So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Aktuell: Aufklärungsbuch zur Suizidhilfe

15. Okt 2012

Das Buch Suizidhilfe als Herausforderung Arztethos und Strafbarkeitsmythos ist vorige Woche erschienen.

Es ist der Sammelband zur Fachtagung vom 12. – 13. 10. Ärztlich begleiteter Suizid ethische und gesellschaftliche Verantwortung der Humanistischen Akademie Berlin. Er versteht sich als Beitrag der Aufklärung gegenüber Mythen verschiedenster Art (incl. dem Eid des Hippokrates). 

Darüber hinaus ist ein aktuelleres Erscheinungsdatum für dieses Buch kaum vorstellbar: Gerade zum Vorhaben des Suizidhilfe- Gesetzes sowie zu jüngsten Entwicklungen in Bezug auf den ärztlichen Suizidhelfer Uwe Christian Arnold, was seine Berliner Ärztekammer betrifft.

Arnold hat u. a. zu diesen Vorfällen und seinem persönlichen Werdegang den Eröffnungsbeitrag in dem Sammelband geschrieben. Seitdem er nicht mehr im Rahmen der organisierten Suizidhilfe, sondern nur noch privat tätig ist, könnte ihm nicht einmal ein noch schärfer gefasstes Suizidhilfe-Gesetz als das jetzt vorgesehene etwas anhaben und die Berliner Ärztekammer standesrechtlich eben so wenig.

 

INHALTÜBERSICHT:

1. Zum Buch “Suizidhilfe als Herausforderung” 

2. Tagungsbericht mit Ausblick auf die gesetzliche Regelung

3. Aktuelles von Berliner Ärztekammer und Fall Arnold

 

1. Zum Buch Suizidhilfe als Herausforderung Arztethos und Strafbarkeitsmythos

Der Sammelband enthält ärztliche, medizin-ethische und psychologische Positionen aus Sicht der Praxis sowie persönliche Aussagen Betroffener zum Thema Suizidhilfe. Er klärt auf über den Status Quo ihrer Nicht-Strafbarkeit von Anfang bis Ende – in einer ausführlichen juristischen Abhandlung. Im Band werden humanistische Lösungsansätzen präsentiert, die Suizidprävention ebenso eingeziehen wie ein neues bürgerschaftliches Engagements, welches sich als notwendige Erweiterung hospizlicher Begleitung versteht. 

Mit Beiträgen von Meinolfus W. M.  Strätling * Wolfgang  Putz * Uwe Christian  Arnold  * Gita  Neumann * Michael  de Ridder * Hannelore  Lwowsky-Lüpges * Johann F.  Spittler * Hartmut  Klähn * Beatrix  Baudner

Hier mit Leseprobe und Inhaltsverzeichnis: http://www.alibri-buecher.de/Buecher/Sozialpolitik/Gita-Neumann-Hrsg-Suizidhilfe-als-Herausforderung::419.html

Portofrei lieferbar unter: http://www.amazon.de

2. Tagungsbericht mit Ausblick auf die gesetzliche Regelung

Sieben der im o. g. Buch vertretenen Autor(inn)en diskutierten als Teilnehmer/in oder Referent/in auf der entsprechenden Fachtagung der Humanistischen Akademie, die vom 12. – 13. Oktober in Berlin stattfand darunter die Ärzte Strätling, Klähn, Spittler und Arnold.

Im Eröffnungsvortrags von Privatdozent Dr. Meinolfus W. Strätling (Cardiff, England) am Freitagabend legte dieser anhand von internationalen Studien da:

Die Ergebnisse einer zur Spezialfachdisziplin aufgeblähten Palliativmedizin und ein Sterben de lux im Hospiz für sehr wenige (i. d. R. nur krebskranke) Patienten seien zumindest ernüchternd seien. Dazu gab es kaum Gegenmeinungen, nur eine dezidierte von einem Palliativarzt aus dem Publikum. Strätling forderte immer wieder empirische Belege statt nur wohlmeinender Stimmungsmache und beschönigender Bilder. Die Palliativversorgung gehöre in die Allgemeinmedizin und Hausarzttätigkeit, wie es in England und anderen Ländern zum Wohle von Patienten am Lebensende praktiziert würde. Insbesondere taugten Palliativstationen und Hospize keinesfalls als Gegenmittel (ideologische Waffe), um Suizide am Lebensende oder im hohen Alter zu verhindern.

Als Maßnahmen der Suizidprävention wurden auf der Tagung bürgerliches Engagement (langjährige Beziehungen und verlässliche Besuche nicht erst kurz vor dem Sterben wie in der Hospizbewegung), um gefährdete Menschen rechtzeitig vor Rückzug und Isolation zu bewahren. Auch die Rolle von behandlungsverweigernden Patientenverfügungen und die Möglichkeit eines freiwilligen Verzichtes auf Nahrung und Flüssigkeit (FVNF) wurde betont. Letztere ist ein Hauptanliegen des Arztes Hartmut Klähn, der im Buch Suizidhilfe als Herausforderung einen von ihm begleiteten FVNF-Verlauf detailliert dokumentiert hat.

Der (Tagungs- und) Buchbeitrag der Psychologin Gita Neumann richtet sich gegen eine vermeintliche Unvereinbarkeit: Die zwischen klassischer Suizidverhütung und ergebnisoffene Beratung, die auch eine Suizidbegleitung nicht kategorisch ausschließt. Zuvor hatte der Psychiater Privat-Dozent Johann F. Spittler Aspekte und Fallzahlen vorgestellt, die aus seiner gutachterlichen Tätigkeit für die Suizidhilfe-Organisationen Dignitas und SterbehilfeDeutschland stammen (auch dies ist im Buch nachzulesen).

Unter den aus dem ganzen Bundesgebiet angereisten Teilnehmer/innen waren Juristen (u. a. einige Richter/innen sowie der Strafrechtsprofessor Dr. Sowada), zahlreiche Angehörige der Heilberufe sowie Vertreterinnen aus dem Selbsthilfe-, Senioren- und Behindertenbereich (u. a. die Sozialpädagogin Beatrix Baudner, die selbst im Rollstuhl sitzt). Letztere sprachen sich nachdrücklich für die prinzipielle Möglichkeiten einer Suizid(bei)hilfe aus zur Verbesserung von Lebensqualität.

Foto-Impressionen zu der sehr lebendig und engagiert geführten Debatte (hier anläßlich der ärztlichen Vorträge von Spittler und Klähn am Samstagmorgen):

http://www.in-output.de/HVD-Tagung_suizidassistenz-web1/

http://www.in-output.de/HVD-Tagung_suizidassistenz-web2/

Der Journalist (Die WELT) und Autor (Todeskämpfe) Dr. Matthias Kamann lieferte am Ende der Tagung eine Analyse zur medialen und politischen Debatte über Suizidbegleitung sowie den (voraussichtlich zukünftigen) gesellschaftlichen Umgang damit. Ein wenig überraschend für die meisten Teilnehmer/innen war seine Einschätzung, dass der aktuelle Gesetzentwurf zur gewerblichen Suizidhilfe doch noch sang- und klanglos in dieser Legislaturperiode den Bundestag passieren könnte – in Erfüllung des Koalitionsvertrags ohne weitere Auseinandersetzungen. Am Morgen des ersten Tagungstages (Freitag, 11. 10.) hatte es im Bundesrat eine Lesung gegeben, deren Ergebnis Kamann in der WELT selbst so beschrieben hat: Meinungslos zur Sterbehilfe

http://www.welt.de/print/die_welt/politik/article109809584/Meinungslos-zur-Sterbehilfe.html

Hintergrund: Der Antrag des Innenausschusses, “keine Einwendungen” gegen den Entwurf zu erheben, fand dort ebenso wenig eine Mehrheit im Bundesrat wie die gegenteilige Empfehlung des Rechtsausschusses, den Entwurf abzulehnen. Warum meint Kamann dennoch, der Entwurf aus dem BMJ könnte dennoch im gesetzgebenden Bundestag durchgewunken werden? Dies wäre denkbar, wenn die Befürworter einer Verschärfung (Verbot auch jeder organisierten Suizidhilfe auch ohne kommerziellen Hintergrund) einsähen, dass sie sich (gegen die FDP) nicht durchsetzen können. Dann wäre für sie wohl der bestehende Gesetzentwurf das kleiner Übel, um nicht den Status Quo aufrechtzuerhalten der gar keine Strafe für Suizid(bei)hilfe vorsieht.

Am Freitag in der Bundesratssitzung hatte der Vertreter des Bundesjustizministeriums Max Stadler erwähnt, dass das Ministerium viele “Briefe alter Menschen” erhalte, “die sich gegen ein Verbot wenden”. Dies verwundert nicht und entspricht allen repräsentativen Umfragen, die regelmäßig eine Zustimmung zu Suizid- oder Sterbehilfe bei 2/3 bis zu ¾ der Befragten ergeben..

Auch auf der Tagung in Berlin gab es über das vorgesehene Gesetz vor allem im Publikum ablehnende bis empörte Reaktionen, die bei der allgemeinen Konfusion verständlich nicht unbedingt von Kenntnis des Sachverhaltes untermauert waren. Hier noch einmal zur Erinnerung der Text des Gesetzentwurfes aus dem Bundesjustizministeriums:

§ 217 Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur
Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz
1 genannte andere sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person ist.

So versuchte Prof. Sowada dankenswerter Weise klarzustellen, was es bedeutet, sollte das Gesetz (aus dem Hause von Frau Leutheussser-Schnarrenberger, FDP) tatsächlich verabschiedet werden: Es würde mitnichten eine ärztliche Freitodbegleitung unter Strafe stellen! Auch Angehörige oder jeder andere, der bei einem frei verantwortlichen Suizid hilft würde wie schon bisher in Deutschland – nicht bestraft werden! Das neue Verbot würde sich lediglich gegen kommerziell-gewerbliche, d. h. auf wiederholten Gelderwerb ausgerichtete Angebote richten. Diese sind jedoch mehr oder weniger fiktiv zumal sich der Verein Sterbehilfe-Deutschland, der vor allem von dem gesetzlichen Verbot erfasst werden sollte, sich inzwischen mit verschiedenen Maßnahmen dagegen gewappnet hat:

http://www.nzz.ch/aktuell/zuerich/stadt_region/deutscher-sterbehilfeverein-sucht-zuflucht-in-zuerich-1.17607841

Ein wirksam werdender Effekt des Gesetzes ist hingegen folgender:

Damit wird wahrscheinlich für die allermeisten Menschen erst deutlich gemacht, dass alle anderen Formen der Suizidhilfe gar nicht strafbar sind. Es würde insofern also mithelfen, ein Tabu zu brechen. Und selbst wenn es in seiner jetzt vorgesehenen Form käme, würde eine gelegentliche auch durch ein und denselben Arzt durchgeführte Suizidhilfe nicht strafbar werden – sofern keine Gewerblichkeit zum regelmäßigen Gelderwerb dadurch nachweisbar wäre.

Der Direktor der Humanistischen Akademie und Tagungsleiter Dr. Horst Groschopp sah denn auch in seinem Schlusswort Anlass für große Gelassenheit angesichts dieser gesellschaftlichen Dialektik.

 

3. Aktuelles von Berliner Ärztekammer und Fall Arnold

Die Berliner Ärztekammer hat ihre Berufung gegen das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes im Sterbehilfefall “Arnold” Ende September zurückgezogen. Was war vorausgegangen?

Die Landesärztekammer Berlin hatte versucht. dem Arzt Uwe-Christian Arnold die weitere Durchführung von Suizid-Hilfe zu untersagt. Gegen diese standesrechtliche Anordnung hatte der Arzt Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Daraufhin entschied das Verwaltungsgericht (VG 9 K 63.09) durch Urteil vom 30. Gegen diese Anordnung hatte der Arzt Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Daraufhin entschied das Verwaltungsgericht (VG 9 K 63.09) durch Urteil vom 30. März 2012, die Verfügung der Landesärztekammer Berlin sei rechtswidrig. Zugleich ordnete das Gericht die Aufhebung dieser Verfügung an. Ein Arzt wie Arnold, der nicht (mehr) im Namen einer Organisation wie Dignitas Deutschland, sondern nur seinem Gewissen verantwortlich ohne organisatorische Anbindung Schwerstkranken zum Suizid verhilft, kann demzufolge standesrechtlich nicht belangt werden.

Gegen dieses von der Anwaltskanzlei Wollmann & Partner für ihren Mandanten Arnold erwirkte Urteil des Verwaltungsgerichts legte die Landesärztekammer als unterlegene Partei Berufung ein.

Wie ein Sprecher der Anwaltskanzlei Wollmann & Partner dazu (am 21. 9.) mitteilte, nahm die Landesärztekammer jetzt die Berufung aufgrund ihrer evidenten Aussichtslosigkeit zurück. Zur Rücknahmebegründung erklärte die Landesärztekammer, das gerichtliche Urteil sei für sie in der Gesamtschau nicht wesentlich.

“Es ist bedauerlich” – so der Sprecher der Anwaltskanzlei – “dass die Landesärztekammer nicht bereit ist, ihre im gerichtlichen Verfahren erlittene Niederlage, die sie mit großem Aufwand zu vermeiden versucht hatte, als solche anzuerkennen”.

Originaltext: Wollmann & Partner GbR Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/rss/pm_104880.rss2

Pressekontakt: Rechtsanwalt Dieter Graefe.  Wollmann & Partner GbR Rechtsanwälte und Notare Meinekestraße 22, 10719 Berlin Telefon: +49 30/88 41 09-95

Aus Sicht der Ärztekammer: http://www.aerztezeitung.de/news/article/822340/sterbehilfe-prozess-kammer-nimmt-berufung-zurueck.html

Erfreulich auch für RA Graefe dürfte jedoch sein, was der Patientenverfügung-newsletter Anfang voriger Woche aus der Berliner Ärztekammer erfahren hat:

Diese hat wie schon in der einen oder anderen Form andere Landesärztekammern (LÄK) die umstrittene Empfehlung der Bundesärztekammer (BÄK) ausdrücklich nicht übernommen: Laut BÄK-Empfehlung soll in einem § 16 der Berufsordnungen der LÄK aufgenommen werden, dass die Suizidhilfe Ärzten standesrechtlich nicht erlaubt ist.

Die LÄK Berlin hat somit auf ihre vermeintliche Niederlage nicht mit einer Verschärfung ihrer Berufsordnung reagiert.