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Durch liberales Suizidhilfegesetz schon bald Ende der Verunsicherung?

19. Jun 2023

 

Im Bundestag sollen demnächst Sorgfaltskriterien für eine zulässige Hilfe zur Selbsttötung verabschiedet werden. Es geht um Rechtssicherheit und Gewährleistung von humaner ärztlicher Suizidhilfe unabhängig von der Motiv- und Ausgangslage. Nach langem Ringen liegt nunmehr ein liberaler Gesamtentwurf vor: Klar und mit etlichen Regelungen, doch überschaubar bleibend, sieht er pragmatische Lösungen für alle Betroffenen vor.

 

Die vergangenen Monate sind zu Änderungen bei den bislang vorliegenden Gesetzesvorschlägen genutzt worden. Nun soll der jahrelang ungeregelte Zustand nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 2020 beendet werden, und zwar möglichst noch vor der Sommerpause des Deutschen Bundestages, das hieße Anfang Juli. Hierbei geht es nicht darum, dass sich selbstverständlich jeder Mensch allein bzw. mit Hilfe anderer das Leben nehmen kann, sondern ausschließlich darum, dies mit ärztlich verschriebenen Medikamenten tun zu wollen. Auch prinzipiell hilfsbereite Ärzt*innen sind verunsichert, nach welchen Sorgfaltskriterien und Beratungsvoraussetzungen eine Suizidhilfe zulässig ist. Die Absicherung und Rechtfertigung, ein gesetzlich vorgegebenes Procedere eingehalten zu haben, ist insofern nötig, da Anzeigen oder gar Ermittlungsverfahren nie ganz ausgeschlossen sind, und sei es wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dieses für suizidtaugliche Mittel entsprechend anzupassen, ist in einem Artikel 2 der gesetzlichen Neuregelung mit vorgesehen, die am 13. Juni im Haus der Bundespressekonferenz vorgestellt wurde. Der jüngste Gesamtentwurf besteht aus einer gelungenen Fusion von ehemals zwei liberalen Gesetzesvorschlägen. Vor die Presse traten dessen Hauptvertreter*innen Katrin Helling-Plahr (FDP) und Helge Lindh (SPD) zum einen sowie Renate Künast (Grüne) und Nina Scheer (SPD) zum anderen. Als Unterstützer*innen waren zudem Petra Sitte (Linke) und die beiden Grünen-Abgeordnete Lukas Benner und Till Steffen bei der Vorstellung anwesend. 

Als Begründung ist in ihrem zusammengeführten liberalen Gesetzentwurf vorangestellt:

„Der derzeit unregulierte Zustand der Suizidhilfe erfordert gesetzgeberisches Handeln, um die unwürdige, unzumutbare und nicht von freiem Willen getragene Umsetzung von Sterbewünschen möglichst zu verhindern, eine autonome und vollinformierte Entscheidungsfindung suizidwilliger Personen sicherzustellen, ihnen einen sicheren Zugang zu Arznei-/Betäubungsmitteln zum Zwecke der Selbsttötung zu ermöglichen und so Rechtssicherheit und klare Regelungen für Suizidwillige und auf deren Wunsch zur Hilfe bereite Personen zu schaffen.“

 

Wie der Rechtsrahmen liberal gestaltet werden soll 

Setzt sich  was keineswegs sicher ist – der Entwurf dieser Parlamentariergruppe durch, dann wäre es in Deutschland für alle Volljährigen künftig möglich, sich tödlich wirkende Medikamente verschreiben zu lassen. Was sich recht befremdlich anhören mag, entspricht dem eindeutigen und einstimmig gefällten Urteil der Richter*innen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Februar 2020. Danach darf bei dem Grundrecht auf den eigenen Tod staatlicherseits nicht unterschieden werden, ob jemand als schwerkranker Patient oder als lebenssatter Hochbetagter oder als körperlich gesunder jüngerer Mensch aus ganz anderen Motiven sich das Leben nehmen möchte. Entscheidend ist laut BVerfG, dass der Entschluss dazu aus freiem Willen getroffen wurde, der immer konkret gefasst werden muss. Welche Anforderungen bei Suizidhilfewünschen sollen aber im Regelfall an die Dauerhaftigkeit, Beweggründe, hinreichende Informiertheit, nicht fremdbeeinflusste Entscheidung und Wohlerwogenheit gestellt werden? 

Im jetzt zusammengeführten Gesetzentwurf sind in den §§ 4 und 5 als zentrale Regelungsinstrumente flächendeckende und auf Länderebene zu finanzierende Beratungsstellen vorgesehen. Diese haben – bei Bedarf aufsuchend und auf Wunsch auch anonym – ergebnisoffene, unentgeltliche und keinesfalls bevormundende Gespräche für Menschen anzubieten, die von Suizidalität betroffen sind, was auch Angehörige einschließt. Als Prävention soll insbesondere eine entscheidungsrelevante Reflektion über vielleicht noch nicht bekannte Alternativen im Mittelpunkt stehen. 

Die Trägerschaft der anerkannten und staatlich finanzierten Beratungsstellen ist durch Ärzt*innen oder vor allem die freie Wohlfahrtspflege mit qualifiziertem, psychosozial kompetentem Personal möglich, wobei einzelfallbezogen kurzfristig auf weitere Fachkräfte (z. B. Jurist*innen) zurückgegriffen werden kann. Eine wohnortnahe Vernetzung mit Einrichtungen etwa der Suchthilfe, Schuldner*innenberatung, Selbsthilfe oder mit Diensten für Patientenverfügungen oder Hospiz- und Palliativbegleitung ist anzustreben. Auch an kooperierende Ärzt*innen, die für ihre Bereitschaft zur Freitodbegleitung bekannt sein mögen, kann vermittelt werden. Eine spürbare Zurückhaltung lässt der Entwurf allerdings bei einer Zusammenarbeit mit Sterbe- bzw. Suizidhilfevereinen erkennen. So soll die Anerkennung als Beratungsstelle nur dann erfolgen bzw. fortbestehen, wenn diese „mit keiner Einrichtung, in der Hilfe zur Selbsttötung geleistet wird, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist“, dass hiernach für sie ein materielles Interesse an der „Durchführung von Hilfe zur Selbsttötung nicht auszuschließen ist.“ Zudem gilt: „Die Beratung darf nicht von einer Person vorgenommen werden, die an einer späteren Hilfe zur Selbsttötung beteiligt ist.“

Bei bereits ernsthaftem Willen, zeitnah mit ärztlicher Hilfe aus dem Leben zu scheiden, normiert § 6 in Abs. 1-5: Die suizidwillige Person benötigt eine Bescheinigung über eine gemäß §§ 4 und 5 erfolgte Beratung, bevor ein entsprechendes Mittel ärztlich verschrieben werden darf. Sollten Berater*innen begründete Zweifel daran haben, dass der Suizidentscheidung ein autonom gebildeter, freier Willen zugrunde liegt, soll dies auf der Bescheinigung vermerkt werden. Über den Umgang damit und das weitere Vorgehen zu befinden, obliegt dann dem Arzt oder der Ärztin, an die das Anliegen zur konkreten Suizidassistenz herangetragen wurde.

§ 6 regelt ferner, dass die zur Suizidhilfe bereite ärztliche Person weitere Pflichten zur medizinischen Aufklärung sowie zur Dokumentation hat – der die einschlägige Bescheinigung beizufügen ist. Diese muss mindestens drei und darf höchstens zwölf Wochen alt sein. Dadurch soll ein Zeitrahmen für das Nachdenken über die Ernsthaftigkeit des Suizidwunsches geschaffen, sollen übereilte Entscheidungen verhindert werden. 

 

Ergänzende Härte-, Sonderfall- und Übergangsregelungen 

Jeder soll nun ein gesetzlich garantiertes Recht auf Suizidhilfe erhalten. Doch darf niemand, also auch etwa kein Arzt oder keine Mitarbeiter*in einer Einrichtung, zur Suizidhilfe verpflichtet werden können. Wenn aber weiterhin nur wenig Mediziner*innen dabei helfen wollen, einen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllenden Sterbewunsch zu verwirklichen, bleiben die Betroffenen nach vielleicht einfühlsamen Gesprächen weiterhin damit allein. Die Parlamentariergruppe geht davon aus, dass die Suizidhilfe ganz vorrangig in die Hände von Ärzt*innen, möglichst in einer bestehenden Behandlungssituation, gehört und zukünftig auch vermehrt gehören wird. Als Beleg für die zumindest bestehende Bereitschaft bei einer überwältigenden Mehrheit von Fachmediziner*innen wurde auf der Pressekonferenz eine neuere Umfrage unter Schmerzmedizinern angeführt. Aus dieser wird jedoch auch deutlich, dass sich – wohl verständlicherweise – die Ärzt*innen eine Assistenz beim Freitod von gesunden, nicht chronisch erkrankten (und dabei womöglich jungen) Menschen kaum vorstellen können. Bei psychiatrischen Erkrankungen würden, allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen, bis zu 50 Prozent den Suizid vielleicht unterstützen.   

Letztendlich legen Ärzt*innen individuell nach eigenen Kriterien fest, in welchen Fällen ihnen ein Suizidwunsch hinreichend plausibel erscheint. Eine gescheiterte oder nicht mögliche palliativmedizinische Behandlung bei schwerem Leiden dürfte dabei das am häufigsten anerkannte Motiv sein. Für diese im Gesetzentwurf unter § 7 aufgeführten sogenannten „Härtefälle“ wird von der verpflichtenden Beratung mit entsprechender Bescheinigung abgesehen, allerdings soll ein zweiter Arzt oder eine zweite Ärztin hinzugezogen werden, um den Härtefall zu beurteilen. Dieser wäre dann gegeben, „wenn sich die suizidwillige Person gegenwärtig in einem existentiellen Leidenszustand mit anhaltenden Symptomen, die die Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen, befindet oder in absehbarer Zeit befinden wird, insbesondere bei Vorliegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung und zugleich begrenzter Lebenserwartung“.

Was aber bliebe Sterbewilligen noch übrig, wenn sie unter keinen Umständen eine ärztliche Person finden können, die zur Verschreibung von Suizidmitteln bzw. zur Freitodbegleitung bereit ist? 

Tatsächlich sieht der Entwurf dann im § 8 für diese, wie wohl erhofft mit der Zeit immer seltener werdenden, „Sonderfälle“ den möglichen Antrag bei einer Behörde auf Landesebene vor. Dieser wäre dann wiederum die Bescheinigung einer staatlich anerkannten Beratungsstelle zuzusenden. Der entsprechende § 8 ist der wohl am kompliziertesten formulierte des Entwurfs: „Eine nach Landesrecht zuständige Stelle hat einer suizidwilligen Person … eine einer ärztlichen Verschreibung gleichstehende Erlaubnis zum Erwerb eines Arznei- und/oder Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen, sofern ein Arzt oder eine Ärztin oder eine andere bei der zuständigen Stelle beschäftigte gleichermaßen qualifizierte Person das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 und 3 bestätigt, die suizidwillige Person entsprechend § 6 Absatz 2 aufgeklärt hat, die Verschreibung unter Einhaltung der Frist nach § 6 Absatz 4 erfolgt und die suizidwillige Person glaubhaft macht, dass eine Verschreibung nach § 6 Absatz 1 für sie nicht in zumutbarer Weise zu erlangen ist.“ 

Das oft angesprochene Problem mangelnder Verfügbarkeit von anerkannten Beratungsstellen wird im § 11 durch eine Übergangsvorschrift „längstens in einem Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes“ geregelt, in welchem Ärzt*innen auch ohne staatliche Anerkennung nach entsprechender Beratung eine Bescheinigung ausstellen dürfen, die die Verschreibung eines Medikaments zum Zweck der Selbsttötung ermöglicht. Zumindest noch für längere Zeit werden Sterbehilfeorganisationen – warum auch nicht dauerhaft – erforderlich bleiben, um Lücken zu schließen. Viele ihrer Mitglieder ziehen zudem die mit erheblichen Gebühren verbundene Leistungen der Vereine vor. Ein Hürdenlauf für Sterbewillige wird bei den dort zu durchlaufenden Regularien nicht als “entmündigend und autonomiefeindlich“ beschrieben, wie dies bei einer vermeintlich „entwürdigenden und menschenrechtswidrigen“ gesetzlichen Beratungspflicht mit Wartezeitkorridor und angeblichem Rechtfertigungszwang der Fall sein soll.

Nicht nur die Arbeit der Sterbehilfevereine, die „von einer Zuverlässigkeitsprüfung abhängig gemacht werden“ könnte, sondern auch weitere offene Fragen sind in einer Verordnungsermächtigung im § 11 zusammengefasst. Damit wird die Bundesregierung verpflichtet, das Nähere zur Evaluation, zu Meldepflichten und Dokumentation, zur „sicheren Aufbewahrung der Arznei- und/oder Betäubungsmittel“, zu Vergütungsfragen und zur „Prävention gegen die Etablierung rein auf Gewinnstreben ausgerichteter Angebote zu regeln“.

 


Autorin dieses Beitrags ist die Psychologin und Medizinethikerin Gita Neumann. Wenn Sie ihre Analyse wertschätzen, können Sie eine anerkennende Zuwendung – gern mit einer persönlichen Nachricht oder Anfrage an sie – hier direkt vornehmen: www.patientenverfuegung.de/spenden