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Gegen Palliativmediziner Ermittlungen aufgrund Suizids seines Patienten

17. Dez 2015

Nachdem die am 6.11. im Bundestag verabschiedete neue Strafvorschrift § 217 StGB vom Bundesrat gebilligt wurde, ist sie im Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie ist damit in Kraft getreten. Es handelt sich um das Gesetz zum Verbot professioneller, organisierter Suizidhilfe (auch wenn damit keinerlei “Geschäft” verbunden ist !!!), das von der Gruppe um M. Brand (CDU) und K. Griese (SPD) eingebracht worden war.

 

Im Vorfeld bekam der Wittener Palliativmediziner Dr. Matthias Thöns einen Vorgeschmack (!) auf zukünftige Auswirkungen des neuen Gesetzes zu spüren, nämlich ein Ermittlungsverfahren, als sich ein Patient von ihm das Leben genommen hat.

Bekanntgabe von Dr. Thöns am 30.11. auf facebook:

Während 11 (!) Parlamentarier in der Bundestagsdebatte nicht müde wurden zu betonen, dass das neue Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Suizidhilfe (§ 217 StGB) Ärzte niemals kriminalisieren würde, die ihrem Gewissen in Einzelfällen nachkommen, ist die Realität eine andere. Ich habe vergangene Woche, nachdem sich mein Patient ohne mein Wissen und Wollen das Leben nahm, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss mit Besuch von 2 sehr höflichen Kriminalpolizeibeamten bekommen. Während im Vorfeld des Neubestrafungsgesetzes die überwiegende Mehrheit der Strafrechtler genau davor gewarnt haben, hat die Kombo um Brand/ Griese immer wieder abgewiegelt das Verfahren läuft noch – HILFE!!!!

Dazu hat Thöns Dokumentenfotos des Beschlusses des Amtsgerichtes Bochum gepostet. Als Anfangsverdacht gegen den Palliativarzt, der schwerst- und todkranke Patienten zu Hause versorgt, wird vom Gericht genannt: Es besteht der Verdacht, dass dem Verstorbenen zu hohe Mengen an Medikamenten verschrieben wurden, obwohl dieser erkennbare Suizidabsichten hatte.

Daraus kann geschlussfolgert werden, dass ein Sterbewunsch tunlichst keinem Arzt gegenüber mehr geäußert werden darf, dass auch die sogenannte indirekte Sterbehilfe durch erhöhte Morphinverordnung unter einem Damoklesschwert steht. Geplant vorgehende Suizidwillige werden sich zunehmend zu “Selbsthilfe”-Methoden (z. B. mittels Gasen) informieren und untereinander austauschen, um auch ohne ärztliche Konsultation möglichst auf nicht drastische Methoden zurückgreifen zu können. Hier ein Hinweise auf diese Entwicklungstendenz.

Wenn in Suizidforen darauf hingewiesen wird, dass begleitende oder eingeweihte Angehörige die dazu nötigen Gerätschaften nachdem Tod wegschaffen können, bliebe dies auch nach dem neuen Gesetz straffrei.

Angesichts drohender Ermittlungsverfahren und Praxisdurchsuchungen dürfte sich hingegen kaum ein Arzt mehr finden, der sich auch nur auf ein Gespräch über den Todeswunsch seines Patienten einläßt geschweige auf sachgerechte Hilfe dazu. Grotesk dabei: Die einmalige Hilfe zur Selbsttötung durch einen Verwandten, selbst wenn dieser einen enormen finanziellen Vorteil dadurch hätte und womöglich brutale oder gefährliche Mittel zum Einsatz kommen würden, bleibt ausdrücklich straffrei. Das Gesetz zielt ausschließlich auf auch unentgeltliche wiederholte Suizidhilfebereitschaft durch damit fachkundig beschäftigte, organisierte Helfer (juristisch: geschäftsmäßig Tätige).

Nichtsdestotrotz lobten Spitzenvertreter der katholischen und evangelischen Kirche die zukünftig drohende 3 jährige Gefängnisstrafe v.a. für Ärzte als starkes Zeichen für die Zukunft unserer Gesellschaft und ihren Zusammenhalt. 

 

Welche Abgeordneten dafür gestimmt haben

Welche Abgeordnete (namentliche Auflistung) für dieses fragwürdige und schlechte Gesetz gestimmt haben und wie bei den einzelnen Parteien jeweils höchst unterschiedlich die jeweiligen Anteile von Ja- und Nein-Stimmen ist, finden Sie hier:

http://www.patientenverfuegung.de/info-datenbank/2015-12-17/welche-abgeordneten-namentlich-welcher-partei-fuer-das-suizidhilfeverbot-g

Das Gesetz soll gut gemeint gewesen sein und angeblich im Kern eigentlich nur die Sterbehilfeorganisationen treffen. Sterbehilfe Deutschland e.V. hat auch sofort nach Inkraftreten seine Internetseite drastisch geändert statt der bisherigen Vereinsangebote sieht man auf der Startseite jetzt drei mal groß den neuen § 217 StGB. Es würden ab sofort keine Suizidbegleitungen mehr durchgeführt, heißt es dort. Unter anderen gab SterbehilfeDeutschland e.V. bekannt, nach Inkrafttreten des § 217 StGB Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen zu wollen (sich aber gleichwohl an das neue Gesetz zu halten und keine Suizidbegleitungen bis zu seinem “Kippen” mehr in Deutschland anzubieten). Die Züricher Suizidhilfeorganisation DIGNITAS ist hingegen nicht (oder kaum) von Einschränkungen ihrer Vereinsleistungen betroffen. Sie hält ihre Angebote auch für deutsche Staatsbürger unter ihren Mitgliedern aufrecht. (Fraglich bleibt nur, inwiefern ihre Verbandsvertreter auf deutschem Boden agieren können etwa durch Besuche im Vorfeld, was ja schon als organisierte Schaffung von Gelegenheiten zum Suizid jetzt strafbare ist.) Die sonstigen Folgen bzw. Kolateralschäden dieses gutgemeinten Gesetzes sind – auch in den Medien den meisten erst nach der Bundestagsverabschiedung vom 6. 11. bewusst geworden. So prominent aus dem ARD-Studio am Abend der Bundestagsabstimmung:

“Bitterer” Kommentar in der Tagesschau:

https://www.tagesschau.de/inland/sterbehilfe-kommentar-101.html

oder Kurzbericht aus dem Bundestag mit kritischen Stimmen gegen das neue Gesetz:

https://www.youtube.com

Weitere kritische Medienberichte und -kommentare danach:

http://www.mein-ende-gehoert-mir.de/medienstimmen/

 

Liebe Leserinnen und Leser,

wir wünschen Ihnen aufmunternde Festtage und ein Gutes Neues Jahr 2016 – möge es mit reichlich Humanität und Vernunft verbunden sein.

 

Ihre Patientenverfügung-newsletter Redaktion

 

P.S. Unsere Dezember-Sonderaktion Höchste Zeit für eine Patientenverfügung läuft nur noch bis morgen, dem 18.12. Selbstverständlich können Sie sich auch weiterhin eine empfehlenswerte Standard-Patientenverfügung online (mit ausgedruckten Vollmachten!) unterschriftsreif zur Gebühr von insgesamt nur 36 Euro erstellen und per Post zusenden lassen.