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Qualitätskriterien aus ärztlicher und rechtswissenschaftlicher Sicht

10. Nov 2008

Was ist die beste Gewähr dafür, dass die Patientenverfügung im Ernstfall wirklich hilfreich ist, verbindlich zu gelten hat und dabei verfassungskonform ist? Folgende medizinischen und rechtswissenschaftlichen Experten (alle Quellen: Ärztezeitung) sind sich im Großen und Ganzen einig: Dr. med. Borasio, Dr. med. Kobert, Arztrechtler RA Putz, Thüringens Justizminister Dr. Birkmann, Staatsrechtler Prof. Höfling, Rechtswissenschaftler Prof. Taupitz, Dr. med. Thomas. Demnach sind Standardformulare und notarielle Beurkundungen untauglich, notwendig ist vielmehr Aufklärung auch zu medizinischen Fragen und Hilfestellung bei individuellen Wertoptionen.

Wer eine Patientenverfügung ausfüllt, muss umfassend über die medizinischen Zusammenhänge aufgeklärt sein, betont Dr. Gian Domenico Borasio von der Universität München.’ Was der Patient will, hängt entscheidend davon ab, wie gut er informiert ist.’ Bei Schwerkranken entspreche die Patientenverfügung einem detaillierten medizinischen Notfallplan, erklärte Borasio.’ Dieser kann konsequenterweise nur nach ausführlicher Diskussion des zu erwartenden Krankheitsverlaufs und der verfügbaren Therapieoptionen gemeinsam mit den betreuenden Ärzten erstellt werden.’ Auch Intensivmediziner plädieren dafür, dass die Verfügungen möglichst im Dialog mit Ärzten und anderen Bezugspersonen abgefasst werden, zu denen die Patienten Vertrauen haben.’ Wenn wir dem Patienten nicht mehr helfen können, müssen wir wissen, was er wirklich wünscht’, sagte Dr. Klaus Kobert von den Krankenanstalten Gilead in Bielefeld.

Dabei müssen umfassende Information und eine so genannte Wertanamnese vor dem Abfassen einer Patientenverfügung nicht unbedingt durch einen Arzt erfolgen.’ Es macht keinen Sinn, wenn der Patient mit einem Vordruck zum Arzt geht und ihn zum Beispiel fragt, was ein Koma oder eine Sterbephase ist’, sagte der Münchener Fachanwalt für Arztrecht Wolfgang Putz. Patienten seien über solche Fragen ausreichend informiert, glaubt er. Und der Thüringer Justizminister Dr. Andreas Birkmann fügt hinzu: ‘Es gehört auch zum Selbstbestimmungsrecht des Menschen, dass er selbst entscheiden kann, mit wem er die Verfügung abfasst’. Einige Landesärztekammern empfehlen hier z. B. die Patientenberatungsstellen der Verbraucherzentralen oder des Humanistischen Verbandes Deutschlands.

Der Kölner Staatsrechtler Prof. Wolfram Höfling vertritt die Auffassung, ‘der Integritätsschutz des Patienten geht vor Sterbeerleichterung’, d. h. ohne klare Willensäußerung müsse der Patient im Zweifel immer weiterbehandelt werden. Es dürfe nicht dazu kommen, dass die Behandlung bei Patienten eingestellt wird, die nicht vorher ausdrücklich eine Weiterbehandlung verfügt haben.’ Ich fände es bedenklich, wenn Ärzte in Zukunft nicht mehr prüfen müssen, ob sie eine Behandlung abbrechen dürfen, sondern ob sie weiterbehandeln dürfen’. Höfling ist Direktor des Instituts für Staatsrecht der Uni Köln und Leiter der Forschungsstelle für das Recht des Gesundheitswesens. In der Diskussion über Menschen mit dem apallischen Syndrom ist die drohende Verschiebung der Schwerpunkte Höfling zufolge bereits deutlich geworden. Der Verfassungsrechtler hält es für problematisch, in einer solchen Extremsituation vom so genannten mutmaßlichen Willen des Patienten auszugehen, wenn keine eindeutigen Äußerungen vorliegen.’ Es geht um Mutmaßungen im wahrsten Sinne des Wortes.’ Anders sei der Fall gelagert, wenn eine Patientenverfügung vorliegt. An sie müssten deshalb aber hohe Ansprüche gestellt werden, sagte er.’ Es kann nicht sein, dass ich mir für zehn Mark am Kiosk eine Verfügung kaufe, zwei Kreuze mache und glaube, das sei eine autonome Entscheidung.’ Damit Ärzte und Patienten die notwendige Rechtssicherheit erhalten, wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber klare und eindeutige Bedingungen für die Verbindlichkeit solcher Dokumente schafft, glaubt der Jurist.’ In einer Situation, in der eine Flut von so genannten Patientenverfügungen auf dem Markt ist, die den Patienten scheinbar Autonomie versprechen, ist verfassungsrechtlich Vorsicht geboten.’ ‘Wer, medizinisch beraten, eine solche Erklärung abgibt, zeigt, dass er weiß, um was es geht’, sagte Höfling. Eine weitere Bedingung für die Wirksamkeit einer Verfügung sei außerdem ihre Aktualität.

Ein wesentliches Problem von Patientenverfügungen besteht nach Ansicht des Mannheimer Rechtswissenschaftlers Professor Jochen Taupitz darin, dass der Arzt einer Erklärung des Patienten folgen soll, den er unter Umständen nicht kennt. Vielleicht hat er ihn nie über die konkret gegebenen Handlungsoptionen mit ihren Vor- und Nachteilen informiert oder kann im konkreten Einzelfall gar nicht wissen, auf welcher Informationsgrundlage und aufgrund welcher Sorgen und Ängste der Betroffene seine Entscheidung getroffen hat. Nur im Rahmen der Aufklärung kann dem Patienten verdeutlicht werden, ‘dass die Prognose zum Beispiel hinsichtlich der Irreversibilität mehr oder weniger unsicher sein kann, Wunder nicht auszuschließen sind und der Patient mit einer verbindlichen Entscheidung über einen Behandlungsabbruch in bestimmtem Umfang das Risiko unsicherer Prognosen selbst übernimmt’, betont der Mannheimer Rechtswissenschaftler. Gleichzeitig diene ein derartiges Gespräch dazu, sich von der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen zu überzeugen. Taupitz hebt hervor, dass demgegenüber juristische Formvorschriften nicht existieren: eine notarielle Belehrung sei mangels entsprechender medizinischer Kenntnisse ungenügend, zudem müsse eine Patientenverfügung auch nicht in bestimmten Abständen bestätigt werden. Diese Ansicht vertritt auch die Bundesärztekammer mit ihren Grundsätzen zur Sterbebegleitung (1998) und ihren Handreichungen zu Patientenverfügungen (1999).

Auch nach Auffassung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) eignen sich standardisierte Formulare und Vordrucke nicht als Patientenverfügungen. Vielmehr sollten Patienten Hilfestellungen zur Abfassung einer individuellen Patientenverfügung gegeben werden, diese muss ‘so konkret wie möglich auf eventuell eintretende Grenz- und Entscheidungssituationen ausgerichtet sein’, erläutert ÄKWL-Vizepräsident Dr. Hans Jürgen Thomas.