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Vor 200, vor 70, 50 und 10 Jahren: Suizid als Phänomen im Wandel

5. Aug 2011

Doppelsuizid als Schwerverbrechen – bis 1961 war der Versuch in England strafbar

Als Jüdin verfolgt, verzweifelt, wegen Suizid in England verurteilt: Vor 70 Jahren verhängte ein Londoner Richter die Todesstrafe über die nach England geflohene Irene Coffee. In England galt die Jüdin als Schwerverbrecherin – sie hatte den gemeinsam mit ihrer Mutter geplanten Doppelsuizid überlebt.

Siehe: http://einestages.spiegel.de/external/ShowTopicAlbumBackground/a23044/l0/l0/F.html#featuredEntry

 

Bis 1961, also vor 50 Jahren war der (gescheiterte) Suizidversuch in England noch strafbar!

Sehr lesenswerte rechtswissenschaftliche Diplomarbeit 

Sie schildert zunehmende Entpönalisierungstendenzen in Europa seit dem späten 18. Jahrhundert. Aufgezeigt wird u. a. die Bedeutung von Vermögenskonfiszierungen und von staatlichen Neuregelungen der Begräbnispraktiken in Preußen und in der Schweiz:

Zunehmende Toleranz

In der Zeit von 1680 bis 1720 entschuldigten die Gerichte die Suizide vermehrt wegen Wahnsinns und Melancholie. In England hing dies damit zusammen, dass seit einem Gesetz von 1693 die Konfiszierungen bei nicht dem Wahnsinn zugeschriebenen Suiziden neuerdings in die Kompetenz der lokalen Herren und nicht mehr wie zuvor der Krone fielen. Die volkstümlichen Jurys, welche in England mit der Untersuchung der Selbsttötungen betraut waren, lehnten sich gegen die nahen lokalen Herrschaften stärker auf als gegen die Krone, sodass viele Selbstmorde fortan entschuldigt wurden.

Diese Tendenz war erst recht bei den allmählich gebildeteren und aufgeklärteren Jurys festzustellen. Ebenso plädierten die Rechtsgelehrten in Frankreich vermehrt für eine nachsichtige Haltung. …

Allerdings ging man in der Provinz gegen die Selbstmörder aus den unteren Gesellschaftsschichten noch immer hart vor. Auch gegenüber Verurteilten und Angeklagten, die sich umbrachten, um sich der Justiz zu entziehen, blieb die Haltung streng.

Es scheint plausibel und verständlich, dass bei derartigen sozialen Stigmatisierungen Angehörige und Bekannte von Selbstmördern alles unternahmen, um die wahre Begebenheit zu vertuschen und sie als Unfall oder Krankheitstod zu tarnen.

Befürwortung des strengen Umgangs mit dem Selbstmord ab 1750

Ab Mitte des 18. Jh. nahmen die Schriften gegen den Suizid stark zu. Die Selbsttötung wurde als Verbrechen gegen Gott, die Gesellschaft und die Gesetze dargestellt. Berühmte Philosophen wie Kant und Hegel verwarfen den Suizid. Vor allem Autoritäten der Kirche verfassten wahre Anklageschriften gegen den Selbstmord. Der Absolutismus missbilligte ihn als ehrlose Flucht und sittlichen Treuebruch, weil das Individuum als Eigentum der Obrigkeit gesehen wurde.

Montesquieus Ansätze

Es gab aber auch Philosophen mit nachsichtigen und toleranten Einstellungen. Charles de Secondant, Baron de la Brède et de Montesquieu (1689-1755), hatte gegenüber dem Suizid eine differenzierte Haltung. … In seinem wohl berühmtesten Werk De lesprit des lois schrieb er im Zwölften Kapitel des 14. Buches über die Gesetze gegen die Selbstmörder und hielt fest, dass sich die Engländer infolge einer Krankheit, die sich in einer gewissen Beschwerlichkeit des Daseins äussere, sehr oft das Leben nehmen würden. Montesquieu analysierte die Gründe, welche die Menschen in bestimmten Gesellschaften dazu veranlassten, sich umzubringen. Als moderner Denker forderte er die Abschaffung der Bestrafung des Suizids. Seitens der aufklärerischen Philosophie wurde der Suizid mehrheitlich als nicht schuldhaft und nicht strafwürdig angesehen.

Verstärkung der Entpönalisierungstendenzen

… Im Allgemeinen Preussischen Landrecht von 1794 waren die Folgen des Selbstmords in den §§ 803-805 normiert. § 803 sah für Selbstmörder ein `stilles Begräbnis´ vor und enthielt ein Verbot der Beschimpfung aber auch ein Verbot der standesgemässen Ehrung. Auch die Beteiligung an einem Selbstmord und die damit verwandte Tötung auf Verlangen waren noch unter Strafe gestellt. Gemässigte Positionen waren aber auf dem Vormarsch, gleichwohl mancherorts die Kirche weiterhin versuchte, Suizidenten von den geweihten Friedhöfen fernzuhalten.

… Ab 1780 wurde die Entpönalisierung des Suizids eindringlicher gefordert. Vermehrt gewann die Ansicht Oberhand, dass die Gesellschaft darum bemüht sein muss, nach Ursachen der Selbsttötung zu suchen und gestützt auf die Ergebnisse Veränderungen vorzunehmen, um die Selbstmordrate zu senken. In Genf fand 1732 die letzte Hinrichtung eines Leichnams eines Suizidenten statt.

In Preussen verschwanden die den Suizid bestrafenden Gesetze um 1751, als Friedrich II. alle bestehenden Sanktionen aufheben liess und für Suizidenten ein ehrliches Begräbnis verlangte, das den betroffenen Familien keine zusätzlichen Kosten bescherte. In Bayern blieben strenge Gesetze bis 1817 bestehen.

Noch länger dauerte es in England, wo die religiösen Strafen erst 1823 und die zivilen 1870 abgeschafft wurden und der Selbstmordversuch noch bis 1961 als Verbrechen galt.

In Frankreich wurden die Verbotsbestimmungen in der Revolution von 1789 abgeschafft. Der Suizid wurde nicht mehr als gesetzliches Verbrechen eingestuft, moralisch in der Gesellschaft aber weiterhin geächtet….

 

Diskriminierung durch Begräbnispraktiken

… Das Reichsgesetz vom 13. Mai 1873 über die Grenzen kirchlicher Straf- und Zuchtmittel verbot in Deutschland viele kirchliche Praktiken der Diskriminierung von Suizidenten und war im Rahmen der Säkularisierung des Begräbniswesens von Bedeutung. Letztlich hatte die Kirche lediglich noch die Möglichkeit, ihre Mitwirkung beim Begräbnis eines
Suizidenten zu versagen. Der Erlass des Evangelischen Oberkirchenrats vom 18. Juli 1884 manifestierte für Suizidenten generell ein stilles Begräbnis ohne geistliche Beteiligung.

Nur die notorisch Unzurechnungsfähigen erhielten das übliche Zeremoniell. Trotz der neuen Gesetze und Erlasse blieben die Selbstmörderecken auf den Friedhöfen mancherorts weiterhin bestehen. Die Geistlichen wehrten sich gegen die starke Ausweitung der ärztlichen Befürwortung der Unzurechnungsfähigkeit und der generellen
Pathologisierung des Suizids. Sie wollten bei Suizidenten selber über das Vorliegen völliger geistiger Umnachtung und damit über die kirchliche Mitwirkung beim Begräbnis entscheiden.

Das Ende der kirchlichen Sanktionen in Deutschland

Die Begräbnisvorschriften wurden in den meisten deutschen Landeskirchen zwischen 1920 und 1940 liberalisiert. Dagegen fanden im katholischen Bereich bis in die 60er Jahre des 20. Jahrhunderts Sanktionen statt, und die Bestimmungen im kanonischen Recht wurden erst 1983 gestrichen. …

In einer Verordnung vom 3. August 1808 hielten der Präsident und der Rat des Kantons Aargau Regelungen betreffend Begräbnisplätze und Beerdigungen fest. In Ziffer 4 wurde ausdrücklich verlangt, dass alle Leichen ohne Unterschied der Reihe nach begraben werden.

Eine Verordnung vom 23. Januar 1833 handelte von der Beerdigung der Selbstmörder. Einleitend wurde auf ein Kreisschreiben des Kleinen Rates an die Bezirksamtmänner (vom 23. Weinmonat 1816) verwiesen. In diesem war das Missfallen zum Ausdruck gebracht worden, dass in einigen Gegenden des Kantons noch die Meinung vertreten wurde,
Selbstmörder seien nicht auf den gewöhnlichen Begräbnisplätzen zu beerdigen. Derartige Ansichten würden der christlichen Nächstenliebe widersprechen. Der Selbstmord sei zwar vor dem höheren Richter strafbar, wenn er mit Bewusstsein und als freie Handlung verübt werde, aber dem Menschen stehe es nicht zu, darüber zu richten.

Der Suizident verdiene für die grösstenteils unverschuldete Handlung Mitleid und Bedauern. Eine Bestrafung würde sowieso nur die Hinterbliebenen treffen. Im Anschluss an diese Ausführungen verkündeten der Landammann und der Kleine Rat die neue Verordnung. § 1 verlangte die Beerdigung der Leichname der Suizidenten auf den gewöhnlichen Begräbnisplätzen. Nach § 2 sollte mit einer Busse oder Gefangenschaft bis zu vier Tagen bestraft werden, wer diese Praxis behinderte. … “

 

Quelle: http://www.scip.unibe.ch/unibe/rechtswissenschaft/scip/content/e6902/e6968/files6969/hafner_ger.pdf   (aus dem Jahre 2005 / 06)

 

Juli 2011:

Niederländische Ärzte fühlen sich bei Euthanasie zunehmend unter Druck gesetzt

Seit beinahe einem Jahrzehnt ist die rechtliche Lage bei Euthanasiegesuchen in den Niederlanden geklärt, denn mit dem Inkrafttreten des `Gesetzes über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung´im Jahr 2002 ist der juristische Hintergrund für Ärzte und Patienten in unserem westlichen Nachbarland festgelegt.

Wie sich nun aber aus einer aktuellen Erhebung der niederländischen Fernsehsendung EenVandaag ergab, fühlen sich Hausärzte in den Niederlanden bei Euthanasiegesuchen immer öfter von Patienten und Angehörigen unter Druck gesetzt. .

Laut dieser Umfrage fühlen sich zwei von drei (rund 65 %) Hausärzten von Patienten und ihren Angehörigen bei Euthanasiegesuchen unter Druck gesetzt. Zudem ist dieser Druck in den letzten Jahren gestiegen. In einer E-Mail erklärte ein Arzt diesbezüglich gegenüber EenVandaag: `Es war eine sehr unangenehme Erfahrung bei welcher ich beinahe unter Zwang der Familie eine Euthanasie durchgeführt habe, da ich mich so in eine Ecke gedrängt gefühlt habe.´

Und auch andere Befragte gaben gegenüber der niederländischen Fernsehsendung an, dass sie eine Euthanasie durchgeführt hätten, obwohl sie nicht zu 100 Prozent hinter dieser gestanden hätten. Familien und Patienten würden oftmals zu einfach über diese Art zu sterben denken und entscheiden, so die Befragten. Die Entscheidung für eine Euthanasie sei jedoch alles andere als einfach und die Durchführung für den behandelnden Arzt heftig, wie eine Ärztin aus Amsterdam erklärte: `Es ist sehr emotional. Denn dadurch, was ich tue, hört jemand auf zu leben.´

Des Weiteren erläuterte die Ärztin: `Rational weiß ich, dass es etwas Gutes ist, was ich tue, aber emotional gesehen, frage ich mich doch, warum ausgerechnet ich es tun muss.´…

Quelle: http://www.uni-muenster.de/NiederlandeNet/aktuelles/archiv/2011/august/0801aerzte.html