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Neues Bundesgerichtshofurteil zur Ermittlung des Patientenwillens

12. Jan 2019

Gita Neumann, Dipl.-Psych.
Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung gita.neumann@humanismus.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im November 2018 entschieden, dass beim Patientenwillen das Votum des bevollmächtigten Ehemanns, seine Frau nicht sterben zu lassen, unerheblich ist. Ausschlaggebend waren Zeugenaussagen.

Das Schicksal einer 78-jährigen Patientin, die zehn Jahre lang trotz Patientenverfügung nicht sterben durfte, ist bedrückend und zugleich lehrreich. Die am 13. Dezember 2018 veröffentlichte diesbezügliche zivilrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, XII ZB 107/18) könnte sich auf unzählige andere Fälle auswirken: Aus Sicht des BGH lässt sich auch bei einer unzureichenden und vagen Patientenverfügung der verbindliche Patientenwille ermitteln und zugrunde legen – aber nur, wenn ergänzend spätere Äußerungen durch Zeugen beigebracht werden.

Aufgrund des medizinisch-pflegerischen Fortschritts wird heutzutage das Sterben immer weiter hinausgezögert. Anlässlich des aktuellen BGH-Urteils schreibt das Handelsblatt:  „Der Humanistische Verband Deutschlands kritisiert sogar: Intensivmedizinische Maßnahmen würden sich in Deutschland rasant ausweiten und zunehmend auf Patientengruppen ausgeweitet, die davon nicht mehr profitieren. Drei Viertel aller Intensivpatienten seien Rentner.“

Zum BGH-Fall und aktuellem Stand

Die Seniorin befindet sich nach einem Schlag­anfall seit zehn Jahren in einem „wachkomaähnlichen“ Zustand und wird über eine Magensonde künst­lich ernährt und mit Flüssig­keit versorgt. Lange zuvor hatte die Betroffene eine der früher üblichen standardisierten Muster-Patienten­verfügungen unter­schrieben. Darin ist formuliert, dass unter anderem dann, wenn keine Aussicht auf Wieder­erlangung des Bewusst­seins besteht, lebens­verlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen. Während der bevollmächtigte Sohn sich im Jahre 2014 für ein Sterben-Lassen stark gemacht hatte, setzte sich der ebenfalls bevollmächtigte Ehemann für eine weitere Lebenserhaltung ein. Es kam zum Rechts­streit über die Willenserklärung, mit dem sich vier Jahre später schließlich der BGH zu beschäftigen hatte.

Der BGH hat nunmehr im November 2018 entschieden, dass das Leiden der Patientin ein Ende finden kann und soll – obwohl das Dokument ihrer alten Patientenverfügung Mehrdeutigkeit zuließ und zumindest vom bevollmächtigten Ehemann die eingetretene Lebenssituation als zu verlängernd interpretiert wurde. Ausschlaggebend waren Zeugenbefragungen, die ergaben: Die Frau hatte früher gegenüber Verwandten angesichts von Wachkomapatienten in einer Einrichtung gesagt, ihr würde so ein Schicksal erspart bleiben, da sie ja eine Patientenverfügung habe. Gegen­über einer Therapeutin hatte sie noch kurz nach ihrem Schlag­anfall die Worte „Ich möchte sterben.“ aussprechen können. Diese Zeugenaussagen wären letztlich zusammen mit der unvollkommenen Patientenverfügung ausschlaggebend für den verbindlichen Sterbewunsch der Patientin, urteilten die Richter_innen am BGH.

Wie es im Juristendeutsch in einem Grundsatz des Urteilts heißt: „Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat.“

Auf die gegensätzliche Meinung eines Bevollmächtigten oder Betreuers (hier: dem Ehemann) käme es dann nicht mehr an.

Schwierigkeiten, wenn es um Leben oder Tod geht

Damit dürfte im Umkehrschluss eine andere, immer wieder strittige Frage mitentschieden worden sein: Ein klar und unmissverständlich verfügter Patientenwille ist bindend, auch ohne dass ein Patientenvertreter (Bevollmächtigter oder Betreuer) immer dazu erforderlich ist oder befugt sein muss, die Übereinstimmung der Festlegungen darin mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation der Patient_innen zu prüfen (gemäß Paragraphen 1901 a und b Bürgerliches Gesetzbuch, dem sogenannten Patientenverfügungsgesetz aus dem Jahr 2009).

In der Praxis ist es immer wieder zu Problemen gekommen, wenn es darum geht, was haben die Patient_innen genau erklärt, was gemeint, was ist ihr wirklicher Wille in der eingetretenen Situation. Wie schwer das später zu beurteilen ist, wenn es um Leben oder Tod geht, lässt sich daran ablesen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem aktuellen zivilrechtlichen Beschluss nunmehr eine dritte Entscheidung zum Inhalt von Patientenverfügungen innerhalb von zwei Jahren (2016 – 2018) treffen müssen.

Fazit

Das aktuelle BGH-Urteil bekräftigt das Prinzip: Entscheidend ist der nachweisliche Wille der Patient_innen. Dem müssen sich die Ärzte und Heime fügen, bei Unklarheiten sind sie in der Pflicht, weitere Nachforschungen anzustellen, zum Beispiel Zeug_innen hören. Bedenken haben müssen Ärzte und Heime deswegen nicht mehr. Sie können sich heute eher strafbar machen, wenn sie den Patientenwillen ignorieren und Menschen stattdessen weiter zwangsbehandeln.

Ärzte haben die Bevölkerung nunmehr zur Überprüfung von Vorsorgedokumenten aufgefordert, um unnötige Verfahren zu vermeiden.