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Beschimpfung von Andersdenkenden E-Mail-Reaktion auf pv-newsletter

25. Mai 2010

An: mail@patientenverfuegung.de

Betreff: Ihr heutiger News-Letter [vom 18.5. “Hoppe bleibt hart …” hier nochmal zur Erinnerung] 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich glaube Ihr heutiger News-Letter bedarf einer Erwiderung. Zum einen halte ich die Ausführungen von Herrn Barth sowie den ärztlichen Kritikern inhaltlich für unangebracht, was die Kritik an der Ärzteschaft anbetrifft, zum anderen teile ich nicht Ihre Rechtsauffassung, wonach den Ärzten die alleinige “Interpretationsmacht” zustehen soll, wenn kein Patientenvertreter vorhanden ist.

Der Wortlaut des Gesetzes geht schlicht von etwas anderem aus und zwar zu Recht, denn der notwendige Patientenvertreter soll gleichzeitig auch als Schutzfunktion des Arztes dienen oder soll der Arzt auch gleichzeitig die Auslegung der Patientenverfügung mit übernehmen?

Es mag sein, dass die Bundesärztekammer dies anders sieht und angeblich auch das Justizministerium die Auffassung vertritt, dass eine eindeutige Patientenverfügung den Arzt bindet. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend dafür, dass neben dem Arzt ein Patientenvertreter erforderlich ist. Ich glaube nicht, dass es sinnvoll ist, ein möglicherweise nicht eindeutiges Gesetz mit Beschimpfungen von Andersdenkenden in eine bestimmte Richtung zu deuten, ohne sich sachlich mit den Argumenten auseinanderzusetzen. Dies gilt auch für die zitierten Notarassesssoren, die beide Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesnotarkammer sind und nicht als solche den zitierten Aufsatz verfasst haben.

 

Mit freundlichen Grüssen: Dr. Zecher, RA

 

——————

An: Dr. Guenter Zecher
Betreff: Danke für Ihre Rückmeldung

 

Sehr geehrter Herr Dr. Zecher,

Für kritische Rückmeldungen sind wir immer sehr dankbar.

Gern möchte ich Sie fragen, ob Ihre eMail ggf. beim nächsten Patientenverfügung-newsletter veröffentlicht werden darf.

Beim ersten Sachverhalt, Suizidhilfe eines Arztes bei seinem schwerkranken Patienten als Gewissensentscheidung kann man natürlich zu unterschiedlichen Wertungen kommen.

Zum zweiten Sachverhalt, der möglichen unmittelbaren Wirksamkeit einer Patientenverfügung, möchte ich eine kleine Richtigstellung vornehmen. Es geht nicht etwa darum, dass auf den Patientenvertreter verzichtet werden kann oder soll. Es geht um Einzelfälle, mit denen wir in unserer Praxis allerdings auch zu tun haben:

– z. B. ein Aidspatient hat aufgrund der Behandlung zahlreicher Begleiterkrankungen in einem speziellen Krankenhaus einen guten, langjährigen Kontakt zu den Ärzten dort. Aufgrund von Verlust von Familienbindung oder der Tatsache, dass Freunde schon gestorben sind, hat er keinen Bevollmächtigten, aber eine mit den Ärzten abgesprochene Patientenverfügung. Die Frage, die er selbst in einer Infoveranstaltung stellte, ist nun: Sollen seine Ärzte “gezwungen” sein, im Falle einer weiteren Einlieferung im nicht-einwilligungsfähigen Zustand zunächst gegen seinen Willen eine künstliche Beatmung vorzunehmen und erst eine Betreuerbestellung anzuregen?

– z. B. eine höchstbetagte, bettlägerige Pflegeheimbewohnerin mit eindeutiger Patientenverfügung, in der jede klinische und intensivmedizinische Behandlung abgelehnt wird, die aber auch keinen Bevollmächtigten hat.

Für diese Fälle darf es nicht laut übereinstimmender Rechtsauffassung des BMJ, des Palandt und jetzt auch der BÄK nicht so sein, dass in jedem Fall (!) Ärzte zunächst eine eindeutig in der Patientenverfügung abgelehnte Behandlung durchführen müssen, weil keine aktuelle Zustimmung zum Behandlungsverzicht eines Patientenvertreters vorliegt.

In den allermeisten Fällen bedarf es allerdings der Interpretation und dann geht es natürlich laut Gesetzeslage nicht ohne Patientenvertreter.

 

Mit freundlichen Grüßen

Gita Neumann

 

Zentralstelle Patientenverfügung

10179 Berlin, Wallstr. 65

+49 30 613904-11, Fax: -36

g.neumann@hvd-bb.de

www.patientenverfuegung.de

 

………………………………………

 

Sehr geehrte Frau Neumann,

 

vielen Dank für Ihre Rückantwort und die aufgeführten Fälle. Ich könnte Ihnen weitere ähnliche hinzufügen und trotzdem muss man sich die Frage stellen, ob in solchen Fällen die Entscheidungsbefugnis beim Arzt verbleiben soll. Gerade in dem von Ihnen zitierten Aids-Fall wäre doch von vornherein zu überlegen, ob nicht ein Präventivbetreuer bestellt werden soll, damit auch derartige Fälle abgesichert sind oder, was auch noch in der Literatur vertreten wird, es ist in einem solchen Fall die Genehmigung des Gerichtes erforderlich. Ich möchte nicht missverstanden werden: menschlich sind derartige Sachverhalte zu bedauern und möglichst unbürokratisch zu lösen; andererseits haben wir ein Gesetz und das wird auszulegen sein und Sie sehen, dass man durchaus auch unterschiedlicher Auffassung sein kann.

Ich verstehe Sie durchaus, dass Sie und Ihr Verband eine liberale Auffassung vertreten, ja vertreten müssen, da Sie tagtäglich mit den von Ihnen geschilderten Fällen konfrontiert sind und damit auch das Leid sehen. Ich werde selbst bei der Errichtung von Patientenverfügung gefragt, warum der Staat hier eingreife und nicht die Möglichkeit einer Beihilfe zum Suizid schaffe. Sie können daraus entnehmen, wie weit die Leute heutzutage gehen. …

… Gerade durch die Möglichkeit des mutmaßlichen Willens der m.E. manipulierbar ist, zwingt der Gesetzgeber die Menschen geradezu eine wirksame und möglichst ausführliche schriftliche Patientenverfügung zu schaffen, oder?

Zum Schluss noch die Bemerkung, dass es mir bei Ihrem News-Letter auch darauf ankam, Ihnen mitzuteilen, dass mir der Stil Ihres Kritikers gegenüber der Ärzteschaft überhaupt nicht gefallen hat. Dies war auch Anlass meiner Mail. Sie dürfen meine Mail veröffentlichen.

Jetzt darf ich Ihnen noch ein schönes Pfingstwochenende wünschen, mit viel Sonne und Erholung.

 

Ihr Dr. Zecher