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Hilfe und Konflikt­beratung für Suizid­willige – durch wen?

27. Sep 2019
Gita Neumann, Dipl.-Psych. Redakteurin des Newsletters Patientenverfügung gita.neumann@humanismus.de

Es wird erwartet, dass der § 217 Strafgesetzbuch („Förderung der Selbsttötung“) so keinen Bestand mehr haben wird. Medizinprofessor Eckhard Nagel, Gegner der Freitodhilfe durch Ärzt_innen, provoziert und schlägt nun polemisch vor, dass sich dafür auch Richter_innen und Geistliche zur Verfügung stellen sollen. Demgegenüber haben sich Humanist_innen mit ihrem seriösen Konzept der Suizidkonfliktberatung wieder in Erinnerung gebracht.

Der Medizinprofessor und Ethiker Eckhard Nagel war 2010 evangelischer Präsident des Ökumenischen Kirchentages und bis 2016 Mitglied des Deutschen Ethikrates, wo er entschieden für das – dann ja auch erfolgte – strafrechtliche Verbot von der Hilfe zur Selbsttötung eintrat. Anlässlich einer zunehmend liberalen Rechtssprechung äußert er sich aktuell wenig erfreut. „Dass Tötungsdelikte Teil des ärztlichen Behandlungsauftrags werden sollen, halte ich für völlig irre und eine grauenhafte Vorstellung“, betonte Eckhard Nagel in einem Interview, welches vom christlichen Medium idea.de im September veröffentlicht wurde. Dort hat er neben seinem Vorschlag, Jurist_innen als Suizidassistenten einzusetzen, weil diese für die Entscheidung pro Suizidhilfe verantwortlich seien, eine weitere Idee zum Besten gegeben: Warum nicht „auch Pfarrerinnen und Pfarrer“, fügt er hinzu, die seien doch „zuständig für das Geleit über die irdische Lebensschwelle hinweg.“ Im gleichen Beitrag erwidert darauf Andreas Kahnt „Sind sie denn nicht dem Leben verpflichtet, wenngleich weit über die Dimension der Medizin hinaus?“ Kahnt ist Vorsitzender des Verbandes evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland und weist Nagels Vorschlag entschieden zurück.

Humanistentag verbreitet Hoffnung

Geht es hier um ein „Schwarzer-Peter-Spiel“, sich der eigenen ärztlichen Verantwortung zu entledigen? Oder handelt es sich um Zynismus? Vielleicht kann Nagel seine Empörung darüber nicht zügeln, dass so gut wie alle Verfahrensbeobachter von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerG) noch in diesem Jahr ausgehen, welche seiner Vorstellung fundamental entgegensteht. So zeigte sich unter anderen der Rechtsexperte Prof. Robert Rossbruch auf dem Deutschen Humanistentag – vier Tage Menschlichkeit in Hamburg guter Hoffnung, dass der im Dezember 2015 ins Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommene § 217 (Förderung der Selbsttötung) gemäß BVerG-Entscheid zumindest in seiner derzeitigen Fassung keinen Bestand haben wird.

Rossbruch ist Vize-Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben. Seine auf dem Podium am letzten Veranstaltungstag (am 8. September 2019) vorgetragene Einschätzung beruht auf Folgendem: In der öffentlichen Anhörung über die Verfassungsbeschwerden gegen den § 217 StGB wurden diejenigen, die diesen Strafrechtsparagraphen als Bundestagsabgeordnete initiiert hatten (Michael Brand und Kerstin Griese) zur Sinnhaftigkeit, Begründetheit und Verhältnismäßigkeit von den Mitgliedern des Hohen Senats sehr kritisch befragt. Die acht Verfassungsrichter_innen schienen zudem ein offenes Ohr für die Situation der betroffenen Schwerstkranken zu haben. „Für diese Menschen brauchen wir einen Weg“, so der Vorsitzende, Prof. Dr. Andreas Voßkuhle. Laut Rossbruch ist am wahrscheinlichsten, dass das BVerfG den § 217 StGB für ungültig erklären und dabei dem Gesetzgeber auferlegen wird, zur derzeitigen strafrechtlichen Regelung eine Alternative zu verabschieden. Diese würde dann, gegebenenfalls zivilrechtlich, die Einhaltung von Sorgfaltspflichten nahelegen und beinhalten müssen.

Suizidkonfliktberatung als Herausforderung

Auf dem Hamburger Podium wurde auch das spezifische Konzept einer Suizidkonfliktberatung des Humanistischen Verbandes Deutschlands wieder in Erinnerung gebracht. In der 2014 im Humanistischen Verband Deutschland (HVD) erschienenen Broschüre „Am Ende des Weges“ ist eine Erklärung des Präsidiums des HVD-Bundesverbandes abgedruckt, in der es heißt:

„Weil wir Menschen nicht bevormunden, ihre Autonomie achten und Leid nicht religiös oder philosophisch verklären, vertrauen sich uns auch Menschen an, die an Suizid denken. Wenn Menschen verzweifelt sind, sich in einer ausweglosen Situation sehen, den schnellen Tod dem Weiterleben vorziehen, nehmen wir sie ernst…“ Dabei käme es auch vor, dass bei einem uns gut bekannten Menschen mit Willen zum Suizid, bei dem wir „von seiner klaren und gefestigten Ansicht überzeugt sind und dies mit unserem Gewissen vereinbaren können, ihm eine uns mögliche Unterstützung nicht verweigern.“

Dieser Ansatz musste jedoch im Dezember 2015 unverzüglich nach Inkrafttreten des § 217 StGB eingestellt werden. Denn damit war ja jede auch nur mögliche Förderung einer Selbsttötung durch ergebnisoffene Beratung verboten worden. Nun erscheint es an der Zeit, sich erneut darüber Gedanken zu machen und ein klar umrissenes Konzept für ein Modellprojekt zu einer humanistischen Suizidkonfliktberatung zu entwickeln. Darin wären jeweilige Ursachen für die Suizidgedanken, -gefährdungen, -absichten oder bereits getroffenen Vorbereitungen abzuklären. Eine große Schwierigkeit besteht darin, die Todes- und Sterbewünsche aufgrund von vorübergehender Depression oder tiefer Verzweiflung, von behandelbarer Drogen- /Alkoholsucht oder von durchaus linderbaren Schmerzen und körperlichen Leiden von solchen zu unterscheiden, die etwa als freiverantwortliche Bilanzsuizide gelten können. Doch bei allen Klient_innen wäre eine Konfliktlage anzunehmen. Als Beispiele seien genannt, den Zeitpunkt des Suizidvorhabens zu bestimmen beziehungsweise dieses an Bedingungen zu knüpfen, die Angehörigen oder familiäre Ereignisse zu berücksichtigen oder den eigenen Impulsen zwischen Angst und Hoffnung Raum zu geben.

Rückgriff auf Humanistische Psychologie von Rogers

Ein multiprofessionelles Berater_innen-Team hätte Kenntnisse aus Allgemein- und Palliativmedizin, Psychologie und Psychiatrie, Geriatrie, Sozialarbeit und Recht und über eine Vielzahl unterschiedlichster Hilfsangebote zu vereinen. Sinnvoll wäre, obwohl inhaltlich nicht zu vergleichen, eine Namensgebung und Organisationsform in Anlehnung an die sogenannten Schwangerschaftskonfliktberatung. Anders als bei der dort vorgeschriebenen Pflichtberatung hat die Freiwilligkeit von potentiell Suizidwilligen oder -gefährdeten, sich beraten zu lassen, unbedingte Voraussetzung zu sein. Das stellte Dr. Michael Schmidt-Salomon klar, der auf dem Hamburger Podium die Giordano Bruno Stiftung vertrat.

Zum Konzept einer Suizidkonfliktberatung besteht Einigkeit darüber, die Betroffenen in ihrer Not vorbehaltlos anzunehmen, so dass sie offen über alles sprechen können und keine Tabuisierung oder gar Sanktionierung zu erwarten haben. Solcher Beratung wohnen erfahrungsgemäß, wenn sie nicht vorab auf Lebensbejahung festgelegt sind – wie dies im Hospizbereich, bei den Kirchen, in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen aller Art der Fall ist – gerade dann auch suizidverhütende Potentiale inne. Darauf kommen die Klient_innen im Sinne der humanistischen Psychologie, namentlich der von Carl R. Rogers im sozialpädagogischen Kontext entwickelten persönlichkeitszentrierten Haltung allerdings von sich heraus. Rogers, dem Begründer der Gesprächstherapie, zufolge verfügen wir als Menschen über „unerhörte“ Möglichkeiten, um unser Selbstkonzept positiv zu gestalten. Dieses Potential kann laut Rogers erschlossen werden, wenn es gelingt, ein Klima förderlicher Einstellungen her­zu­stellen.