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Vielstimmige Bundestagsdebatte pro und contra neuen § 217 StGB

28. Jun 2021
Gita Neumann, Dipl.-Psych. Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung gita.neumann@humanismus.de

In der Orientierungsdebatte vom 21. April zur Suizidhilfe wurde darüber beraten, wie die dazu erforderliche Selbstbestimmung gesichert und Sorgfaltspflichten gesetzlich bestimmt werden können. Streitpunkt war vor allem: Soll es eine Wiederauflage des § 217 im Strafrecht zur Vermeidung einer gefürchteten Normalisierung geben oder stattdessen ein neues Sondergesetz mit Beratungs- und Aufklärungskonzepten? Die meisten Abgeordneten brachten ihre persönlich gefärbten Wertvorstellungen zum Ausdruck, wie eine Kostprobe aus den insgesamt 38 Redebeiträgen zeigt.

Wie bei vielen anderen bio-/medizinethischen Themen gibt es auch bei der Hilfe zur Selbsttötung keine einheitlichen Fraktionspositionen. So verlief auch die erste Aussprache im Bundestag am 21. April über alle Parteigrenzen hinweg. Im Hintergrund standen vier Vorlagen als Orientierung zur Debatte. Zwei Gesetzentwürfe waren als Sondergesetze außerhalb des Strafrechts bereits am 29. Januar bekannt worden. Zwei hinzugekommene sehen wieder einen Straftatbestand in einem neuformulierten § 217 StGB vor. Allerdings nahmen auf die Vorlagen nur einige der Redner_innen direkt Bezug, in der Regel die jeweiligen Initiator*innen.

Besonders kontrovers diskutiert wurde, ob ein neues Verbot – diesmal mit Ausnahmeregelungen von der Strafbarkeit – in einem erneuerten § 217 StGB anzustreben oder umgekehrt zu verwerfen sei, welche angebliche Gefahr von der geschäftsmäßigen Suizidhilfe ausgehe und welche gesellschaftlichen Folgen für vulnerable Gruppen alter, kranker, unterstützungs- und pflegebedürftiger Menschen drohe. Die Debatte zeigte, dass die meisten Argumente auf höchst subjektiven Voraussetzungen beruhen, auch wenn ihre Vertreter_innen meinen, sich konkret auf das Bundesverfassungsgericht berufen zu können.

Was Karlsruhe im Wortlaut sagt

Im Karlsruher Urteil lautet ein entscheidender Passus dazu: „Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass der Entschluss, begleiteten Suizid zu begehen, tatsächlich auf einem freien Willen beruht. Der Gesetzgeber verfolgt mithin einen legitimen Zweck, wenn er Gefahren für die freie Willensbildung … entgegentreten will. In Wahrnehmung dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber nicht nur berechtigt, konkret drohenden Gefahren für die persönliche Autonomie von Seiten Dritter entgegenzuwirken. Er verfolgt auch insoweit ein legitimes Anliegen, als er verhindern will, dass sich der assistierte Suizid in der Gesellschaft als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt.“ (Randnummern 232 – 233).

Dass einem Schreckgespenst von Normalisierung – was immer damit überhaupt gemeint sein mag – unbedingt der Garaus zu machen wäre, bedeuten diese Ausführungen nun aber nicht. Gleichzeitig setzen sie diejenigen ins Unrecht die behaupten, jede Form von verpflichtender Beratung wäre eine verfassungswidrige Zwangsmaßnahme. Letztere Auffassung wird vor allem von den beiden hierzulande wieder tätigen Sterbehilfevereinen vertreten. Sie lehnen es ab, wenn nur bei Vorlage einer Beratungsbescheinigung ein Mittel wie Natrium-Pentobarbital von Ärzt_innen verschrieben werden darf und kritisieren einen kontrollierenden Eingriff in ihre Vereinstätigkeit, die autonom aufgestellten Sorgfaltskriterien genügen würde. Es gibt dazu auch Stimmen von sie unterstützenden Jurist_innen, dass durch eine gesetzliche Beratungsverpflichtung Sterbewillige immer auch einem Rechtfertigungszwang ausgesetzt wären. In der Bundestagsdebatte kamen bei den Abgeordneten solche Einwände allerdings nicht zum Tragen. Debattiert wurde stattdessen, welche individuellen und gesellschaftlichen Implikationen sich aus den Vorschlägen der Karlsruher Richter_innen ergeben, welche Beratungs- und Unterstützungsangebote etabliert werden sollen und was an Rahmenbedingen erforderlich ist.

Gegensätzliche Extrempositionen mit demselben Ziel

Die Sterbehilfevereine lehnen undifferenziert jegliche Gesetzgebung ab und haben entsprechend gegen die Orientierungsdebatte polemisiert. So kritisiert der Verein Sterbehilfe: „Kein einziger Redner würdigte die Rolle der Sterbehilfevereine als unabdingbar für die Verwirklichung des Grundrechts auf selbstbestimmtes Sterben. Das Gesetz, das kommt, wird genauso verfassungswidrig sein wie der ehemalige § 217 StGB. Unser Verein wird wieder nach Karlsruhe gehen müssen.“ Dignitas Deutschland pflichtet bei: „Soweit es im Deutschen Bundestag seit 2015 zu Wissens- und Erkenntniszuwachs gekommen ist, konnte dies den Redebeiträgen jedenfalls nicht entnommen werden. Anstatt die Gelegenheit zu einem konstruktiven Austausch zu nutzen, verharrten die Abgeordneten darin, ihre persönlichen Wertevorstellungen anzupreisen.“ Die Organisation liefert gleich einen ausführlichen, quasi vernichtenden Faktencheck zu den einzelnen Statements mit.

Wie oft der Fall, verfolgen Extrempositionen unfreiwillig dasselbe Ziel – hier bezüglich ihrer Ablehnung einer möglichst vernünftigen Gesetzgebung mit staatlich geförderten Beratungsangeboten, die an bestimmte Sorgfaltskriterien gebunden wären. Als entschiedenster Gegner einer gesetzlichen Neuregelung, die den Staat nur zum Erfüllungshelfer für die Suizidförderung machen würde, schloss Philipp Amthor (CDU) die Orientierungsdebatte. Er bezeichnete das Urteil des Bundesverfassungsgerichts als „übergriffig“ und richtete den Appell zum Widerstand an seine Kolleg_innen um zu zeigen, „dass wir mehr als eine Schreibstube des Bundesverfassungsgerichts in diesem Verfahren sind.“

38-fache Vielstimmigkeit und ein widersprüchliches Gesamtbild

Durch alle Fraktionen herrschte Einigkeit darüber, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom Februar vergangenen Jahres die Autonomie des Menschen überraschend stark hervorgehoben hat und zugleich Sicherungen angeregt hat, dass es sich um den freien Willen desjenigen handelt, der Suizidhilfe in Anspruch nimmt. Möglicher Druck von außen sei ebenso zu verhindern wie ein Mangel an Informationen über Alternativen und an Gesprächsangeboten, welche zur Suizidprävention beitragen könnten. Das Bundesverfassungsgerichtsurteil wurde teils nur zur Kenntnis genommen, teils ausdrücklich begrüßt oder als verfehlt kritisiert.

Ein Bezug auf Gott und die entsprechende Unverfügbarkeit des Lebens findet sich nur noch marginal, wie etwa im Beitrag von Beatrix von Storch (AfD): „Sich das Leben zu nehmen, ist nach meiner persönlichen, ganz festen Überzeugung kein Ausdruck autonomer Selbstbestimmung … Mit der Förderung der Suizidbeihilfe öffnen wir die Büchse der Pandora. … Gott bewahre uns davor! Der assistierte Suizid begründet eine Kultur des Todes.“  Die Selbstbestimmung als solche stellt heutzutage kein einziger Abgeordneter mehr in Frage – die Sicherung derselben wird allerdings im Namen der Menschenwürde und des Lebensschutzes höchst widersprüchlich bewertet.

Für die gut zweistündige Orientierungsdebatte hatten sich 38 Politiker_innen (13 von CDU/CSU, 8 von SPD, 5 von AfD und je 4 von Bündnis 90/Grüne, FDP, LINKE) zu Wort gemeldet. Ihre Beiträge sind – namentlich aufgeführt – im Bundestagsprotokoll (siehe dort TOP 4 ab Seite 28262) nachzulesen oder hier in der Bundestagsmediathek. anzusehen.

Auszüge aus Redebeiträgen

Im Folgenden sind einige exemplarische Statements ausgewählt, die in etwa ein Stimmungsbild wiedergeben, wobei insbesondere innerfraktionelle Gegensätze deutlich werden:

1.) Befürworter_innen eines neuen § 217 im Strafgesetzbuch:

Ansgar Heveling (CDU): „Ich halte es für richtig, die Beihilfe zum Suizid zu verbieten. Denn der Gesetzgeber muss seinem Schutzauftrag nachkommen – Unsere Verfassung ist ein Grundgesetz für das Leben und nicht für das Sterben.“

Lars Castellucci (SPD): Ich respektiere die freiwillig getroffene Entscheidung, sich selbst das Leben zu nehmen – auch wenn ich traurig bin in jedem einzelnen Fall. Ich respektiere auch, dass dafür die Hilfe anderer in Anspruch genommen werden kann. Aber ich muss doch daraus kein Modell machen! … es könnte die Überlegung kommen, dass das Häuschen doch zur Pflege nicht draufgehen soll. Oder: Ich bin nur noch eine Last. Da sage ich: Stopp! Niemand in diesem Land ist überflüssig.“

Kirsten Kappert-Gonther (GRÜNE): „Das Bundesverfassungsgericht hat etwas sehr Wichtiges klargestellt. Es sagt: Die Selbstbestimmung von Menschen, die sich das Leben nehmen wollen, kann durch vielfältige innere und äußere Einflüsse, durch Drucksituationen gefährdet sein. Ein Schutzkonzept sichert hier also die Selbstbestimmung. Stellen Sie sich zum Beispiel eine alte, pflegebedürftige Frau vor. Sie hat eine geringe Rente und Angst, ihren Angehörigen zur Last zu fallen. Auch seelische Erkrankungen, die Angst vor Autonomieverlust, Einsamkeit können solche Drucksituationen sein. Das Bundesverfassungsgericht spricht von sozialen Pressionen und Nützlichkeitserwägungen … Ich meine: Eine solche Normalisierung darf niemals eintreten! …Die Hilfe zum Tod zementiert das Ende der Selbstbestimmung.“

Kerstin Griese (SPD): „Der Satz `Ich will sterben´ ist immer einer, der vom Gegenüber verlangt, sich Zeit zu nehmen …Ich möchte in einer sorgenden und solidarischen Gesellschaft leben. Ich unterstütze deshalb den Ansatz der Kolleginnen und Kollegen Lars Castellucci, Ansgar Heveling, Kirsten Kappert-Gonther, Benjamin Strasser und Kathrin Vogler.“

Stephan Pilsinger (CSU): „Ich bin der Auffassung: Mit der Trennung von Lebensschutz und Menschenwürde macht sich am Ende eine Kultur des Todes breit; denn sobald die Selbsttötung als legitimer alternativer Weg gewissermaßen Normalität in der Gesellschaft erlangt, wird die Selbsttötung eine immer breitere gesellschaftliche Akzeptanz finden. Damit wird der Suizid zu einer echten Alternative, und dies kann in bestimmten Fällen zu Erwartungshaltungen führen. Es besteht dann die konkrete Gefahr, dass Menschen aufgrund einer Pflegebedürftigkeit oder Krankheit das Gefühl bekommen, ihre Angehörigen durch eine Selbsttötung entlasten zu müssen.“

2.) Befürworter_innen eines Sondergesetzes außerhalb des Strafrechts:

Helling-Plahr (FDP): „Es gebietet die Menschlichkeit, dass selbstbestimmt handelnde Betroffene auch Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung erhalten … Wir brauchen ein Gesetz, das ein flächendeckendes, niederschwelliges, hochwertiges, umfassendes und bevormundungsfreies Beratungsangebot für jedermann etabliert … Lassen Sie uns nicht an materielle Kriterien wie Erkrankungen anknüpfen; das hat uns das Bundesverfassungsgericht explizit untersagt. Lassen Sie uns die Entscheidung über den Zugang zu einem Medikament zur Selbsttötung nicht zu einer Behördenentscheidung machen. …Betroffene brauchen keine Bevormundung.“

Petra Sitte (LINKE): „Jeder oder jede von uns hegt wohl den Wunsch, dass Sterben keine Qual werden möge. Man möchte einfach im Frieden mit sich selbst gehen, und man möchte sich auch verabschieden können. Sterbehilfe ist auch Lebenshilfe. Denn das Sterben wird weniger bedrohlich, wenn Menschen mitbestimmen könnten, wie sie sterben wollen. Insofern solle niemand an einer selbstbestimmten Entscheidung gehindert werden.“

Swen Schulz (SPD): „Mir ist dabei aber wichtig, zu betonen, dass die Beratung auch Wege ohne Suizid aufzeigen muss … Es geht hier nicht darum, die Menschen schnell in den Tod zu befördern, sondern es geht darum, ihnen zu helfen – und dann, wenn sie es wirklich wollen, auch beim Suizid. … Bisher ist es so, dass diejenigen mit Kenntnissen, mit Kontakten, mit Geld schon Wege finden. Diejenigen ohne solche Möglichkeiten … verfallen auf unsichere schmerzhafte Suizidmethoden. Es ist Hilfe für alle Menschen nötig, unabhängig von Geld und Status.“

Wieland Schinnenburg (FDP): „Ich bin der Meinung, ein Arzt sollte immer bei seinem Patienten sein und nicht nur immer ein offenes Ohr haben, sondern auch immer für ihn da sein. Und wenn der Patient wohlüberlegt seinen Freitod wünscht, dann darf es dem Arzt auf keinen Fall verboten sein, diese letzte barmherzige Hilfe zu leisten, meine Damen und Herren. Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist – ich weiß es als Medizinrechtler – davon geprägt, dass der Wille des Patienten das Entscheidende ist. Das gilt überall. Wieso sollte es denn nun ausgerechnet hier gerade nicht gelten? Der Staat greift schon oft genug in das Arzt-Patienten-Verhältnis ein. Ich möchte nicht, dass der Staat auch noch Ärzten verbietet, diese letzte barmherzige Hilfe zu leisten.“

Katja Keul (GRÜNE): „Sterbehilfe ist aufgrund des Urteils in Deutschland wieder möglich und wird auch praktiziert. Dennoch stehe ich heute hier und vertrete einen Gesetzentwurf zur Sterbehilfe, den ich gemeinsam mit der Kollegin Renate Künast verfasst habe. …  Erstens. Der Zugang zu Pentobarbital als sicherstem tödlichen Mittel wird den Sterbewilligen nach wie vor verwehrt. … Zweitens. Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf das Vieraugenprinzip verankern und die Zulassung von Sterbehilfevereinen an bestimmte Kriterien binden. Ja, das ist eine einschränkende Reglementierung, aber das ist legitim – auch im Sinne des Verfassungsgerichtes.“


Autorin dieses Beitrags ist die Psychologin und Medizinethikerin Gita Neumann. Wenn Sie ihre Analyse wertschätzen, können Sie eine anerkennende Zuwendung – gern mit einer persönlichen Nachricht oder Anfrage an sie – hier direkt vornehmen: www.patientenverfuegung.de/spenden