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Zwei Welten der Sterbehilfe – BVerfG ermöglicht HVD Stellungnahme zum § 217 StGB

3. Jul 2016

INHALT:

  • Zwei Welten: Suizid- und Sterbehilfe in Belgien und Deutschland
  • Dem Humanistischen Verband vorliegende Schriftsätze – Stellungnahme zum § 217 StGB beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • S p e n d e n f o r m u l a r  für alle unsere hier aufgeführten Aktivitäten
  • Bleibt die Ausschöpfung der „passiven" Sterbehilfe – Sonderaktion zu Patientenverfügungen
  • Bemerkenswertes zum Anklagevorwurf gegen Dr. S.

 

Von wegen Sommerloch! Hier haben wir die Ereignisse  – wie immer sorgfältigst recherchiert – für Sie zusammengefaßt:

In Belgien wird ein Katholisches Pflegeheim zu einer Geldstrafe verurteilt, weil es einem ärztlichen Sterbehelfer den Zutritt verweigert hat. Demnach müssen (!) auch katholische Gesundheitseinrichtungen dort ihren Patient/innen erlauben, mit kompetenter Hilfe aus dem Leben scheiden zu können.

In Deutschland wird zeitgleich ein Prozess vorbereitet, der einen ärztlichen Sterbehelfer (Dr. S., Facharzt für Nervenheilkunde aus NRW) wegen „versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen“ anklagt. Vorwurf: Er hat im Jahre 2012 bei unstrittig (!) freiverantwortlichem Doppel-Suizid von zwei Hamburger Seniorinnen keine Reanimation veranlasst. Das deutsche Gericht beruft sich damit auf ein altes Bundesgerichtshof-Urteil im Fall des Arztes Dr. Wittig aus dem Jahr 1984.

Einige „Patientenschützer“ begrüßen alle Versuche zur Verunmöglichmachung von gewollter Lebens- bzw. Sterbeverkürzung. Der Humanistische Verband Deutschland (HVD) macht dagegen mobil und hat u. a. eine Sonderaktion zu Patientenverfügungen gestartet – teils konzipiert zusammen mit dem Fernsehsender rtl II news.

Zudem wurden dem HVD Originalschriftsätze überlassen, die eine besondere Bewertung von Hintergründen und auch eine HVD-Stellungnahme beim Bundesverfassungsgericht zum neuen „Sterbehilfeverhinderungsparagraphen“ § 217 StGB erlauben.

 

Zwei Welten – Suizid- und Sterbehilfe in Belgien und in Deutschland

Bekanntlich ist in den BeNeLux-Staaten nicht nur die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung erlaubt, sondern unter bestimmten Umständen auch die ärztliche Tötung auf Verlangen eines unerträglich leidenden Patienten. Wie bei der Abtreibung gilt auch bei den Formen der Sterbehilfe, die als sogenannte „aktive“ zusammengefasst sind: Ärzte können sich aus moralischen oder anderen Gründen selbstverständlich weigern, diese auszuführen. Wie steht es aber mit Pflege- und Gesundheitseinrichtungen? Noch im Dezember vorigen Jahres hatte der belgische Erzbischof Jozef De Kesel betont, katholische Einrichtungen hätten das Recht, sich gegen die Ausübung der aktiven Sterbehilfe (und gegen Abtreibungen) zu entscheiden.

Dem hat ein Zivilgericht im belgischen Leuven jetzt widersprochen und entschieden: Katholische Krankenhäuser und Pflegeheime in Belgien dürfen ihren Patienten eine „aktive Sterbehilfe“ nicht verweigern, wie die Zeitung "Le Soir" vom 30.6. berichtete.

Quelle: http://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/urteil-heime-mussen-sterbehilfe-zulassen

 

<< Hamburg. Die Suizidhilfe bei zwei über 80-jährigen sterbewilligen Frauen in Hamburg-Hummelsbüttel aus dem Jahr 2012 hat beschäftigt erneut die Gerichte. Die Instanz des Oberlandesgericht ließ zwar eine Anklage wegen gemeinschaftlichen Totschlags gegen den Vorsitzenden des Vereins Sterbehilfe Deutschland, Roger Kusch, und einen Facharzt für Nervenheilkunde nicht zu. Der Mediziner werde sich jedoch wegen des Vorwurfs der versuchten Tötung auf Verlangen durch Unterlassen verantworten müssen, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft am Montag.

Ein weiterer Anklagepunkt werde die Überlassung von Betäubungsmitteln sein. Die 81 und 85 Jahre alten Frauen hatten am 10. November 2012 in Anwesenheit des Arztes eine Überdosis eines verschreibungspflichtigen Medikaments genommen und waren gestorben. … Nach Ansicht der Deutschen Stiftung Patientenschutz zeigt die Entscheidung, wie notwendig das gesetzliche Verbot der gewerbsmäßigen Suizidvermittlung gewesen sei. "Nun gibt es ein wirksames Instrument dem Tod aus den Gelben Seiten ein Riegel vorzuschieben", erklärte Vorstand Eugen Brysch…. >> Zitiert aus Quelle:http://www.abendblatt.de/hamburg vom 13.6., wo in der Überschrift fälschlicherweise von einem „Hamburger“ Arzt die Rede ist (Fettsetzung durch Patientenverfügung-newsletter)

Nach Ansicht der Sprecherin des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD), Gita Neumann, zeigt die Entscheidung, auf welcher abenteuerlichen Konstruktion die Anklage besteht: „Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB kann nicht herhalten, also wird ein Straftatbestand `Versuch einer – ja aktiven – Tötung auf Verlangen durch passives Unterlassen´ kreiert? Der betroffene Arzt Dr. Spittler ist willens, diese Frage der Nicht-Hinderung eines freiverantwortlichen Suizids zur Neubewertung vor den Bundesgerichtshof zu bringen, der ja zuletzt vor über 30 Jahren darüber entschieden hat“, so Neumann. Nicht auf die leichte Schulter zu nehmen sei hingegen die Anschuldigungen wegen der Überlassung der tödlichen Medikamente, so Neumann weiter.

 

Dem Humanistischen Verband vorliegende Schriftsätzen – Stellungnahme zum § 217 StGB beim BVerfG

Nach heutiger Rechtslage hätte es noch wirksamere Instrumente für weitere Anklagepunkte einer „organisierten Suizidhilfe“ gegeben. Da die Taten aber davor geschehen sind, greift der erst seit Dez. 2015 in Kraft getretene § 217 StGB noch nicht. Roger Kusch muss sich – anders als Dr. Spittler – deshalb nicht verantworten. 

Das vollständige Urteil des OLG Hamburg wurde dem Humanistischen Verband Deutschlands (HVD) vertraulich überlassen. Demnach wird das Verfahren gegen Dr. Spittler vor einer allgemeinen Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg verhandelt werden. Neu sind die ausführlichen Begründungen zur Beschuldigungen aufgrund der Überlassung von Medikamenten, die nicht für das entsprechende Krankheitsbild vorgesehen sind und die wohldosiert ausschließlichen zum Zweck einer fachgerechten, humanen Selbsttötung dienen. Dies geht aus dem Originalschriftsatz hervor, welcher auch dem Patientenverfügung-newsletter vorliegt.

 

Zudem liegen dem HVD zwei vom BVerfG angenommenen Verfassungsbeschwerden gegen den § 217 StGB. Der HVD hat als ein besonderer Akteur in diesen Fragen vom Bundesverfassungsgericht die Gelegenheit einer Stellungnahme dazu erhalten und den ca. 180 Seiten umfassenden Schriftsatz zugesandt bekommen.

 

 

Spenden und

Fördermitgliedschaften

sind herzlich willkommen.

Danke!

 

 Bleibt die Ausschöpfung der „passiven“ Sterbehilfe – Sonderaktion zu Patientenverfügungen

Angesichts der Lage hat die Zentralstelle Patientenverfügung (Zentralstelle Patientenverfügung) des Humanistischen Verbandes Deutschlands eine zeitlich begrenzte Aktion für ihre beiden Modelle von Patientenverfügungen auf den Weg gebracht. Noch bis Dienstag, 5. Juli (eventuell 2 Tage länger) ist ein Beitrag v.a. für junges Publikum zu sehen, welches die Zentralstelle Patientenverfügung mit dem Sender rtl II news konzipiert hat:

http://www.tvnow.de/rtl2/rtl-ii-news/list/aktuell – dort auf Sendung vom 29.6. klicken!

Die dort eingeblendete Möglichkeit, online für nur 36 Euro eine „Standard-Patientenverfügung“ (nach Wahloptionen) inkl. Vollmachten unterschriftsreif zu erwerben, wurde in den ersten Tagen von jungen Erwachsenen reichlich genutzt.

Eine sogenannte "Optimale Patientenverfügung" scheint zur Zeit die einzige Garantie, zumindest eine unerwünschte Lebens- und Leidensverlängerung zu vermeiden, wenn sonst "alle Türen dicht gemacht werden", wie verzweifelte Menschen am Lebensende beklagen. Für eine maßgeschneiderte „Optimale Patientenverfügung“ nach Beratung bzw. Fragebogenauswertung (welche z. B. auch Regelungen und individuelle Abwägungen für den Demenzfall abdeckt) muss die Zentralstelle Patientenverfügung kostendeckend allerdings 140 Euro erheben. Auch hier gibt es eine bis 31. August begrenzte Sonderaktion, bei der alle Interessenten 50 Euro sparen können (normalerweise wird nur "Bedürftigen" eine erhebliche Ermäßigung gewährt). Die nunmehr zeitlich begrenzte Sparmöglichkeit wurde bisher nur auf Senioren-Infoständen vorgestellt. Wenn Sie aber z. B. als Patientenverfügung-newsletter-Abonnent/in davon profitieren möchten, können Sie folgendermaßen vorgehen:

Gehen Sie auf diese Seite  mit den auszudruckenden Unterlagen, streichen Sie im Auftragsformular am Ende des O-Patientenverfügung-Fragebogens "140 Euro“ durch, setzen dafür „90“ ein und vermerken unbedingt dazu: „Sonderaktion 50 Euro sparen – nur bis 31. August“. Sonst gilt die Gebührenreduzierung nicht!

Da es hierbei um ein „Zuschussgeschäft“ für die Zentralstelle Patientenverfügung handelt, wird auf der anderen Seite zuversichtlich eine auch finanzielle Unterstützung durch Sympathisanten, Förderer sowie Mitglieder erwartet (Formular für Spender/innen und Förderer siehe oben).

 

 

Bemerkenswertes zum Anklagevorwurf gegen Dr. S.

Bemerkenswert sind die ausführlichen Feststellungen des OLG Hamburg zur bilanzierten Freiwillensfähigkeit der beiden Damen, die den von Dr. S. begleiteten Suizid gemeinsam begangen hatte. Hier laut einer Presseerklärung des Oberlandesgerichtes Hamburg vom 15. Juni zum Urteil:

Zur Voraussetzung: << … Die Sterbewilligen hätten einen von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragenen, aufgrund eines länger bestehenden Willens gebildeten freiverantwortlichen Selbsttötungsentschluss im Sinne eines Bilanzselbstmords gefasst und umgesetzt. Eine durch Täuschung oder Organisationsherrschaft begründete Tatherrschaft des Angeschuldigten Dr. S. habe daher nicht bestanden, so dass eine Strafbarkeit wegen Totschlags ausscheide. …>>

Bemerkenswert auch die Begründung der nichtsdestotrotz formulierten Anklage „Versuchte Tötung auf Verlangen durch Unterlassung“: <<Hinreichend wahrscheinlich sei es allerdings, dass der Angeschuldigte sich eine tatsächlich bestehende Rettungsmöglichkeit unter billigender Inkaufnahme seiner Pflicht zur Lebensrettung vorgestellt habe. Nachdem die Sterbewilligen nach Einnahme der Medikamente eingeschlafen seien, habe er ca. eine Stunde auf deren Tod und auch nach dem von ihm festgestellten Tod sicherheitshalber noch mindestens eine weitere halbe Stunde mit der ihm jederzeit möglichen Benachrichtigung der Feuerwehr gewartet, um eine von ihm unerwünschte Rettung und nach Feststellung des Todes eine für möglich gehaltene Reanimation zu verhindern. … Nach der „Wittig“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367 ff.) treffe den Sterbehelfer auch dann eine Rettungspflicht, wenn der Sterbewillige eine lebensrettende Behandlung nach seinem Suizidversuch untersagt habe. >>