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Wie helfen,­ wenn jemand ­eher sterben möchte?

16. Dez 2019
Gita Neumann, Dipl.-Psych. Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung gita.neumann@humanismus.de

Der 2015 eingeführte „Suizidhilfeverhinderungs-Paragraf“ 217 StGB (Strafgesetzbuch) dürfte bald keinen Bestand mehr haben. Dann wären ohne diese Kriminalisierung wieder verschiedene humanistische und ärztliche Angebote zur Suizidhilfe, – beratung und begleitung möglich. Doch welche Auflagen könnte das Bundesverfassungsgericht damit verbinden und wem soll geholfen werden dürfen?

Wie aus dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verlautet, darf Anfang des neuen Jahres mit der Verkündigung eines über hundert Seiten umfassenden Urteils gerechnet werden. Es dürfte darauf hinauslaufen, dass den Beschwerden von Ärzt_innen, Patient_innen und Sterbehilfegesellschaften gegen den § 217 StGB („Förderung der Selbsttötung“) zumindest in etwa oder sogar weitgehend Folge geleistet wird. In der BVerfG-Anhörung im April dieses Jahres schienen die Karlsruher Richter_innen ein offenes Ohr für die Situation der betroffenen Schwerstkranken zu haben. „Für diese Menschen brauchen wir einen Weg“, so der Vorsitzende, Prof. Dr. Andreas Voßkuhle.

Gefahr des „weichen“ Paternalismus bei Neuregelung

Das BVerfG wird die liberale Situation, welche hierzulande über 150 Jahre bis zum Inkrafttreten des § 217 StGB galt, wohl nicht wiederherstellen. Vorher galt in Deutschland nämlich, dass es gar keine strafrechtliche oder sonstige gesetzliche Regelung zur Suizidhilfe gab, was den Wenigsten jedoch bekannt war. Beobachter_innen erwarten, dass nun das BVerfG eine „prozedurale Lösung“ vorgeben wird. Diese könnte zum Beispiel so aussehen, dass die Richter_innen dem Gesetzgeber aufgeben, statt des § 217 StGB ein Genehmigungsverfahren mit Beurteilung zur Freiverantwortlichkeit des suizidwilligen Menschen zu etablieren. Voßkuhle überlegte bei der Anhörung laut, warum bei einem Behandlungsabbruch lebensnotwendiger Maßnahmen denn andere Anforderungen und Kriterien an die Freiverantwortlichkeit der Patient_innen zu stellen seien als bei einem ärztlich assistierten Suizid. Richter Peter M. Huber brachte die Möglichkeit einer Suizidhilfe-Beratung ins Gespräch.

Doch Regularien mit streng einzuhaltenden Kriterien sind nicht unproblematisch, wenn damit Indizien für die Ernsthaftigkeit und Stabilität eines Suizidentschlusses ermittelt werden sollen. Insbesondere darf der Gesetzgeber nicht vorab bestimmen, welches Leid wann noch ertragen werden muss und welches zur Suizidhilfe legitimiert. Zu achten ist bei einer Neuregelung auf die drohende Gefahr eines sogenannten weichen Paternalismus. Das heißt: Bevormundung zugunsten des (fremdbestimmten) vermeintlichen Wohls des Betroffenen, um ihn vor sich selbst zu schützen.

Modell für Deutschland – zu klärende Fragen

Nun steht langfristig vor dem Bundesverfassungsgericht eine neue Auseinandersetzung bevor, nämlich um die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes . Damit verbunden ist die mögliche Freigabe des als Suizidmittel geeigneten Natrium-Pentobarbitals, welches bei Schweizer Sterbehilfegesellschaften gebräuchlich ist. Doch dies dürfte nur ein Baustein sein in einem Mix von verschiedenen Möglichkeiten, der in Deutschland angesagt wäre. Dazu würde die ärztliche Suizidassistenz ebenso gehören wie das Angebot von Organisationen wie Sterbehilfe Deutschland e.V. oder Dignitas/Deutschland, die bis zur Verabschiedung des § 217 StGB ja auch hierzulande tätig sein konnten.

Auch Pflichtberatungskonzepte, die dann nach Änderung des BtMG analog zur öffentlich finanzierten Schwangerschaftskonfliktberatung „Scheine“ ausstellen, scheinen nur auf den ersten Blick eine sinnvolle Lösung. Dazu gibt es bereits entsprechende Gesetzentwürfe wie von der DGHS (Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben) und Eckpunkte für ein entsprechendes Gesetz von der FDP. Die FDP schlägt ein mehrstufiges Verfahren vor, wobei zunächst die ärztliche Diagnose über eine unheilbare, zum Tode führende Krankheit vorliegen müsse. Das hieße, dass bei schwer chronisch kranken Menschen, etwa multimorbiden Hochbetagten oder MS- und ALS-Patient_innen, Suizidhilfe nicht geleistet werden dürfte. Solche Einschränkungen sind unbedingt zu vermeiden. Sie sind unvereinbar mit dem verfassungsgemäßen Persönlichkeitsrecht, auch den Zeitpunkt des eigenen Todes selbst zu bestimmen. Staatlicherseits kann nicht darüber vorbestimmt werden, ob und wie lange ein schweres Leiden – ohne tödlich zu sein – noch zu erdulden wäre oder wann es als unerträglich gelten dürfe. Wenn das nicht von vornherein klargestellt ist, wird es im Nachhinein zu unendlichen Debatten kommen, wie auch in der Schweiz, wo Suizidhilfe ja breit akzeptiert ist. Aber auch dort lautet die aktuelle Streitfrage: Soll sie „für alle Erwachsenen“ gelten?

Offen bleibt dabei die Frage: Soll mit einer solchen Bescheinigung durch eine Beratungsstelle dann ein verfassungsrechtlich gesicherter „Anspruch“ verbunden sein oder nur die „Erlaubnis“ zu einer legalen Suizidhilfe erteilt werden? Gesetzliche Regelungen vorab zu formulieren und zu veröffentlichen erscheint zudem vorschnell, bevor das bevorstehende Bundesverfassungsgerichtsurteil bekannt ist. Spätestens dann wird die Zukunftsfrage „Wer darf selbstbestimmt sterben und wie kann oder muss dabei geholfen werden?“ sehr sorgfältig zu diskutieren und gesellschaftlich zu klären sein.