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BGH: Mutmaßlicher Wille zum Sterben muss überprüft werden

5. Nov 2014

Sterbehilfe ohne Patientenverfügung möglich – aber nicht einfach

Die schwerkranke Sächsin hatte 2009 einen Schlaganfall erlitten und war ins Wachkoma gefallen. Eine Kontaktaufnahme mit ihr ist nicht möglich. Die Ärzte schätzen die Chancen selbst für eine geringe Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes als “nicht realistisch” ein. Die Familie der Frau will die künstliche Ernährung einstellen und sie sterben lassen. Ehemann und Tochter sind als gesetzliche Betreuer der Auffassung, damit ihren Willen umzusetzen, der jedoch nicht in Form einer schriftlichen Patientenverfügung vorliegt. Bisher waren die Angehörigen mit ihrem Ansinnen jedoch vor den Gerichten gescheitert. Die Richter hatten hohe Anforderungen an Belege für einen vorliegenden Sterbewunsch gestellt, die sie nicht erfüllt sahen. Zuletzt hatte es das Landgericht Chemnitz 2013 abgelehnt, der Einstellung der lebenserhaltenden künstlichen Ernährung zuzustimmen.

Das Problem: Ohne entsprechende Patientenverfügung für den Komafall, musste das Landgericht laut Gesetz den mutmaßlichen Willen der Frau erforschen. Das Gesetz gibt dafür aber nur Anhaltspunkte: Insbesondere frühere Äußerungen, religiöse Überzeugungen und Wertvorstellungen des Betroffenen sollen dabei eine Rolle spielen. Bislang duften die Mediziner die Komapatientin nicht sterben lassen. Doch nun muss das Landgericht Chemnitz ihre früher geäußerten Behandlungswünsche nochmals ermitteln und deren Gewicht mit dem Schutz des Lebens abwägen. Der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZB 202/13) befand in diesem Fall, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Ermittlung des sogenannten mutmaßlichen Patientenwillens gestellt habe.

Ehemann und Tochter der Kranken wollten die Magensonde entfernen lassen. Als die Ärzte sich weigerten, zogen sie vor Gericht. Sie beriefen sich vor allem auf frühere Äußerungen ihrer Angehörigen. Diese fand das Landgericht Chemnitz zwar plausibel und nachvollziehbar, aber nicht ausreichend für eine Zulassung des Todes der Patientin, zumal sie keine Sterbende wäre. “Diese sehr ernstzunehmenden Meinungsäußerungen haben nicht die Qualität und Tiefe der Erklärungen, die im Rahmen einer Patientenverfügung abgegeben werden”, hieß es zur Begründung, warum der Antrag der Familie abzulehnen sei. Mit der vom Bundesgerichtshof erwirkten erneuten Überprüfung haben die Angehörigen also einen Teilerfolg, aber immer noch keine Erlaubnis zum Sterbenlassen erzielt.

Analyse und Rat vom ARD-Rechtsexperten

“Das Signal dieses BGH-Beschlusses ist:

Der Wille des Patienten hat ein sehr starkes Gewicht. Die Gerichte vor Ort müssen zwar sorgfältig überprüfen, ob der Patient wirklich gewollt hätte, dass in seiner Situation die Geräte abgestellt werden. Sie dürfen die Hürden aber nicht zu hoch hängen.

Außerdem führt der Beschluss jedem Bürger nochmal klar vor Augen: am besten, man schreibt eine ausdrückliche Patientenverfügung. Dann vermeidet man solche Streitigkeiten vor Gericht um Leben und Tod.” (von Frank Bräutigam)

Wenn, wie im aktuellen Fall, keine Patientenverfügung vorliegt und der betreuende Arzt einen Behandlungsabbruch verweigert, sind laut Gesetz sogenannte Betreuungsgerichte gefordert, den mutmaßlichen Willen der Patienten festzustellen. Um einen einwilligungsunfähigen Schwerkranken sterben zu lassen, benötigt der gesetzliche Vertreter (Bevollmächtigter gleichermaßen wie Betreuer) dann auf dieser Grundlage eine gerichtliche Genehmigung.

Quelle: http://www.tagesschau.de/inland/bgh-sterbehilfe-101.html

Zum Freitod von Brittany Maynard im Kreise ihrer Familie mit Pentobarbital

Eine krebskranke junge Frau aus Kalifornien hat sich im US-Staat Oregon mit Sterbehilfe-Medikamenten wie geplant das Leben genommen. Wie ein Sprecher der Gruppe Compassion & Choices sagte, bekam die 29-jährige Brittany Maynard von einem Arzt tödliche Medikamente verschrieben und nahm diese anschließend bewusst ein. Die Frau starb demnach “wie von ihr beabsichtigt, friedlich in ihrem Schlafzimmer, in den Armen ihrer Liebsten”.

zeit.de/gesellschaft/2014-11/sterbehilfe-maynard-oregon

Der sichere, schnelle und sanfte Tod mit Pentobarbital auf Rezept in Oregon:

zeit.de/2014/45/suizid-pentobarbital-rezept-oregon

Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) fordert u. a. die Zulassung dieses Mittels für die ärztliche Suizidhilfe bei Tod- und Schwerstkranke auch in Deutschland – dabei sollen alle anderen Formen der Suizidhilfe aber erlaubt bleiben und (anders als in Oregon) keineswegs verboten sein:

Broschüre des HVD “Am_Ende_des_Weges” als pdf