen vom Beginn einer Bewegung.

Thöns ist Autor des Buches “Patient ohne Verfügung – das Geschäft mit dem Lebensende”. Der Fraktionsvize und Gesundheitspolitiker der SPD, Karl-Lauterbach, hat dazu das Vorwort geschrieben. Lauterbach, der selbst Mediziner ist, fordert darin dringende gesundheitspolitische Reformen bei Regelungen im Abrechnungswesen an, wie sie vor Jahren eingeführt worden waren. Auch hatte er sich im Bundestag eindeutig gegen das Strafgesetz zum Suizidhilfeverbot positioniert und stellt sich nun hinter Thöns und die anderen Palliativmediziner. Lauterbach sagte dem SPIEGEL in der Ausgabe vom 4. Februar, es müsse durch das BVerfG für Rechtsicherheit gesorgt werden. Andernfalls müsse der Bundestag in der nächsten Legislaturperiode “über eine Reform der Reform nachdenken” und das Strafgesetz überprüfen. (Mit welcher Mehrheitsaussicht zu einer Änderung sei hier dahingestellt). Denn, so Lauterbach weiter: “Wenn ein Arzt heute auf Fragen nach einer Suizidassistenz eingeht, geht er ein hohes Risiko ein.”

 

Bloß kein heikles Thema mehr ansprechen

Das bestätigt der Palliativarzt Benedikt Matenaer, der zusammen mit seinem Kollegen Thöns die Verfassungsbeschwerde durch die renommierte medizinrechtliche Kanzlei von Wolfgang Putz formulieren ließ. Putz rät seinen ärztlichen Mandanten eindringlich, im Zweifel auch schon vom Gespräch bezüglich eines Suizidwunsch abzusehen – solange das Gesetz besteht, welches Delikte bereits im Vorfeld bestraft.

Matenaer betreut jedes Jahr ca. 500 Schwerstkranke. Er beschreibt im SPIEGEL den Fall eines vollständig gelähmten Schlaganfallpatienten, der nur noch seinen Kopf und die Finger der rechten Hand steuern sowie mit einem Strohhalm noch trinken kann. Der hatte weinend mitgeteilt, er “brauche eine Option”. Früher hätte er, so Matenaer, als Arzt dazu nicht geschwiegen, sondern das Signal ausgesendet, “dass man über alles reden kann” – auch darüber, dass ein Patient sein Leiden nicht mehr ertragen kann und will. Heute ist Matenaer nach eigenen Worten “froh um jeden Tag, an dem mir niemand solche Fragen stellt.” Dabei ist auch die Anfrage von Patienten betroffen, ob der Arzt ein gezielt zum Tode führendes Sterbefasten palliativmedizinisch begleiten und es somit gemäß § 217 StGB fördern würde, in dem er Gelegenheit dazu verschafft.

Ein weiteres Problem stellt die bisher von Thöns seinen Patienten zur Verfügung gestellte Notfallbox dar. Sie ist mit einer Kindersicherung versehen. Darin befinden sich Medikamente, die bei plötzlichem Ausbruch schweren Leidens in der Wohnung zur Verfügung stehen, bevor der Arzt eintreffen kann. Diese Mittel reichen in Dosierung und Kombinationsmöglichkeit allerdings auch aus, um dem bevorstehenden Tod zuvorzukommen. Es wird also laut § 217 StGB die geschäftsmäßige Gelegenheit dazu verschafft, denn prinzipiell ist jede ärztliche Handlung geschäftsmäßig.

 

Gesetz soll zwischen moralisch Guten und Bösen unterscheiden

Verschiedene Gesetzesbefürworter und -verteidiger bemühen sich derzeit, das Gesetz zu retten, da es ja die “bösen” Sterbehilfeorganisationen erfolgreich verboten hat. Dass auch die “guten” Palliativmediziner trifft, wird in Abrede gestellt. Die Bundesärztekammer hat in ihren jüngsten  “Erläuterungen zum § 217 StGB” acht blütenreine Fallkonstellationen vorgestellt, die …

Weiter siehe vollständigen Beitrag, der gestern im hpd veröffentlicht wurde (dort mit Kommentarmöglichkeit): https://hpd.de/artikel/kriminalisierte-palliativmediziner-muessen-patienten-im-stich-lassen-14076