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PV bei Organschwäche und Operation / Jurist zu Urteil in Halle

6. Dez 2009

Anästhesisten-Fortbildung auch zu Patientenverfügungen

m Samstag ging das das 41. Münsteraner Anästhesie-Symposium zu Ende. Rund 600 Anästhesieärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte aus dem Anästhesiebereich waren dabei. Das Symposium stand unter dem Leitthema Perioperative Organinsuffizienz (Organschwäche, vor, während und nach der Operation).

Patientenverfügung bei plan- und notfallmäßiger OP?

Einen Schwerpunkt legten die Veranstalter (der Wissenschaftliche Kreis der Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin der Universität Münster e. V. zusammen mit der Deutschen Akademie für Anästhesiologische Fortbildung) auch auf das Thema  Patientenverfügungen. Denn sie sind nicht nur am Lebensende, sondern auch bei plan- oder notfallmäßigen Eingriffen in der Intensivmedizin zunehmend von Relevanz.Betroffen sind vor allem Versuche zur Reanimation und die künstliche Beatmung.

Allgemeine Patientenverfügungen oder notarielle Vorsorge-Dokumente können bei Entscheidungen in diesem Zusammenhang allerdings keine Hilfe sein. Es geht vielmehr um die Relation von konkreten medizinischen Besserungsaussichten, einem OP-Verlauf und den subjektiven Wertvorstellungen des Patienten. 

Chronische Organschwäche

Die Teilnehmer und Referenten diskutierten während der Fachtagung insbesondere, welche Maßnahmen erforderlich sind, wenn Patienten mit vorbestehenden Organschwächen operiert werden müssen. Hintergrund ist, dass immer aufwändigere Operationen bei immer älteren und schwerer vorerkrankten Patienten durchgeführt werden.

Operationen, die noch vor 20 Jahren undenkbar schienen, werden heute selbstverständlich durchgeführt. Möglich ist das allerdings nur mit einer intensiven perioperativen medizinischen Betreuung und Pflege, erläutert Prof. Dr. Dr. Hugo Van Aken, Direktor der UKM-Klinik für Anästhesie und operative Intensivmedizin. Die Zahl der so genannten Intensivbehandlungsplätze steigt daher am UKM kontinuierlich an: Allein in den letzten fünf Jahren für operierte Patienten um über 50 %.

Siehe: http://www.echo-muenster.de/node/58116

 

 


Kurzer Prozess in Halle

In unserem letzten Patientenverfügung-newsletter berichteten wir über den nur wenige Stunden dauernden Prozess gegen einen Ehemann aus Halle, der (ohne einen Arzt auch nur zur palliativen Begleitung zu rufen) seine tödlich an Krebs erkrankte Frau zu Hause sterben ließ. Sie selbst hatte dies (von Zeugen bestätigt) nachdrücklich so gewünscht, ärztliche Hilfe aller Art abgelehnt und mit dem Essen und Trinken aufgehört. Die Sterbenskranke hatte keine Vorsorgedokumente abgefasst und war bis kurz vor ihrem Tod bewusstseinsklar. Der Ehemann wurde als Garant wegen fahrlässiger Tötung zu 15 Monaten auf Bewährung rechtskräftig (!) verurteilt.

 

Wir erhielten zahlreiche Reaktionen. Ein renommierter Arzt und Hospizvertreter gab an, er hätte in seiner Praxis viele Menschen begleitet, die einfach nicht mehr gegessen und getrunken hätten. Er stelle sich auch angesichts zunehmend öffentlich aufgestellter Defibrillatoren die Frage: Ob die Gesellschaft uns denn wirklich zumuten wolle, nur noch an schweren Komplikationen wie Darmverschluss oder Ähnlichem versterben zu können.

Pflegende, Angehörige und Hospizhelfer verunsichert

Der Humanistische Verband Deutschlands hatte (zufällig) kurz zuvor am 19. 11. zu genau diesem Thema eine Fortbildung veranstaltet, die auf sehr großes Interesse stieß. Der Veranstaltungssaal, eigentlich nur für 70 Teilnehmer/-innen bestuhlt, musste angesichts doppelt so vieler Anmeldungen komplett umgeräumt werden. Dies zeigt, wie stark die angesprochene Pflegenden, Angehörige und auch Hospizhelfer sich mit diesen Fragen im konkreten Einzelfall allein gelassen fühlen.

Den hochinteressanten Einführungsvortrag aus der medizinrechtlichen Praxis des Strafrechtlers RA Jörg Rehmsmeier können Sie hoffentlich, wenn Sie über die entsprechende Technik verfügen hier sehen: 

http://www.patientenverfuegung.de/fachvortrag-vom-19112009-patientenwillen

Den Beitrag aus medizinischer Sicht von Dr. Michael de Ridder und die regen Diskussionen werden wir Ihnen demnächst auch zugänglich machen können. (Für das nächste Frühjahr ist eine entsprechende Fortbildungsveranstaltung für eine ärztliche Zielgruppe angedacht).

Juristische Einschätzungen

Für RA Rehmsmeier ist es naheliegend, dass es u. U. zugunsten auch eines unschuldigen Angeklagten sinnvoll sein kann, für ihn einen schnellen Urteilsspruch anzustreben, mit dem dieser leben kann. Also sich auf eine Bewährungs- oder Geldstrafe einzulassen, statt auf einen jahrelangen, zermürbenden Prozess, der dann vielleicht mit einem Freispruch endet. So mag es sich auch in diesem Fall der Verteidiger des Ehemanns aus Halle gedacht haben, der selbst für die Bewährungsstrafe plädiert hat.

Da ist allerdings der Medizinrechtsanwalt Wolfgang Putz aus München grundsätzlich anderer Auffassung. Er schreibt in Replik auf den Kommentar von Gita Neumann im letzten Patientenverfügung-newsletter folgende eMail (zum angesprochenen Fuldaer Fall siehe Hintergrund hier)

 

“Liebe Frau Neumann,
auch wenn man mit der Kritik an Urteilen, die man nicht kennt, als Rechtsanwalt grundsätzlich zurückhaltend ist, nur folgendes: Wenn der freie Wille der Patientin ihr zugelassenes natürliches Versterben an ihrer Krankheit war, dann modifiziert sich die Garantenpflicht des Ehemannes ebenso wie die eines Arztes auf die Palliation bei Zulassen des Sterbens. Inhalt der Garantenpflicht ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mindestens seit dem Kemptener Urteil des BGH von 1994, vor allem aber nach aller neuer Rechtsprechung zur Patientenverfügung, nicht mehr die Lebenserhaltung, sondern der Patientenwille. Somit kann die Lebenserhaltung nur dann Inhalt der Garantenpflicht sein, wenn der Patient leben möchte. Hier ist es genau umgekehrt. Die Patientin wollte, dass man ihr Sterben zulässt.
 
An diesem Willen sind alle gebunden. Das gilt unmittelbar, solange die Patientin bei Bewusstsein und bei freier Willensentscheidung war. Verliert sie in der Sterbephase das Bewusstsein, so geht nach strafrechtlicher Lehre die Tatherrschaft auf den Garanten über. Nun hat er – betreuungsrechtlich als Betreuer/Bevollmächtigter und strafrechtlich als Garant – den Willen der Patientin als Stellvertreter weiterhin umzusetzen. 
Im Übrigen fragt man sich, ob der Rückgriff auf den Patientenwillen überhaupt notwendig war. Hat das Gericht die Indikationslage überhaupt geprüft? Möglicherweise war allein das Zulassen des Sterbens unter Palliation indiziert. …
Der Fall zeigt, wie feige es war, mit dem Patientenverfügungsgesetz die strafrechtliche Rechtsunsicherheit ( die nicht auf unklarem Recht sondern auf Unkenntnis der klaren Rechtslage bei allen denkbar Beteiligten beruht) durch eine Regelung im Betreuungsrecht beseitigen zu wollen. Die Klarstellung hätte zu § 216 ins Strafgesetzbuch gehört. Das wird also in unserem Fall über die höchstrichterliche Rechtsprechung nachgeholt. Spätestens im kommenden Frühjahr wird der 2. Strafsenat des BGH im Fuldaer Fall klarstellen, dass zivilrechtlich, betreuungsrechtlich und strafrechtlich nach der Einheit des Rechts das gleiche gilt. …
 
Mit freundlichen Grüssen
Wolfgang Putz
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter an der Ludwigs-
Maximilians-Universität München “