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Hoppe bleibt hart – aber neue Empfehlungen der Bundesaerztekammer zur PV

18. Mai 2010

Hoppe bleibt hart – aber neue Empfehlungen der Bundesaerztekammer zum Umgang mit Patientenverfügung

Der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dieter Hoppe, hatte noch kurz vorher in einer Radiodebatte  mit Dr. Michael de Ridder und RA Wolfgang Putz eine Überarbeitung der Grundsätze der Bundesärztekammer (BÄK) zur ärztlichen Sterbebegleitung angekündigt. Doch man täusche sich nicht über diese Farce: Dem argumentativen Druck seiner Mitdiskutanten hatte Hoppe – nur scheinbar nachgegeben. Er hatte er darauf hingewiesen, die Bundesärztekammer würde jedenfalls keinen Arzt standesrechtlich verfolgen, der seinem Gewissen folgend Suizidbeihilfe bei einem seiner Patienten leisten würde. Wir berichteten

Das mag zwar sein – doch seine feste Meinung gegen jede Form der Beihilfe zum Tod eines Schwerstkranken hat Hoppe selbst natürlich nicht geändert. Nun nahm er den 113. Deutschen Ärztetages zum Anlass, in seiner Rede vor einer Woche in Dresden erneut der aktiven Euthanasie” eine rigorose Absage zu erteilen und begründete dabei gleichzeitig die Notwendigkeit einer Priorisierung von Gesundheitsleistungen.

Zwar ist ärztlich assistierter Suizid strafrechtlich nicht verboten. Doch in der Berufsordnung heißt es, dass diese Beihilfe zum Suizid ethisch nicht vertretbar sei, und das möchte Hoppe, obwohl er mit dieser Ansicht oft auf Unverständnis und sogar Kritik stößt, unbedingt so belassen.

Es bleibt bei unserem ethischen Gebot, helfen im Sterben, nicht helfen zu sterben. Töten darf keine Option im therapeutischen Instrumentarium des Arztes sein, betonte er in Dresden.

“Sterben und Tod sind in den Konsumgesellschaften der Moderne tabuisiert. Macht und Materialismus werden glorifiziert. Wer diesem Zeitgeist nicht mehr folgen kann, der wird ausgegrenzt, ist allein und empfindet sich oft als Belastung”, führte Hoppe in seiner Rede weiter aus. (Rede im Original hier)

Kommentar von Lutz Barth und ärztliche Kritiker:

“Die unsägliche Mission namhafter Ärztefunktionäre, die zwischenzeitlich mehr klerikale Züge denn eine von der Ratio getragene Qualität angenommen hat, mündet unverhohlen in einen medizinethischen Paternalismus.

…  so dass man/frau gelegentlich den Eindruck gewinnen könnte, dass das eine oder andere Verfahren zur `Seligsprechung´ … eingeleitet werden soll …
Nur wird hierbei verkannt, dass immerhin ein Drittel der verfassten Ärzteschaft sich für eine Liberalisierung der Sterbehilfe ausspricht … ”
Quelle: Lutz Barth, hier Original

 

Kritiker der moralischen Bevormundung durch den Bundesärztekammerpräsidenten, laut anonymer (!) Befragungen sind es etwa 1/3 der verfassten Ärzteschaft, äußern sich nur selten offen. Doch gibt es zunehmend Ärzte, die sich mit ihrem Namen dazu bekennen.

Siehe Debatte im Deutschen Ärzteblatt bereits von 2009: … Herr Hoppe hat jedenfalls nicht recht, wenn er meint, dass deutsche Ärzte mit großer Geschlossenheit den assistierten Suizid ablehnen. Die von Ihnen genannten Zahlen (35 Prozent dafür) belegen etwas anderes. … ” Weiter Ärzteblatt

 

Siehe auch die für jeden öffentlich einsehbaren Unterschriften unter die Resolution einer ärztlichen Initiative mit der Seite www.prosterbehilfe.de.

Diese Seite hatte sich bereits vor drei Jahren als spontane ärztliche Selbsthilfeaktion konstituiert unabhängig von Unterstützung durch irgendeine Organisation oder Vereinigung. Es wird weiter um Unterschriften v. a. von Ärztinnen und Ärzten (aber auch anderen) geworben. Zum gegebenen Zeitpunkt wollen sich die Initiatoren und Erstunterzeichner/innen überlegen, wie damit zu verfahren ist. Die Seite verfügt nicht einmal über die Angabe eines Spendenkontos, die bisherigen Unkosten und Sachleistungen wurden von Ärzten und Medizinethikern selbst beglichen, die Pflege erfolgt quasi ehrenamtlich.

Neue Empfehlungen (2010) der Bundesaerztekammer gemäß Patientenverfügung-Gesetz

Doch gibt es auch eine erfreuliche Neuentwicklung seitens der Bundesärztekammer und ihrer Zentralen Ethikkommission.

Zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung wurde die Fassung von 2007 überarbeitet und bereits im April 2010 an das Patientenverfügungsgesetz angepasst. Jetzt ist die offzielle Veröffentlichung im Ärzteblatt erfolgt: Originaldokument (16 Seiten) hier

 

Erfreulich daran ist, dass mit einer v. a. durch einige Juristen beförderten Verunsicherung der Ärzteschaft aufgeräumt wird. Wie berichtet hatten z. B. in der Neuen Juristischen Wochenschrift vom 4. Februar 2010 die Notarassessoren Diehn und Rebhan (beide Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesnotarkammer!) die folgende Rechtsauffassung vertreten: Nach ihrer Meinung besagt die gesetzliche Neuregelung vom 1. September 2009, dass der Arzt ohne Einwilligung eines Bevollmächtigten oder Betreuers keine medizinische Maßnahmen unterlassen darf, auch wenn ihm eine entsprechende Patientenverfügung des einwilligungsunfähigen Patienten vorliegt. Der Gesetzgeber habe damit so die beiden Vertreter der Bundesnotarkammer – im Dritten Gesetz zum Betreuungsrecht die rechtfertigende Kraft einer Patientenverfügung abgelehnt, um dem Arzt nicht die alleinige Interpretationsmacht zukommen zu lassen. Das würde in der Praxis bedeutet: Der Arzt müsste zumindest immer dann das Betreuungsgericht einschalten, wenn kein Patientenvertreter vorhanden oder zur Stelle wäre.

Dem widersprechen nun dankenswerterweise die aktuellen Empfehlungen der Bundesärztekammer. Auf Seite 8 wird darauf wie folgt Bezug genommen:

“In der Praxis wird gefragt, ob der Arzt in Fällen, in denen der Patient weder einen Bevollmächtigten noch einen Betreuer hat, selbst bei Vorliegen einer einschlägigen Patientenverfügung stets die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgereicht anregen muss… Die Bundesärztekammer und die ZEKO [Zentrale Ethikkommission bei der BÄK] sind wie das Bundesministerium der Justiz der Auffassung, dass eine eindeutige Patientenverfügung den Arzt direkt bindet.”

(S. 8, Empfehlungen der Bundesärztekammer und ZEKO zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, April / Mai 2010).


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