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Zentralstelle PV warnt vor restriktiver Lebensschutz-PV

11. Feb 2009

 

Ärztekammer Nordrhein gibt absolute Lebensschutz-Patientenverfügung aus

Von der Zentralstelle Patientenverfügung ist dieser Tage auf ein als höchst problematisches bezeichnetes Patientenverfügungsformular hingewiesen worden, welches Teile der Ärzteschaft Vorsorgewilligen empfehlen. Und zwar das der Ärztekammer Nordrhein (Düsseldorf). Deren Präsident Prof. Hoppe, siehe http://www.aekno.de, ist gleichzeitig Bundesärztekammerpräsident.

Zwar ist auch die so genannte Christliche Patientenverfügung (welche die Deutsche Bischofskonferenz mit herausgibt) eine “Lebensschutz-Patientenverfügung” und vertritt ebenfalls die Vatikanlehre aus Rom. Sie ist  aber wirkungslos, weil sie viele zu schwamig formuliert ist. Anders das Musterformular der ÄK Nordrhein. Zunächst spricht sich dort der Verfügende im Sinne der christlichen Patientenverfügung gegen eine sinnlos gewordene Sterbeverlängerung aus.

Der Verfügende lehnt dann ab, dass meine Lebensfunktionen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln aufrechterhalten werden” – aber, dann wird es sehr konkret: “abgesehen von ausreichender Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr”. Quelle: http://www.aekno.de/downloads/aekno/pat-verfuegung-2009.pdf

Wer ein solches, auf der Internetseite der Ärztekammer Nordrhein vorformuliertes im Vertrauen auf ärztliche Autorität unterschreibt, stimmt zu, jahrelang im Koma am Leben erhalten zu werden.

Für Patienten meist völlig undurchschaubar

Sicher gibt es Menschen, die genau das auch für sich wollen. Das Problem, weiß eine Mitarbeiterin der Zentralstelle Patientenverfügung (Patientenverfügung) ist jedoch: 

” Den allermeisten Verfügenden ist das keinesfalls klar. Wir wurden auf dieses Formular aufmerksam, als es uns hier zur Hinterlegung vorgelegt wurde durch die Tochter einer hoch betagten Patientin. Der alten Dame war der besagte Patientenverfügungsvordruck zur Unterschrift vom beratenden Hausarzt empfohlen worden. In den Gesprächen mit uns ergab sich jedoch sehr schnell, dass die Patientin gerade eine PEG-Sonde zur künstlichen Ernährung völlig ablehnte. Die Menschen lesen nur ‘keine sinnlose Verlängerung mehr’ und verstehen nicht, dass so ein Formular genau das Gegenteil meinen und bewirken kann.”

ÄK Nordrhein ist restriktiver Außenseiter

Die ÄK Nordrhein unter Prof. Hoppe setzt sich mit ihrer restriktiven Vorgabe von allen (!) anderen Landesärztekammern ab.

Der Vorfall war Grund genug für die Zentralstelle Patientenverfügung, sich einmal systematisch mit den Vorgaben aller Landesärztekammern zu beschäftigen. Das Ergebnis der Internetrecherche:

Es bietet sich ein sehr buntes, uneinheitliches Bild. Nur die Ärztekammern Thüringens und Mecklenburg-Vorpommern haben keinerlei Verweise auf Patientenverfügungen. Die Kammern von Rheinland Pfalz, Niedersachsen, Sachsen bieten eigene Texte. Die ÄK von Sachsen-Anhalt bietet im Netz das Modell der Prof. Kielstein und Sass, die von Westfalen-Lippe ein Modell der Hospizbewegung Münster, die Bayerns präsentiert eine eigene Checkliste. Die Ärztekammer des Saarlands verwendet denselben Text wie den eingangs dargestellten der ÄK Nordrhein (Düsseldorf) – allerdings ohne den kritisierten Zusatz, der den Verzicht auf künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr unmöglich macht. Alle anderen Landesärztekammern verwenden auf ihren Internetseiten die Textbausteine zu Patientenverfügungen des Bundesjustizministeriums oder verweisen auf diese. 

Die Bundesärztekammer hat keine Empfehlung eines Modells ins Netz gestellt.

Berufsordnungen der Landesärztekammern zur Patientenverfügung

Ein medizin-ethisches Universitätsinstitut hat sich jetzt übrigens angeschickt, auch alle Berufsordnungen der Landesärztekammern zum Thema Patientenverfügungen genauer unter die Lupe zu nehmen …