So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Welche Strafen wofür? Was Dubai von Deutschland unterscheidet

18. Jul 2011

In Dubai kommt man auch wegen harmloser Sexualdelikte vor Gericht. Jede Form von Sterbehilfe ist dort als Lebensverkürzung strikt verboten, auch was hierzulande als sogenannte passive und indirekte Hilfe zum Sterben auf Wunsch des freiwillensfähigen Patienten allgemein gutgeheißen wird. Heutzutage! Noch vor 25 Jahren war das auch in Deutschland noch anders – wenngleich darauf nie die Todesstrafe stand.


Dieser Androhung un einer Mordanklage sieht sich in Dubai nun der aus Österreich stammender Arzt Erich E. ausgesetzt, welcher als einer der besten Intensivmediziner gilt, welcher im Wüstenstaat je Fuß gefasst hat. Sein Vergehen: Sterben-Lassen eines querschnittgelähmten, dem Tod geweihten Herzpatienten auf dessen Verlangen durch Verzicht auf Reanimation unter erhöhter Morphingabe.


 


Was sagt die Scharia zur Intensivmedizin?


In Dubai bestehen die Behörden darauf, dass laut Scharia lebenserhaltende Intensivmaßnahmen und Reanimation in jedem Fall auch gegen den aktuellen Willen eines Patienten erfolgen müssen.


Demgegenüber mögen die standesrechtlichen Sanktionen, die hierzulande Ärzten drohen, die einen Suizid ihres Patienten unterstützen, moderat erscheinen. Das ist alles relativ was mag man wohl auf dem Ärztetag in 10 bis 20 Jahren darüber denken?   


Dubai / Wien


Die Kronenzeitung von heute (18.7.) berichtet:  


Jeden Tag sah Erich E. seinen querschnittgelähmten Herz-Patienten, der nur noch über Geräte am Leben erhalten wurde, leiden. Als ihn der Schwerkranke bat, ihm beim Sterben zu helfen, soll der Österreicher und Leiter der Intensivstation im Rashid Hospital in Dubai eingewilligt haben. Jetzt steht E. wegen Mordverdachts vor Gericht, im schlimmsten Fall droht ihm sogar die Todesstrafe.


`In den Vereinigten Arabischen Emiraten steht auf Sterbehilfe die Todesstrafe. Dennoch wollte der Arzt aus Österreich dem Leiden eines seiner Patienten ein Ende setzen´, so Awad Mustafa, Reporter der Tageszeitung “The National” , am Telefon zur “Krone”.


Das Schicksal des österreichischen Mediziners sorgt in dem Wüstenstaat derzeit für Schlagzeilen. Jahrzehntelang galt Erich E. aus Österreich offenbar wurde er in Wien geboren als einer der besten Mediziner, die jemals in Dubai Fuß gefasst hatten. Er leitete im Rashid Hospital die Intensivstation und rettete Hunderten Arabern das Leben. Doch das Leben eines Pensionisten, der bereits dem Tod geweiht war, wollte er verkürzen.


 


Arzt soll die Morphium-Dosis erhöht haben


Dem Bericht von “The National” zufolge beschuldigt die Anklage den 50- jährigen E. und seinen 49- jährigen indischen Kollegen einen arabischen Patienten Ende Februar 2009 durch Unterlassung von Hilfeleistung bzw. eine hohe Dosis Morphium getötet zu haben. Das Schmerzmittel soll E. persönlich verabreicht haben, indem er die Dosis erhöhte. Der indische Kollege war der diensthabende Arzt, als der Patient einen Herzinfarkt erlitt, und soll sich laut Staatsanwaltschaft geweigert haben, zu reanimieren.


Bei der ersten Gerichtsanhörung am Samstag erklärte E.s Kollege, er habe auf Anordnung seines Vorgesetzten gehandelt. Die Staatsanwaltschaft rief mehrere Krankenschwestern der Intensivstation in den Zeugenstand, die die Ärzte offenbar belasteten. Einer Schwester soll E. befohlen haben, den Patienten von der Sauerstoffsättigungsüberwachung zu trennen.


Zwei Tage vor dem Herzinfarkt habe die Belegschaft von den Ärzten Anweisung erhalten, am Patienten im Fall des Falles keine Wiederbelebungsmaßnahmen durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft behauptet, die Anweisungen seien auch schriftlich erfolgt. “Die Ärzte taten nichts. Ich widersetzte mich der Anordnung und begann mit der Herz- Lungen- Reanimation”, sagte eine der Krankenschwestern.


 


Kommission: Patienten auch gegen deren Willen reanimieren


Die beiden Angeklagten plädierten auf “nicht schuldig”, eine Verteidigungsstrategie sei aber nicht vorgelegt worden, berichtet “The National”. Laut Informationen der Zeitung war im Rashid Hospital nach dem Tod des Querschnittsgelähmten eine Untersuchungskommission eingesetzt worden und zu dem Schluss gekommen, dass die beiden Ärzte gegen die Vorschriften der Gesundheitsbehörden in Dubai verstoßen hätten. Erst vor kurzem hätten arabische Ärzte aber die Behörde für eine Sterbehilfe- Initative petitioniert, berichtet “The National”. Die Behörde lehnte ab, Ärzte seien in den Gesetzen und selbst der Scharia verpflichtet, einen Patienten auch entgegen seiner Wünsche wiederzubeleben. Der Prozess gegen den Österreicher soll am 7. August weitergehen.


Quelle: http://www.krone.at/Oesterreich/Oesterreichischem_Arzt_droht_in_Dubai_Todesstrafe-Sterbehilfe-Vorwurf-Story-273184


 


Deutschland:


Bewährungsstrafe für Krankenpfleger wegen Tötung aus Mitleid – Gericht hielt sein “ehrenwertes Motiv” für erwiesen: 


http://www.swp.de/ulm/nachrichten/suedwestumschau/Bewaehrung-fuer-mitleidigen-Krankenpfleger;art4319,1040049


 


Ärztliche Berufsordnung – welche Sanktionen sind bei Verstößen möglich? D.h.: Was kann Ärzten drohen, wenn der vom Ärztetag im Mai 2011 vorgeschlagene Passus in die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer aufgenommen wird, wonach Ärzte keine Suizidhilfe (mehr) leisten dürfen?  


Die Ärztezeitung erläutert:


Die Durchsetzung der Berufsordnung unterliegt den zuständigen Landesärztekammern. Grundlage sind die Kammer- und Heilberufegesetze der Länder. Verletzen Ärzte ihre Berufspflichten, kann es in leichten Fällen zu:


·         einer Abmahnung,


·         einer Rüge oder


·         einer Rüge mit Ordnungsgeld (bis zu 5000 Euro) kommen.


In schweren Fällen kann ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Dieses wird vor dem Verwaltungsgericht geführt.


Das Berufsgericht besteht aus zwei hauptamtlichen Richtern und zwei ehrenamtlichen ärztlichen Richtern (dies variiert je nach Land). Das Gericht kann bei schweren Verstößenfolgende Strafen verhängen:


·         Warnung


·         Verweise


·         Geldbuße bis zu 50.000 Euro


·         Entzug des (aktiven und passiven) Kammerwahlrechts


·         Feststellung, dass der Arzt unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben.


Bei Verstößen, die gleichzeitig auch einen Straftatbestand erfüllen, kann gegen den Arzt unabhängig von einem berufsgerichtlichen Verfahren ein Strafverfahren stattfinden. Das berufsgerichtliche Verfahren wird dann erst nach Ende des Strafverfahrens wieder aufgenommen.


Quelle: http://www.aerztezeitung.de/news/article/661935/neue-berufsordnung-kommt-aerzte.html