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Frage der Würde – BGH-Beschluss am Freitag

23. Jun 2010

Von der Urteilsverkündung des II. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am Freitag, den 25. 6., ist viel zu erwarten: Dass damit endlich der umstrittene Begriff der aktiven Sterbehilfe eindeutig eingrenzt werden kann.

Eine gute Reportage, worum es geht (heute um 18.40 im Deutschlandsender ausgestrahlt, Autorin: Ingrid Füller) können Sie hier in Auszügen nachlesen. Es zeichnet sich ab: Zwar geht es vorrangig um die Abgrenzung eines Tötungsdeliktes zum gebotenen Sterben-lassen. Doch wird damit auch die entflammte Debatte um den ärztlich assistierten Suizid neu entfacht.

Interviewt worden sind von Ingrid Füller u. a. Michael de Ridder (Autor des Buches: Wie wollen wir sterben) und Frank Ulrich Montgomery (Vizepräsident der Bundesärztekammer).

Frank Ulrich Montgomery:

 

“Wir nehmen zur Kenntnis, dass sich das Bild der Ärzte in der Ärzteschaft gegenüber der Frage des ärztlich assistierten Suizids nicht mehr so einheitlich klar ablehnend verhält wie in der Vergangenheit. Und wir werden über diese ethischen Grundlagen in zwei Ausschüssen, die sich mit ethisch-juristischen Grundsatzfragen befassen, diskutieren. Dort sitzen Theologen, Ethiker, Ärzte und Juristen zusammen und diskutieren über diese Fragestellung, ergebnisoffen. Aber ich würde jetzt dem Ergebnis dieser Diskussion nicht vorgreifen wollen. Ich will damit nur sagen, wir sind gar nicht so verkrustet, wie man auf den ersten Blick vielleicht glaubt, sondern wir diskutieren über diese ethischen Probleme, weil sie uns täglich begegnen, und weil sie uns natürlich auch täglich bewegen.”

Michael de Ridder:

“Es wird gesagt, es wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestört, wenn der Arzt zum `Agenten des Todes´ wird. Das ist für mich eine unhaltbare Formulierung. Wir haben gerade eine Situation in Deutschland geschaffen, die das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stärkt. Und wir reden nicht von Fremdbestimmung, die manche schon am Horizont aufstehen sehen, völlig grundlos, dass hier die Ökonomisierung des Sterbens sich schon andeutet. Dafür gibt es auch nach Meinung vieler anderer Experten überhaupt keine Hinweise. Und von daher sind das eigentlich Versuche, die Selbstbestimmung des Einzelnen zu hintertreiben, auch im Interesse ganz anderer Institutionen wie beispielsweise der Kirchen. Der Arzt kann Vertrauen immer missbrauchen, und er hat es in der Vergangenheit vielfach missbraucht, indem er nämlich Patientenverfügung, Patientenwunsch und Patientenwille missachtet hat. Und da liegt für mich die wirkliche Gefahr und nicht darin, dass hier der Patient ungewollt vom Arzt vom Leben zum Tod befördert wird.”

 

Der Fall Erika K. –  Siehe Foto mit Link zur Hintergrundgeschichte auf www.humanessterben.de.

Schon im Jahr 2005 hatte der zwölfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem anderen Fall erklärt, kein Pflegeheim habe das Recht, eigenmächtig die künstliche Ernährung eines Bewohners durchzuführen – gegen dessen Willen und gegen das Verbot von Arzt und Betreuer. Und das im vergangenen Jahr verabschiedete Patientenverfügungsgesetz garantiert ebenfalls, dass der Wille des Patienten bis zum Lebensende verbindlich zu befolgen ist. Allerdings ließ damals der Gesetzgeber offen, ob und unter welchen Umständen der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme ein Tötungsdelikt sein kann. Diese Lücke zwischen Zivil- und Strafrecht hat in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Nun wird erwartet, dass der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs diese Fragen klärt – und damit ein Grundsatzurteil mit weit reichenden Folgen fällt.

Die Zeichen für Wolfgang Putz stehen gut, denn sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft haben in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH auf Freispruch plädiert.

Selbst Vertreter ärztlicher Standesorganisationen, die sich im Allgemeinen sehr zurückhaltend zum Thema Sterbehilfe äußern, hoffen, dass der Bundesgerichtshof Rechtsanwalt Putz von der Anklage wegen “versuchten Totschlags durch aktives Tun” freispricht.

Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Hamburger Ärztekammer und Vizepräsident der Bundesärztekammer:

“Ich halte das Entfernen einer Magensonde dann, wenn eine eindeutige Patientenverfügung vorliegt, nicht für einen aktiven Vorgang, mit dem man das Leben aktiv beendet. Das ist keine aktive Euthanasie. Obwohl ich, das mag auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, schon der Meinung bin, dass zwischen Behandlung und Ernährung und Zurverfügungstellung von Flüssigkeit durch eine Magensonde ein Unterschied ist. Das ist für mich eine lebensnotwendige life-line, eine solche Magensonde, und kein Behandlungsvorgang an sich.”

Den Behandlungsvorgang sieht der Vizepräsident der Bundesärztekammer im Legen der Magensonde. Danach wird die Sonde seiner Ansicht nach zu einem ganz normalen Ernährungsinstrument, das mit Behandlung nichts zu tun hat. Ein feiner Unterschied, der für Laien nicht leicht nachvollziehbar ist.

“Widersprüchlich, wie viele Positionen in dem ganzen Kontext, sind natürlich, dass ich den aktiven Vorgang, das dann einfach raus zu ziehen, nicht gut finde. Aber wenn dann eine Patientenverfügung vorliegt, die klar sagt, dass der Patient gar keine Magensonde hätte haben wollen, halte ich es für genauso legitim, dann nicht wiederum eine neue zu legen.”

Die Widersprüche und unterschiedlichen Interpretationen zeigen, wie notwendig das für übermorgen erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs ist.

Quelle vollständig: http://www.dradio.de/dlf/sendungen/hintergrundpolitik/1209594/

 


Weitere Nachrichten:

Katholischer Bischof fordert vom Gesetzgeber Korrekturen bei Patientenverfügungsgesetz: http://www.bild.de

Wie weiter mit der Christlichen Patientenverfügung Reduzierung auf Gesundheitsvollmacht? http://www.glaubeaktuell.net

 

Niederlande: Pille für lebensmüde “Vergessene” gefordert: http://www.taz.de

 

Schweizer Bundesgericht kippt Vereinbarung zwischen EXIT und Staatsanwaltschaft

http://www.nzz.ch/nachrichten

 

Forschung und Fortschritt für wen? Komapatienten sollen mit Computer kommunizieren http://derstandard.at