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Lob und Tadel für Kölner Urteil wegen versuchter Tötung (Sterbehilfe)

13. Feb 2010

Aus F.A.Z. net vom 13.2.201O:

 “Das Handgemenge auf der Intensivstation der Kölner Klinik war kurz und in medizinischer Hinsicht folgenlos. Zwar wurde die Versorgung der drei Tage zuvor eingelieferten, in ein künstliches Koma versetzten Zweiundachtzigjährigen mit Infusionen unterbrochen, die wenigen Sekunden reichten aber nicht aus, um ihren Tod herbeizuführen. Dass sie noch am gleichen Tag starb, lag an ihrer Lungenentzündung. Rechtlich wurde der Fall jetzt vor dem Kölner Landgericht vorerst abgeschlossen: Der Schwiegersohn der Patientin, der bis zuletzt behauptete, er habe deren Patientenverfügung umsetzen wollen, wurde zu zwei Jahren Haft auf Bewährung wegen versuchten Totschlags in einem minderschweren Fall verurteilt. …

Dass die Verfügung nur für den Fall des unmittelbaren Sterbeprozesses das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen verlangte, war dem Handwerksmeister nicht bewusst. Zudem war nicht er selber in der Patientenverfügung als zuständig für die Umsetzung erwähnt, sondern seine Frau …

 

Kein sofortiges Vollstreckungsinstrument

… Das Kölner Urteil ist von der Deutschen Hospizstiftung begrüßt worden, die sich gegen Selbstjustiz bei der Umsetzung von Patientenverfügungen aussprach und hervorhob, dass Patientenverfügungen kein sofortiges Vollstreckungsinstrument seien. Dagegen hat der Humanistische Verband das Gericht kritisiert, insbesondere dessen Anmerkungen über den uneinsichtigen Angeklagten: Wer sich in Sterbehilfefällen deutlich im Recht sieht (sich also ,uneinsichtig’ zeigt), hat als Angeklagter von vornherein ganz schlechte Karten. Denn das mögen die Richter einfach nicht. Nach Auffassung des Humanistischen Verbandes hätte das Gericht zudem überprüfen müssen, ob das Vorgehen des Schwiegersohnes, wenn es auch nicht der Umsetzung der Patientenverfügung diente, die diesen Fall der Intensivbehandlung zur akuten Lebensrettung nicht regelte, nicht dem mutmaßlichen Willen der Patientin entsprach.

 

Ein Mindestmaß an Lebensschutz

Das triff grundsätzlich zu. Der mutmaßliche Wille hier hätte allerdings darauf gerichtet sein müssen, in einer Phase der akuten Lebensrettung bei vorhandenen Erfolgsaussichten die angebotene Behandlung abzulehnen – der Nachweis dürfte schwer zu führen sein. … Die Kölner Entscheidung ist insofern tatsächlich zu begrüßen: Sie führt vor Augen, dass das Strafrecht weiterhin ein Mindestmaß an Lebensschutz auch für einwilligungsunfähige Patienten bereithält. … .” 

Quelle komplett: Text: F.A.Z. net vom 13.2.2010 www.faz.net

 


Zum Urteil des LG Köln