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Kommentare zu: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte soll über suizidtaugliches Mittel entscheiden

4. Dez 2010

23.11.2010

" … Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) steht vor einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe in Deutschland. Voraussichtlich im kommenden Jahr wird der Gerichtshof in Straßburg darüber entscheiden, ob ein sterbewilliger Patient deutsche Behörden gerichtlich zur Abgabe tödlicher Medikamenten-Dosen verpflichten kann.

Am Dienstag verhandelte das Gericht über die Beschwerde des Witwers einer Frau, die sich mit Hilfe des Sterbehilfevereins Dignitas im Jahr 2005 in Zürich das Leben genommen hatte …

Zuvor hatte die querschnittsgelähmte und schwer leidende Frau, die nach einem Sturz im Jahr 2002 nur noch den Kopf bewegen konnte und nur mit künstlicher Beatmung am Leben erhalten werden konnte, beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte einen Antrag auf Abgabe einer tödlichen Dosis eines bestimmten Medikaments gestellt – was die Behörde unter Verweis auf das Betäubungsmittelgesetz verweigert hatte …

`Das war kein Leben mehr, das war Folter, Tag und Nacht´, so beschrieb der Mann die letzten Lebensjahre seiner Frau…."

Quelle: http://www.sueddeutsche.de/politik/sterbehilfe-verhandlung-vor-europaeischem-gericht-begehrtes-gift-1.1027435

Kommentare

Dipl. Psych. Gita Neumann, 58, Bundesbeauftragte des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD) für Humanes Sterben:

Zur Tragik, Pervertiertheit und Paradoxie des Sterbehilfefalles, der jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhandelt wird

Patientenverfügung-newsletter: Sie kritisieren die behandelnden Ärzte der Patientin Bettina Koch. Was werfen Sie ihnen konkret vor?

Gita Neumann: Es ist ja bekannt: Speziell Unfallkliniken und Rehaeinrichtungen, die sich sehr um Patienten mit hohem Querschnitt bemühen – wie hier sogar mit weitgehend künstlicher Ernährung und Beatmung – tun sich besonders schwer, ein Sterben-Wollen zuzulassen. Wenn die Behandlung jedoch entgegen dem eindeutigen Patientenwillen erfolgt, ist dies nicht nur ethisch sondern auch strafrechtlich unzulässig. Ärzte müssen Optionen zu einem Behandlungsverzicht unter Sedierung zumindest besprechen, anbieten oder – ggbf. auch für später nach Erleben der häuslichen Umgebung – "aushandeln". Erfahrungsgemäß und verständlicherweise sind die Patienten selbst auch nicht immer eineindeutig.

Patientenverfügung-newsletter: Was hätte die Familie denn tun können, als Bettina Koch wieder zu Hause war?

Gita Neumann: Man muss Ehemann und Tochter natürlich verstehen. Zunächst haben sie alles Menschenmögliche versucht, um eine Restlebensqualität für die vollständig gelähmte Patientin aufrechtzuerhalten. Es ist ein sehr langer Prozess, bis sie erkennen lernen mussten, dass deren Todeswunsch unumstößlich ist. Bei diesem selbst aktiv mitzuwirken, können sie sich allerdings bis zuletzt nicht vorstellen. So weigerte sich die Tochter, für die Mutter auf deren Verlangen die künstliche Beatmung abzustellen.

Erschüttert bin ich allerdings, dass der Ehemann das spätere Flehen um Abstellen der künstlichen Ernährung mit der Begründung ablehnte, er selbst könne ein solches Sterben nicht aushalten. Er hätte humane, sanfte Unterstützung und Aufklärung gebraucht über ein humanes Sterben durch freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken, was ja auch erleichtert werden kann. Diese wurde ihm verwehrt. Mir scheint, hier ist die Zeit für eine neue praktisch tätige Bürgerrechtsbewegung gekommen, die von Kompetenz und Sensibilität geprägt sein sollte, nicht von markigen Forderungen zu Gesetzesänderungen vom grünen Tisch aus.

Patientenverfügung-newsletter: Sie wären also so vorgegangen, hätte sich die Familie an Sie gewandt?

Gita Neumann: Ja, auf jeden Fall. Denn die bestehenden Möglichkeiten der Unterlassung, zumal wenn die willensfähige Patienten sie selbst eingefordert hat, haben unbeding Vorrang. Stattdessen jahrelange Prozesse vor deutschen Verwaltungsgerichten mit zermürbendem Warten, Hoffen und Bangen, schließlich die strapaziöse Reise in die fremde Schweiz, das Konstruieren einer abenteuerlichen Apparatur durch Dignitas, mit der Bettina Koch durch Draufbeißen selbst ihre Beatmung ausschalten konnte – alles unnötig und nicht frei von Pervertiertheit. Schon damals wäre ein Abstellen der Beatmung auf Verlangen der Patientin wohl kaum strafbar gewesen.

Patientenverfügung-newsletter:  Wie ist das alles zu verstehen, Sie sind auch Psychologin. 

Gita Neumann: Durch die jahrhundertelange Tabuisierung des Sterben-Wollens und des Suizids und was das in unserer aller Köpfe bis heute angerichtet hat. Je drastischer und eindringlicher der Ehemann nun vor dem Europäoschen Menscherechtsgerichtshof die über drei Jahre dauernde Qual seiner Frau schildert – er spricht von täglicher Folter – umso beklemmender stellt sich die Frage: Warum hat er sich einem Sterben-Lassen  durch Nahrungsverzicht entgegengestellt? Der Fall erscheint mir als ein extremes Beispiel dafür, was ich seit langem erlebe und beobachte: Diejenigen die am lautstarkesten nach Autonomie rufen, sind am ehesten bereit, diese an andere zu delegieren, Verantwortung abzugeben und entsprechende Versorgungsangebote von anderen einzufordern.

Patientenverfügung-newsletter: Ihre Worte klingen nicht gerade einladend und verständnisvoll. Wollen Sie Suizidwillige, die sich ja auch an Sie und den Humanistischen Verband wenden, von vornherein am liebsten abweisen?

Gita Neumann: Wenn es sich um Förderer und Mitglieder handeln, zu denen ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht, selbstverständlich nicht. Da hat Einfühlung und mögliche Hilfe absoluten Vorrang. Aber ich behalte mir tatsächlich vor, mich nicht unter Druck setzen zu lassen, insbesondere wenn jemand mich anruft und meint, sein Recht auf Suizidhilfe einfordern zu können. Da stelle ich mich ganz stur. Ich rate auch jedem Angehörigen oder Arzt, an den dieses Anliegen herangetragen wird, sich unter keinen Umständen gegen die eigene Intuition zur Hilfe "hinreißen" zu lassen, weder aus spontanem Mitleid noch aus anderen Gründen. Das scheint mir ein Problem der organisierten Sterbehilfe zu sein, die gar keine anderen Angebote anzubieten haben – von denen die Mitglieder annehmen dürfen, dass ihnen für ihr Beitragsgeld quasi Suizidhilfe satzungsmäßig zusteht.

Patientenverfügung-newsletter: Sie sprachen auch von Pardoxie, wie meinen Sie denn das?

Gita Neumann: Wenn mit einer wohl instrumentalisierten familiären Tragik tatsächlich die Zulassung des sicher und sanft zum Tode führenden Natriumpentobarbital in Deutschland erwirkt werden könnte. Dies wäre in der verstärkten Diskussion um ärztlichen Suizid ein wichtiger Schritt. Denn dieser ist ja bei freiwillensfähigen Patienten heute schon legal möglich – allerdings nur mit Medikamentencocktails in einer medizinisch-rechtlichen Grauzone.

Patientenverfügung-newsletter: Sie sind also doch für den schnellen Suizid durch ein wirksames Mittel?

Gita Neumann: Es muss verschiedene Möglichkeiten geben, die wir anbieten können von hospizlich-palliativmedizinischer Sterbebegleitung über Sterbenlassen und möglicherweise Sedieren bis hin zur sogenannten aktiven Form einer Suizidhilfe. Letzteres aber nur, wenn alle anderen Möglichkeiten als unzumutbar gelten müssen oder nicht gegeben sind. Das wäre nur in einem längeren Vertrauensverhältnis v.a. zwischen behandelndem Arzt und schwerkrankem oder hochbetagten Patienten zu gewährleisten.

 


Detlef Koch, 48, Fachanwalt für Medizinrecht:

Über die Klage seines Mandanten beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die in Deutschland den Weg zum begleiteten Suizid ebnen könnte

SPIEGEL: Diesen Dienstag verhandelt der Straßburger Menschenrechts-Gerichtshof auf Beschwerde Ihres Mandanten darüber, ob Sterbewillige auch hierzulande medizinische Hilfe zum Freitod bekommen dürfen. … Gibt es in Deutschland kein Recht auf Suizid?

Koch: Suizid ist straflos, grundsätzlich auch die Beihilfe dazu. Ein gewaltsamer Selbstmord oder ein langsames Verhungernlassen wäre für den Mann aber keine Option gewesen. Die Frau hat deshalb versucht, über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte offiziell eine tödliche Dosis des Medikaments zu bekommen, das in der Schweiz beim begleiteten Freitod eingesetzt wird.

SPIEGEL: Und das wurde Ihrer Ansicht nach zu Unrecht verweigert?

Koch: Ja. Die Behörde sagte, eine Abgabe dieses Medikaments sei zu lebensvernichtenden Zwecken nicht zulässig. Das steht unserer Ansicht nach aber im Widerspruch zum Recht auf Achtung des Privatlebens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention….

SPIEGEL: Warum klagt Ihr Mandant jetzt noch nach dem Tod seiner Frau?

Koch: Mann und Frau hatten gemeinsam beschlossen, dass er auch nach dem Tod der Frau für ihrer beider Rechte weiterkämpfen soll. Dass sie so lange nicht warten wollte, war ja nur ihrem Leidensdruck geschuldet. Und ein Freitod im Ausland ist keine gleichwertige Alternative. Der Abschied zu Hause ist doch das, was sich ein jeder wünscht.

SPIEGEL: Wenn Ihr Mandant recht bekäme: Was hieße das für ähnliche Fälle?

 

Koch: Das wäre ein längst überfälliger Dammbruch. Der Gesetzgeber wäre dann wohl gezwungen, die Bedingungen festzulegen, unter denen eine solche Medikamentenabgabe erlaubt wird – also etwa wenn ärztlich feststeht, dass es einen erheblichen Leidensdruck gibt und Besserung nicht in Sicht ist.

SPIEGEL: Kritiker des begleiteten Freitods fürchten, dass bei einer Legalisierung der Druck auf Schwerkranke steige, den Angehörigen nicht mehr zur Last zu fallen.

Koch: Natürlich muss man zunächst versuchen, den Sterbewunsch zu hinterfragen. Die Beratung in einem solchen Verfahren dürfte viele sogar von einem Suizid abhalten, den sie sonst heimlich begingen – was ja auch die Angehörigen stark traumatisieren kann. Letztlich müsste man aber den Willen desjenigen, der keine Aussicht auf gesundheitliche Besserung hat, respektieren."

Vollständig siehe Quelle: http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,730512,00.html

 

 


 

Professor Dr. Dr. Jochen Vollmann,

Leiter des Instituts für Medizinische Ethik und Geschichte der Medizin an der Ruhr-Universität Bochum, Philosoph und Psychiater über:

Möglichkeiten, die heute schon bei der Patientenselbstbestimmung zum Sterben bestehen und wünschenswerte Erweiterungen.

ZEIT ONLINE: Herr Vollmann, Sie sind Medizinethiker und kennen den nun in Straßburg verhandelten Fall. Warum ist die Hilfe zur Selbsttötung mit Medikamenten hierzulande nicht erlaubt?

Jochen Vollmann: Zunächst einmal muss man hervorheben, dass vielen Menschen noch nicht bekannt ist, wie viel schon möglich ist. Bei der Mehrheit aller schwer kranken Patienten, die nicht weiterleben wollen, wäre schon viel gewonnen, wenn sie konsequent eine weitere Behandlung ablehnen würden. Ich hatte eine Patientin mit einer hohen Querschnittslähmung. Sie konnte entscheiden, das Beatmungsgerät abzuschalten, welches sie am Leben erhielt.

ZEIT ONLINE: Aber ist das nicht ein sehr qualvoller Tod?

Vollmann: Nein. Die Patientin würde sediert, also mit starken Schlafmitteln behandelt werden. Während einer solchen palliativmedizinischen Behandlung würde sie während des Sterbeprozesses nichts spüren. Es gibt auch die Möglichkeit der terminalen Sedierung. Der Patient wird in einen Dauerschlaf versetzt, der unterschiedlich tief sein kann. Stellen Sie sich einen wuchernden Krebs im Halsbereich vor. Der Patient weiß, dass der Tumor weiter wuchern und seine Halsschlagader treffen wird. Er wird im Blutsturz sterben. Die terminale Sedierung ist keine Tötung auf Verlangen, sondern die Möglichkeit, den eigenen Tod nicht bewusst miterleben zu müssen.

ZEIT ONLINE: Wenn die Abschaltung der Geräte gar nicht zum Tod führt?

Vollmann: Das macht die Sache tatsächlich schwieriger. Nehmen wir mal an, die Dame, deren Fall gerade Gericht verhandelt wird, wäre nur zusätzlich beatmet worden. Dann hätte sie also selbst noch eine ausreichende Atmung gehabt, um zu überleben.

ZEIT ONLINE: Und der Arzt könnte dem Wunsch der Patientin zu sterben nicht nachkommen, indem er die Behandlung abbricht.

Vollmann: Nein. Aber auch wenn ich als Patient in einer solchen Situation bin, habe ich trotzdem das Recht, über mein Leben und meinen Tod selbst zu entscheiden. Auch die Assistenz zur Selbsttötung ist möglich. Das hat nichts mit Tötung auf Verlangen zu tun, denn die Tatherrschaft muss immer beim Patienten selbst liegen. Das heißt, er oder sie muss sich selbst töten. Er oder sie muss das Glas mit den todbringenden Medikamenten selbst zu sich nehmen. Der Helfer kann diesen Becher vielleicht auf einem Wägelchen mit Trinkhalm vor den Mund stellen. Aber der Patient muss selbst steuern können, ob er wieder aufhört zu trinken.  

ZEIT ONLINE: Aber wie kommt er oder sie an das Medikament?

Vollmann: Das ist der zentrale ethische Konflikt. Was hilft der Patientin das Recht auf Selbstbestimmung, wenn sie die Mittel nicht hat, sich selbst zu töten? Unter medizinethischen Gesichtspunkten sollte dieses Selbstbestimmungsrecht beinhalten, dass der Arzt die Möglichkeit hat, die Medikamente zu verschreiben. Das Gegenargument ist erstens immer, die Aufgabe des Staates sei der Lebensschutz. Aus meiner Sicht geht dieser Lebensschutz jedoch ins Leere, wenn der Patient den gegenteiligen Wunsch hat. Das überzeugt nicht.

Es ist jedoch ein zweites Argument zu beachten. Die Mehrheit der Suizide und Suizidversuche sind die Folge einer psychischen Erkrankung oder einer psychischen Krisensituation. Ein schwer depressiver Patient zum Beispiel ist häufig nicht selbstbestimmt, er kann nicht einschätzen, dass er aus seinem Leiden wieder herauskommen kann. Hier wäre ich sehr skeptisch und würde sagen: lieber behandeln und das Leben retten. Der Patient muss ausreichende Informationen erhalten, um sich selbst ein Urteil gebildet zu haben und die Konsequenzen zu kennen, und dann muss er immer noch entscheiden: Ich will nicht weiterleben.

ZEIT ONLINE: Gibt es denn klare Kategorien, anhand derer man feststellen kann, ob jemand wirklich selbstbestimmt entscheidet?

Vollmann: Ja, und es ist wichtig, das transparent und sicher festzustellen und auch zu dokumentieren. Der Arzt sollte zunächst detailliert informieren, welche Möglichkeiten es in der modernen Palliativmedizin und Pflege gibt und wie das Behandlungskonzept genau aussehen würde. Viele Patienten stellen sich vor, ihr Leben würde nur noch unter den Bedingungen auf der Intensivstation fortgesetzt. Sie wissen nicht, dass sie auch zu Hause gepflegt und behandelt werden können. Dass sie erst einmal versuchen können, wie sie selbst und die Familie damit klar kommen.

Man sollte den Patienten deshalb auffordern, mit eigenen Worten die ärztlichen Informationen zu wiederholen, damit der Arzt sicher ist, dass der Kranke sie wirklich verstanden hat. Wenn er nach dem Verstehen aller Behandlungsangebote trotzdem nicht weiterleben will, muss herausgefunden werden, ob der Suizidwunsch mit der Wertehaltung des Patienten übereinstimmt. Oder ob es sich nur um eine kurzfristige Willensäußerung aus der Verzweiflung heraus handelt.

Es stellen sich also Fragen wie: Was bedeutet das Sterben für mich, die Familie und Angehörigen. Hadere ich im Grunde damit, weil ich gläubiger Katholik bin und denke, das Leben sei ein Geschenk Gottes, das ich nicht beenden darf? Oder bin ich schon immer ein atheistischer Philosoph gewesen? Der Arzt muss erkennen, ob der Wunsch zu sterben stimmig und authentisch ist und ob der Patient selbstbestimmt urteilen kann.

ZEIT ONLINE: Was würden Sie sich wünschen?

Vollmann: Zunächst einmal wünsche ich mir, dass das Thema in den Fachkreisen und in der öffentlichen Diskussion bekannter wird. Dann wären schon viele Missverständnisse aus der Welt geschaffen. Denn nur in wenigen Einzelfällen ist die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung angebracht. Ärzte schöpfen bei der Therapiebegrenzung nicht aus, was sie schon dürfen. Das ist verständlich, denn Abbrechen ist viel schwieriger als eine Behandlung anzufangen. Normalerweise ist das auch gut so. Aber es gibt Situationen, wo der Abbruch der Behandlung die gute Medizin ist. Der überwiegenden Zahl der Patienten wäre damit schon geholfen. Die meisten möchten sich gar nicht selbst töten.

ZEIT ONLINE: Warum wissen so wenige Menschen Bescheid?

Vollmann: Es gibt zwar ein neues modernes Patientenverfügungsgesetz. Nach meiner Erfahrung sind die Anfragen nach Fortbildungen in den Krankenhäusern auch gestiegen. Aber viele Ärzte sind noch sehr zurückhaltend. Und es gibt auch nicht genügend Beratungsangebote für die Patienten. Die Ärzte können diese Beratung auch nicht angemessen abrechnen. Trotzdem können sich die Patienten  rechtzeitig Gedanken machen und ihre Meinung dokumentieren, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten erstellen.

ZEIT ONLINE: Und was würden Sie sich als Folge des Straßburger Prozesses wünschen?

Vollmann: Dass die ärztliche Assistenz zur Selbsttötung nicht generell verboten und sanktioniert wird. Sie sollte sowohl strafrechtlich als auch nach dem Betäubungsmittelrecht und dem Standesrecht der Ärzte in konkreten Einzelfällen erlaubt sein. Denn ich halte es für menschenverachtend, wenn man den Betroffenen sagt, sie könnten sich ja auch aufhängen oder vor den Zug werfen. Unsere Patientin hätte diese Option ohnehin nicht gehabt.

Quelle: http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2010-11/sterbehilfe-strassburg

 

 


USA: Hinrichtung mit Tier-Narkosemittel 

T-Online – ‎16.12.2010‎
In den USA ist zum ersten Mal ein Mörder mit einem Mittel hingerichtet worden, das normalerweise zum Einschläfern von Tieren verwendet wird.
 

Mörder mit Tier-Narkosemittel hingerichtet 

BILD – ‎17.12.2010‎
Er ist wahrscheinlich der erste Mensch, bei dessen Hinrichtung der Wirkstoff „Pentobarbital“ benutzt wurde, berichten US-Medien. Dutys letzte Worte: „An die
Schlafes Bruder sueddeutsche.de  

Hinrichtungsmedikament aus Österreich? 

ORF.at – ‎03.12.2010‎
Der Hintergrund: Das Narkosemittel für die Hinrichtung wird in Italien produziert. Italien soll nun den Export dieses Mittels in die USA verbieten,

Italien will USHinrichtungen verhindern ORF.at

 

Hintergrund: Frank Petermann

http://www.falkenstein.ag/uploads/media/NaP-Rezeptierung-AJP042006.pdf