So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Überprüfen bestehender Patientenverfügungen

14. Aug 2016

Nach dem aufsehenerregenden Beschluss des Bundesgerichthofs (BGH) fragen sich viele Menschen, ob auch ihre schon bestehende Patientenverfügung im Notfall wirksam wäre.

Die betroffene Seniorin glaubte zweifellos, bei der Vor­sorge alles richtig und sorgfältig genug geregelt zu haben nun wird sie in einem erschreckenden Zustand jahrelang am Leben erhalten. RA Putz, der die unterlegene Partei vor dem BGH vertreten hat, beschreibt ihren Zustand in drastischen Worten: Patient/innen im Zustand wie dem der Betroffenen sähen nicht etwa schlafend aus: “Der Körper ist nicht dafür gemacht, 24 Stun­den am Tag, 365 Tage im Jahr regungslos dazuliegen. Diese Menschen sehen meistens grotesk deformiert aus, es ist ein furchtbares Bild”, so Putz.

Aufgrund unzähliger Anfragen infolge der durch das BGH-Urteil ausgelösten Verunsicherung sei auf die Seite patientenverfuegung.de/Juristisches verwiesen. Es handelt sich um eine Seite der Zentralstelle Patientenverfügung. Über sinnvolle sowie schlechte Formulierungen in einer Patientenverfügung klärt deren ehemalige Leiterin, Gita Neumann, am Dienstag, den 16.08.2016 ab 10:10 Uhr in der Radiosendung “Sprechstunde” des Deutschlandfunks auf.

Strittige Patientenverfügung war eine der Kirchen

Inzwischen sind dem Patientenverfügung-newsletter weitere Hintergründe des vom BGH behandelten Falles bekannt geworden. Diese deuten darauf hin, dass es sich beim Urteil der Tendenz nach um einen weiteren Vorstoß in Rich­tung Lebensschutz handelt ganz im Sinne der Kirchen.

Die heute 75-jährige Pflegeheimbewohnerin hatte einen älteren Text der Evange­lischen Landeskirche Bayern verwendet. Hierin fehlte, wie auch im gemeinsamen Muster der Bischofskonferenz und der EKD (sog. Christliche Patientenvorsorge) ein wichtiger Hinweis: Dass nämlich bei zu unterlassenen sterbeverlängernden Maßnahmen auch der Abbruch einer künstliche Ernährung mit gemeint ist. Ein solcher jedoch wurde und wird fälsch­licher­weise dem ideologisch aufgeladenen Begriff einer aktiven Sterbehilfe zugeordnet. Es ist deshalb alles andere als ein Zufall oder ein Versehen, dass in den christlichen Vorlagen (und etlichen aus dem Hospiz­bereich) dieser Hinweis auf Unterlassung künstlicher Ernährung fehlt bzw. als Wahlmöglichkeit nicht aufgeführt ist. Hinzugefügt ist oft statt dessen wie hier in der dem BGH vorliegenden Patientenverfügung dass die Verfügenden aktive Sterbehilfe für sich ablehnen.

Bereits in der Begründung zum 2009 verabschiedeten “Patienten­verfügungs­gesetz” wurde die sehr allgemein gehaltene damalige Formulierung der Christ­lichen Patientenverfügung gar nicht als Patienten­verfügung gewertet, sondern als Behandlungswunsch oder als Beitrag zur Ermittlung des mutmaß­lichen Willens.
Vorsicht auch bei Texten “offizieller” Stellen

Lange Zeit galt auch im Muster der Ärztekammer Nordrhein bei einer Ableh­nung lebensverlängernder Maximaltherapie sogar ausdrücklich die Einschrän­kung: … abgesehen von ausreichender Nahrungs- und Flüssigkeits­zufuhr. Auf diese hätte demgemäß nie verzichtet werden können. Wie viele dieser und ähnlicher Mustertexte mögen sich sich im Umlauf befinden?

Auf der anderen Seite, nämlich den am Text von Justizministerien angelehnten Vorlagen, hapert es wiederum bei den Situationsbeschreibungen. Diese sug­gerieren bei schweren Gehirnschädigungen nämlich, dass es sich um ein Dauerkoma handeln muss (… dass ein Aufwachen nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist). Bei einem Dauerzustand gravierender Bewusstseinstrübung (der zwar weniger gravierend, dafür aber auch weniger besserungsfähig ist) erscheint jedoch der Ausdruck Aufwachen fehl am Platz.
BGH-Beschluss muss im konkreten Fall als überzogen gelten

Die bedauernswerte Pflegeheimbewohnerin hatte verfügt, sie wolle: keine lebensverlängernden Maßnahmen bei schweren Gehirnschädigungen. Im zu verhandelnden Fall hätte der BGH dies als völlig hinreichende Willenserklärung beurteilen können und aus unserer Sicht müssen, sodass sie in der einge­tretenen Situation sterben darf. Dennoch wird jetzt damit umzugehen sein im Sinne des BGH “unzulässige” Patientenverüpgungen und ent­sprechende Formulare gehören auf den Prüfstand.