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Was war, ist und wird strafbar bei der Suizidhilfe? Bevölkerung nicht verdummen!

31. Aug 2012

Bundeskabinett winkt Gesetzentwurf durch

Der vorher heftig umstrittene Gesetzentwurf von Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), der nur gewerbliche Suizidhilfe verbietet, wurde am Mittwoch vom Bundeskabinett verabschiedet. Sollte das Gesetz auch das parlamentarische Verfahren so passieren, drohen gewerbsmäßigen Sterbehelfern, die damit eine auf Dauer angelegte Einkommensquelle verbinden, bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Es geht nicht um Suizidhilfe durch Ärzte ohne finanzielles Interesse oder durch Angehörige. Nahestehende Personen finden zwar in Absatz 2 des Gesetzes Erwähnung, aber nur im Zusammenhang mit Absatz 1. Demnach sollen Angehörige und nahestehende Menschen etwa für die Begleitung zu einer kommerziellen Sterbehilfe-Organisation oder etwa als befreundeter Arzt aus altruistischen Gründen für die bloße Teilnahme an einem gewerblichen Geschehen nicht bestraft werden.

Der Gesetzentwurf lautet:
§ 217
Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur
Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz
1 genannte andere sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person
ist.

Die  Deutsche Hospiz Stiftung erneuerte ihre Vorwürfe. Es ist offenbar der persönliche und politische Wille von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, Tötung auf Verlangen in Deutschland zu legalisieren”, meint Vorstand Eugen Brysch. Mit dem Gesetzentwurf würden gefährliche Freiräume geschaffen, sagte er der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). Er stärke die Befürworter des assistierten Suizids. Gerade weil die geschäftsmäßige, auf Wiederholung ausgerichtete Beihilfe zum Suizid nicht unter Strafe gestellt werde, würden sich organisierte Suizidhelfer in ihrem Tun bestätigt fühlen.

Der  Humanistische Verband Deutschlands (HVD) hatte demgegenüber die Frage gestellt, gegen wen sich das neue Gesetz eigentlich richten soll. Es bliebe völlig vage, wer wo und wie oft gewerbsmäßige Suizidhilfe” in Deutschland denn überhaupt leistet bzw. ob der Gesetzgeber vermeintliche Folgen einer zukünftigen Kommerzialisierung verhindern wolle. Laut Erwin Kress, Vizepräsident des HVD, geht das Bundesjustizministeriums mit dem beabsichtigten Gesetz am Problem vorbei”, statt zunächst die Straffreiheit der Nicht-Hinderung eines freiverantwortlichen Suizids durch Nahestehende klarzustellen. Wir brauchen endlich eine gesetzliche Regelung der Suizidbeihilfe”, sagte Erwin Kress.

Offenbar lassen sich weder  Dignitas Deutschland noch  SterbehilfeDeutschland von dem offenbar gegen sie gerichteten Gesetz einschüchtern, sondern kündigten Verfassungsbeschwerde an, sollte es tatsächlich in Kraft treten.
Leutheusser-Schnarrenberger begründet Absatz 1 des Entwurfes aus ihrem Haus wie folgt: Als Erwerbsmodell” würde Suizidhilfe sonst zur gewöhnlichen, auf Ausdehnung angelegten Dienstleistung”, die Menschen dazu verleiten kann, sich das Leben zu nehmen, obwohl sie dies ohne das kommerzielle Angebot vielleicht nicht getan hätten”. Die Bundesjustizministerin verteidigte zugleich die umstrittene Ausnahme in Absatz 2.. Von einer Ausweitung der Suizidhilfe könne keine Rede sein. Vielmehr stellt der Entwurf unter Strafe, was bislang nicht strafbar war.” Ehe- und Lebenspartner, die nach womöglich jahrzehntelangem Zusammenleben den Partner auch auf dem Weg zu einem gewerbsmäßig handelnden Sterbehelfer nicht alleinlassen, sollten nicht plötzlich als Gehilfe kriminalisiert werden”, sagte Leutheusser-Schnarrenberger.
Regierungssprecher Steffen Seibert betonte ebenfalls: Nach der neuen Regelung wird keine Tat straffrei sein, die bisher strafbar ist.”

Entscheidend sind laut Entwurf Gewinnabsicht und auf Wiederholung ausgerichtetes Handeln. Eine solche Förderung der Selbsttötung soll kriminalisiert werden. Das Vergehen kann in Form des Gewährens, Verschaffens oder Vermittelns einer Gelegenheit zur Selbsttötung liegen wobei es gar nicht zum vollendeten Suizid kommen muss! Die (ärztlich assistierte) Suizidhilfe selbst sofern nicht gewerblich vollzogen – bleibt vielmehr in Deutschland straffrei wie bisher(anders als in Ländern wie Österreich, Italien, England und Wales, Irland, Portugal, Spanien und Polen). In Deutschland soll demgegenüber nur ein Teilausschnitt der Suizidhilfe erstmalig unter Strafe gestellt werden, nämlich die gewerbliche. Damit werde sie, betont das Justizressort angesichts zahlreicher kritischer Stimmen von Kirchen, Bundesärztekammer und Hospizvertretern, die sich massiv gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen hatten, gerade nicht für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte legalisiert. (Das wäre auch gar nicht möglich, das sie ja für diese gar nicht verboten war).

In der öffentlichen Debatte hat sich der völlig falsche Gedanke festgesetzt, es ginge hier irgendwie um ärztliche Assistenz beim Suizid. Das ist jedoch weder von Kritikern (Margot Käsmann) noch von Befürwortern (Elke Baezner) der Suizidhilfe verstanden worden, wie Oliver Tolmein völlig zurecht in seinem FAZ-Blog schildert. Unter dem eigentümlichen Begriff hummeldumm” stellt er dar, wie sich entschieden vorgetragene Meinungen als Ersatz für Sachkenntnis etablieren. Als ein Beispiel nennt er die jüngste Stellungnahme zum Gesetzentwurf von Elke Baezner, Präsidentin der  Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) :
Interessierte Gruppen wie die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben … verstärken diesen Eindruck”, so Tolmein, “in dem sie Äußerungen tätigen wie diese: Ebenso dürfen nun Ärztinnen und Ärzten ihre Gewissens- und Handlungsfreiheit wahren, indem sie einem Patienten, zu dem sie ein Vertrauensverhältnis haben, beim Freitod helfen.” Das ist nicht hummeldumm, weil sie wissen was sie sagen, es ist aber falsch und wirft insofern auch ein bezeichnendes Licht auf diese Organisation …. Es ist falsch, weil das Wörtchen nun” nicht zutrifft: Ärztinnen und Ärzten erlaubt dieser Gesetzentwurf nichts, was sie nicht vorher auch schon gedurft hätten …”

Zudem heißt es in der DGHS-Pressemitteilung irreführend: Noch verbietet das ärztliche Berufsrecht die Hilfe bei der Selbsttötung” – korrekt ist vielmehr, dass seit vorigem Jahr etliche – aber nicht alle – Landesärztekammern ihre Berufsordnung in dieser Weise verschärft haben und dass es kein bundesweites ärztliches Berufsrecht” gibt.
Quellen:
http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2012/08/31/merkels-kabinett-und-die-biopolitik-am-beispiel-gewerbsmaessige-foerderung-des-suizids.aspx

http://relevant.at/presseerklärung der DGHS

http://www.focus.de/politik/deutschland/gesetzentwurf-zur-sterbehilfe-ausdrueckliches-verbot-fuer-kommerzielle-suizidhilfe-_aid_809010.html

http://www.fr-online.de/politik/gesetz-zur-sterbehilfe-dignitas-klagt-gegen-sterbehilfe-gesetz,1472596,17000016.html

 

Regierungskonforme Auslegung und Einwand von SterbehilfeDeutschland

Immerhin hat die DGHS eine unterstützenswerte Kampagne Ärzte sollen helfen dürfen” zum Freitod gestartet (siehe: http://www.dghs.de/presse/kampagne.html ) Es irritiert, mit welchem Nachdruck sich deren Präsidentin Baezner in regierungskonformer Weise für die neue Verbotsregelung ausspricht: “Ich begrüße es grundsätzlich, dass das Gesetz künftig die GEWERBSMÄSSIGE Sterbehilfe verbieten will. Wichtig sind aber auch Ausnahme-Regelungen, dass eine Ehefrau ihren todkranken Mann zu einer Sterbehilfe-Organisation im Ausland fahren darf”, so Baezner. Sie macht sich damit die Begründung des BMJ-Entwurfs von A bis Z völlig zu eigen. Dieser beschreibt auf Seite 14 das Szenario, dass ein “von tiefem Mitleid und Mitgefühl” geprägter Ehemann seine todkranke Ehefrau zum “gewerbsmäßig handelnden ‘Suizidhelfer’ fährt” und dafür eben nicht als Beihelfer der zukünftig verbotenen Kommerzialisierung bestraft werden soll.

Dieses Gesamtszenario wird in einem Kommentar der Organisation SterbehilfeDeutschland wie folgt kritisch hinterfragt:

… offen bleibt, wozu die vermeintliche Kommerzialisierung führen soll und wie der Gesetzentwurf deren Folgen zu verhindern gedenkt. … Die Bundesregierung hält ihren eigenen Entwurf also für derart wirkungslos, dass sie davon ausgeht, die Zunft der Gewerbs-Sterbehelfer werde sich von ihrem verwerflichen Treiben nicht einmal durch die Gefahr 3-jähriger Inhaftierung abhalten lassen. Im Rechtsstaat dienen Strafgesetze nicht dazu, Täter zu bestrafen, sondern Straftaten zu verhindern. Gemessen an dieser rechtsstaatlichen Maxime ist das Beispiel des mitfühlenden Ehemanns absurd. Wenn das Gesetz sein vorgebliches Ziel erreicht, kommerzielle Sterbehilfe zu kriminalisieren, um sie zu verhindern, dann braucht der Ehemann nirgendwohin zu fahren, denn dann gibt es niemanden mehr, der seiner todkranken Frau beim Suizid assistiert. ” Quelle: http://www.sterbehilfedeutschland.de (dort Meldung vom 29.8.)

Die DGHS veranstaltet am
Mittwoch, 12. September 2012, 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
in Berlin eine hochkarätige Experten-Diskussion: Aktuelle Fragen der Freitodbegleitung Der organisierte Tod’ in Deutschland”
Ort: Haus der Begegnung (Grieneisen Bestattungen)
Fürstenbrunner Weg 10-12, 14059 Berlin-Charlottenburg (nahe S-Bahn Westend)
Es diskutieren:
Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Jurist, Würzburg.
Prof. Dr. Hartmut Kreß, Theologe mit Schwerpunkt Ethik, Bonn
Prof. Dr. Henning Rosenau, Jurist, Augsburg
Prof. Dr. Torsten Verrel, Jurist, Bochum
Moderation: Dr. Simone Scheps (DGHS)
Eintritt frei, Anmeldungen an: presse@dghs.de

 

Interessierte Bevölkerung: ratlos

Wegen der Irreführungen auch durch einschlägige Kommentare verstehen die meisten Menschen überhaupt nicht mehr, worum es geht. Exemplarisch dafür steht dieser online-Eintrag, überschrieben mit “Leider verstehe ich das nicht”:

“Vielmehr stellt der Entwurf unter Strafe, was bislang nicht strafbar war.” Was war bisher nicht strafbar und ist es aber jetzt? Nach der neuen Regelung wird “keine Tat straffrei sein, die bisher strafbar ist”- Bisher strafbar und auch weiter strafbar? Die Ministerin verteidigte zugleich die umstrittene Ausnahme. … “Angehörige und nahestehende Menschen sollen für die Begleitung zum Sterbehelfer aber nicht bestraft werden….” Ist das die umstrittene Ausnahme? Warum warnt die Hospiz-Stiftung vor gefährlichen Freiräumen, wenn – nach der neuen Regelung – das, was bislang nicht strafbar war, nun strafbar ist und keine Tat straffrei sein wird , die bisher strafbar ist….”? …”
.

Weitere Meldung: Tony Nicklinson gestorben

Tony Nicklinson war durch das Locked-in-Syndrom in seinem Körper gefangen und wollte sein Leben mit Sterbehilfe beenden. Kurz nachdem ihm dieses gerichtlich verwehrt wurde, ist er auf quasi natürliche Weise selbstbestimmt gestorben durch Verzicht auf Nahrung.

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2012-08/tony-nicklinson-sterbehilfe

 

Wir bitten um Entschuldigung, dass wir diese Meldung erst mit erheblicher Verspätung zur Kenntnis bringen:

Im Betäubungsmittelgesetz sind Regelungen zur Verbesserung der Betäubungsmittelversorgung ambulanter Palliativpatienten vorgesehen

Damit wird ein wichtiges Anliegen der Hospiz- und Palliativverbände aufgegriffen. Um eine absehbare palliativmedizinische Krisensituation im ambulanten Bereich zu überbrücken, kann der Arzt den oft unter unerträglichen Schmerzen leidenden Patienten zukünftig ein betäubungsmittelhaltiges Schmerzmittel ausnahmsweise überlassen, wenn die Besorgung des Arzneimittels auf Rezept aus der Apotheke nicht rechtzeitig möglich ist.

http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Pressemitteilungen/2012/2012_02/120628_PM_48_AMG_Novelle_BT_2-3_Lesung_01.pdf