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Faktencheck – PV missachtet? – Sterbehospiz in Zürich

17. Aug 2012

Faktencheck unverzichtbar

Nun also auch noch Markus Dröge. Der evangelische Berliner Bischof galt bisher eigentlich als besonnen. Nun erhebt er in der Berliner Wochenzeitung “Die Kirche” (Ausgabe vom 19. August) seine warnende Stimme davor, dass das Bundesjustizministerium eine Legalisierung der Beihilfe zum Suizid” plane.

Für alle, die es noch nicht verstanden haben, hier die Fakten: Das Bundesjustizministerium plant keine Erleichterung bzw. Liberalisierung eines bestehenden gesetzlichen Suizidhilfeverbots – denn ein solches existiert im Deutschen Strafrecht nicht. Geplant ist vielmehr eine ganz neue Kriminalisierung bzw. Verschärfung.

Doch lässt sich der Bischof (weiß er es wirklich nicht besser?) davon keinesfalls beeindrucken: Laut Dröge weist die Bundesärztekammer völlig zu Recht darauf hin, dass eine Legalisierung der Sterbehilfe durch Ärzte und Pfleger, die den Patienten nahestehen, dem Berufsethos des Heilens und Linderns” widerspreche. Es bestehe die Gefahr, “dass es durch eine solche oder ähnliche Gesetzgebung schleichend zu einer Normalisierung der Sterbehilfe kommen könnte”, schreibt Dröge

Quelle: http://www.epd.de/landesdienst/landesdienst-ost/schwerpunktartikel/bischof-dr%C3%B6ge-warnt-vor-legalisierung-von-sterbehil

Wenn nun jeder Mann und jede Frau X-Beliebiges behaupten kann, so wollen wir auch nicht länger abseits stehen und posaunen aus: Laut neuem Gesetzentwurf soll es auch in Deutschland einer dem Patienten nahestehenden Person, z. B. seiner Ehefrau, in Zukunft verboten sein, einen Suizidwilligen zu DIGNITAS in die Schweiz zu begleiten (das Strafmaß scheint allerdings noch nicht festzustehen, es ist mit 3 Jahren Gefängnis zu rechnen). Dies würde dann in etwa der Regelung entsprechen, die wir in England haben.

Siehe Tony Nicklinson – Heute zum Leben verurteilt: http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/urteil-in-londoner-keine-sterbehilfe-fuer-locked-in-betroffene-a-850560.html

Ob der neu geplante Beihilfe-Straftatbestand auch Busfahrer o.ä. treffen soll, welche die letzte Reise” nach Zürich ohne Rückfahrticket durch ihre Dienste fördern”, konnte aus dem BMJ noch niemand sagen. Der dortigen Pressestelle wurde ein Maulkorb” verpasst. Große Sorgen (um sich selbst) machen sich beim BMJ-Gesetzentwurf inzwischen auch die Notare. In einer Stellungnahme an das BMJ fragte der Präsident des Deutschen Notarvereins, Dr. Oliver Vossius, ob in Zukunft nicht auch ein Notar oder gar Justizminister (!) sich der Förderung eines Täters (hier: gewerblicher Suizidhelfer) strafbar machen könnte und konstruierte folgendes praxisnahe Beispiel:

Beispiel 3 (mit den Personen V, T und P):

V (Notar, Rechtsanwalt, Arzt oder gar Justizminister) hält auf Einladung des Täters  T einen Vortrag über Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Dadurch gelingt es  T, in den Kreisen potenzieller zu vermittelnder Patienten bekannt zu werden. Aufgrund des Vortrags meldet sich Patient  P bei  T, lässt sich an einen Arzt vermitteln und begeht Selbstmord. Hat  V sich als Gehilfe der Haupttat des  T strafbar gemacht oder handelt es sich um die Teilnahme an einer straflosen Vorbereitungshandlung?”

Faktencheck:

Die jüngsten Meldungen von Bischof Dröge und Patientenverfügung-newsletter sind beide nicht ernst zu nehmen. Richtig sind an letztere aber immerhin zwei Aussagen: In England macht sich die Ehefrau eines Sterbewilligen der Suizidhilfe strafbar, wenn sie ihn auf sein Verlangen in die Schweiz begleitet.

Richtig ist auch das Beispiel 3 aus dem besorgten Schreiben des Deutschen Notarvereins vom 31.5. 2012 ans BMJ. Hier die amtliche” Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/Selbsttoetung/stellung_dnotv_refe.pdf;jsessionid=EBEA65080DFC823BFDFDB5A15011FF0B.2_cid134?__blob=publicationFile

 

Weitere Meldungen: 

 

Anzeige wegen missachteter Patientenverfügung. Sie soll angeblich im Nachinein “manipuliert” worden sein 

Borken/Duisburg – Eine Krankenschwester hat die Herzchirurgin Prof. Daebritz angezeigt, weil diese  im Sommer 2011 die Patientenverfügung ihres schwerkranken Bruders ignoriert haben soll. Die Anzeige wegen schwerer Körperverletzung erfolgte 1 Monat nach dem Tod des Patienten. Die Staatsanwaltschaft Duisburg ermittelt. Die Chefärztin gab an, es hätte Zweifel gegeben, da das Patientenverfügung-Formular Streichungen enthielt, die im Nachhinein manipuliert gewesen sein könnten. Man habe alles im Sinne des bewusstlosen Patienten getan, nach einer Operation habe die Bevollmächtige zunächst in lebensverlängernde Maßnahmen eingewilligt, eine klinikeigene Ethik-Kommission sei ebenso eingeschaltet worden wie die der Ärztekammer.

Der Fall wird neben dem üblichen Kommunikationsdesaster – zwei grundsätzliche Fragen auf:

1.) Welchen Qualitätskriterien hat eine Patientenverfügung zu entsprechen, wenn sie auch dann Beachtung finden soll, wenn behandelnde Intensivmediziner ihr nur sehr ungern” zu folgen bereit sind (sind Ankreuz- oder Anstreichformulare nur im Konsensfall hilfreich)?

2.) Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Bevollmächtigte, auf den Behandlungsverzicht in einer Patientenverfügung hinzuweisen (oft wird von den Bevollmächtigten zunächst eine Einwilligung z. B. zur Reanimation erteilt, weil sie noch auf Besserung hoffen ist die Patientenverfügung dann etwa noch zurückzuhalten und erst “im letzten Moment” überraschend vorzuzeigen)?

Quelle: http://www.wn.de/Muensterland/Streit-um-Patientenverfuegung-Krankenschwester-zeigt-Herzchirurgin-Prof.-Sabine-Daebritz-an

 

Soll die Institution Hospiz entscheiden, wie gestorben wird? Was hierzulande selbstverständlich scheint, sorgt in der Schweiz für Irritation

«Für einen würdevollen und selbstbestimmten Weg», heisst es im Spendenbrief des Züricher Sterbehospizes Lighthouse. Diese Losung führt allerdings zur Verärgerung, denn anders als in Schweizer Einrichtungen sonst durchaus nicht unüblich, wird dort eine Sterbebegleitung durch die Suizidhilfe-Organisation EXIT nicht toleriert. Deren Vizepräsident Berhard schätzt, dass demgegenüber “inzwischen über 50 Prozent der Alters- und Pflegeheime die Freitodbegleitung offiziell zulassen.»

Wie Angehörige und Bekannte einer kürzlich verstorbenen Zürcherin berichten, habe diese im Lighthouse-House erwähnt, dass sie Mitglied der Sterbehilfeorganisation Exit sei (was in der Schweiz normal ist). Sie erwäge, die Freitodbegleitung beizuziehen, wenn sie keinen anderen Ausweg mehr sehe, hatte die Patientin der Lighthouse-Mitarbeiterin gesagt. Diese habe ihr daraufhin dargelegt, dass in den Räumlichkeiten des Hospizes keine Sterbebegleitungen durch EXIT zugelassen würden. Darauf habe die Kranke davon abgesehen, sich im Lighthouse pflegen zu lassen.

Man befolge im Hospiz das Konzept der Palliativpflege der WHO

Die Hospizleiterin Hüsler bestätigt, dass Freitodbegleitungen im Lighthouse mit seinen 14. Einzelzimmern untersagt sind. Man befolge das Konzept der Palliativpflege, das den Erhalt oder die Verbesserung der Lebensqualität zum Ziel habe. Die Palliativ-Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) seien für das Hospiz verbindlich, und “darin ist ein beschleunigt herbeigeführter Tod nicht toleriert”.

Seit Bestehen der Institution sie wurde 1992 gegründet und diente anfänglich fast ausschliesslich der Pflege Aidskranker hätten vier Patienten den begleiteten Freitod gewählt, sagt Hüsler, und man habe für sie außerhalb des Hauses Bedingungen zum Sterben gefunden.

Unverständnis bei Exit – beide Begleitungen schließen sich nicht aus

Bernhard Sutter von der Sterbehilfeorganisation Exit Deutsche Schweiz lässt die Argumentation Hüslers nicht unerwidert stehen und sagt: «Palliativpflege und Freitodbegleitung als letzter Ausweg schliessen sich nicht aus, sondern ergänzen sich.» Aber leider respektierten nach wie vor nicht alle Institutionen das Selbstbestimmungsrecht ihrer Patienten. Wenn diese eine andere Sterbebegleitung als jene der Schul- oder Palliativmedizin wählten, würden sie oft zu einer beschwerlichen und teuren Verlegung gezwungen oder, falls sie nicht transportfähig seien, gar zu einer andern Art des Sterbens als gewünscht.

Dass ausgerechnet ein Sterbehospiz diese Möglichkeit in seinem Konzept ausschliesst, hat in Zürich für Irritation, Verärgerung und Kritik gesorgt. Diesen Reaktionen tritt die Stiftung Zürcher Lighthouse mit einem Schreiben entgegen, welches überschrieben ist: «Sie sind unser Engel». Es gehe um das Überleben der Einrichtung, wird den Gönnern darin mit Bitte um Spendenbeiträge mitgeteilt.

Quelle: http://www.nzz.ch/aktuell/zuerich/stadt_region/im-lighthouse-ist-sterbehilfe-untersagt-1.17402257