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Suizidhilfegesetz: Drohender neuer § 217 StGB oder liberaler Gegenentwurf?

6. Okt 2022

Nach der letzten Entscheidung des BVerfG fordern einige säkulare Organisationen, auf ein Suizidhilfegesetz zu verzichten. Der HVD unterstützt hingegen den Vorschlag einer Parlamentariergruppe, die eine sozialliberale Neuregelung anstrebt.

Foto: Christian Lue / Unsplash

Eine Position der pauschalen Ablehnung aller im Bundestag vorliegenden Gesetzentwürfe besagt, dass der Staat sich nicht mit Regularien, die hier völlig überflüssig wären, einzumischen habe. Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe (bis dato [das BMJ schreibt selbst: nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 26.2.2020 I 525 – 2 BvR 2347/15 u.a. ] seit 2015 im § 217 StGB) aufgehoben hat, sei diese vor allem durch spezialisierte Vereine wieder legal gewährleistet. Deren Mitglieder könnten die entsprechende Leistung doch jetzt nach Beantragung in Anspruch nehmen – für einen mittleren bis hohen vierstelligen Euro-Betrag bei aufwändigem, wochen- bis monatelangem Prozedere inklusive rechtlicher Begleitung, obligatorischen Gesprächen, ärztlicher Konsultation und verschiedenen Dokumentationsverpflichtungen. Dies ist nach eigenen Angaben der Vereine so zusammengestellt und nachlesbar – auch dass Dignitas, Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben und Verein Sterbehilfe zusammengerechnet im Jahr 2021 rund 350 Freitode auf diese Weise begleitet haben.

Welche parlamentarischen Gesetzentwürfen liegen vor?

Im Berliner Appell 2022 weisen die genannten Sterbehilfeorganisationen – unterstützt durch die säkulare Giordano Bruno Stiftung (gbs) – jeden gesetzlichen Regelungsbedarf strikt zurück. Anstoß wird vor allem daran genommen, dass eine angeblich autonomiefeindliche und verfassungswidrige Beratungspflicht den Suizidwilligen von allen drei vorliegenden Gesetzentwürfen gleichermaßen auferlegt werden soll. Es handelt sich um die zur 1. Lesung in den Bundestag eingebrachten Vorschläge jeweils der beiden überfraktionellen (außer AfD) Gruppierungen um Lars Castellucci u.a. einerseits und Katrin Helling-Plahr u.a. andererseits sowie drittens der Gruppe um Renate Künast (nur von MdB der Grünen und der SPD vertreten). Dabei weichen die Entwürfe extrem voneinander ab. Sie reichen von sozialliberalen Rahmenbedingungen zur allgemeinen Absicherung ärztlicher Suizidhilfe (bei Helling-Plahr u.a.) bis hin zu strengsten paternalistischen Strafrechtsnormen in einem neuen § 217 StGB (bei Castellucci u.a.).

Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) mahnt daher eindringlich, eine differenzierte Bewertung vorzunehmen und statt der Totalablehnung den sozialliberalen Entwurf zu unterstützen. Der im Spektrum der Suizidhilfebefürworter als moderat geltende HVD schätzt, wie viele andere Expert_innen, so etwa der Strafrechtsprofessor Bernd Hecker (Uni Tübingen) in seinem aufrüttelnden Vortrag, eine Gefahr als sehr groß ein: Dass nämlich vom Persönlichkeitsrecht auf Suizidhilfe bald gar nichts mehr übrig bleiben wird. Denn es muss zu Anfang 2023 mit einem neuen § 217 StGB gerechnet werden, der im Absatz 1, wie Hecker ausführt, wortidentisch ist mit dem alten, vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Strafrechtsparagrafen. Diejenigen Kräfte, die ihn 2015 mit großer Bundestagsmehrheit durchsetzen konnten, haben ihre Niederlage vor dem BVerfG kaum verschmerzt und lassen jedenfalls keine einsichtigen Stimmen vernehmbar werden.

Haben Befürworter eines neuen § 217 im Bundestag nichts gelernt?

Der einzige Unterschied, mit dem die Befürworter_innen eines neuen § 217 StGB nun meinen, einer wiederholten „Klatsche“ durch die Karlsruher Richter_innen entgehen zu können, besteht in einem hinzugefügten Absatz 2. Darin wird ein als schikanös zu bezeichnender Katalog kaum zu bewältigender Verpflichtungen aufgeführt – nur bei vollständiger Beachtung ist dann von der Rechtswidrigkeit der Suizidhilfe gemäß Absatz 1 abzusehen. 

Als deren Hauptverfechterin fungiert neben Lars Castellucci, dem religionspolitischen Sprecher der SPD, die Psychiaterin und gesundheitspolitische Sprecherin der Grünen, Kirsten Kappert-Gonther. Beide stehen für ein – ansonsten mehrheitlich uniongestütztes – Suizidhilfeverbot im Namen des Lebensschutzes und zur „Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung“.  Der Gesetzentwurf konnte bisher mit 111 Mitzeichner_innen die größte Anzahl hinter sich versammeln, davon 49 Abgeordnete der CDU/CSU, 25 der SPD, den Entwurf unterstützen fünf Minister_innen aus allen Fraktionen der Ampelkoalition (von den Grünen Claudia Roth und Cem Özdemir). Er enthält zudem in einem § 217a StGB ein „Werbeverbot“ für Hilfen zur Selbsttötung. Kappert-Gonther hat in ihrer Rede im Bundestag diesbezüglich auf die derzeit aktiven Sterbehilfevereine hingewiesen.

Im neuen § 217 Absatz 2 sollen Ausnahmen von der Strafbarkeit nur gewährt werden, wenn der Suizident sich eines unzumutbaren „Hürdenlaufs“ unterzogen hat. Darunter erscheinen verpflichtende Beratungsgespräche und Karenzzeiten als das geringere Übel. Denn im Fokus der neu einzuführenden Strafbarkeit steht, dass jeder einwilligungsfähige (!) Suizidwillige zunächst wenigstens zwei psychiatrische Untersuchungen absolviert haben muss. Somit wäre die Entscheidung von einer Fachärzt_innengruppe abhängig, welche durchgängig die rationale Verantwortlichkeit von potenziellen Suizident_innen in Frage stellt. Wird die ebenfalls vorgegebene „Verfallsfrist“ zeitlich überschritten, muss die Suche nach Mediziner_innen mit psychiatrischer Qualifikation von neuem losgehen.

Diesem verfassungswidrigen Zwangscharakter wird nicht mit einem propagandistischen Appell entgegenzutreten sein, der sich im Namen der Autonomie gleichermaßen gegen Strafbarkeit wie gegen jegliche verpflichtende Beratung ausspricht. Zudem betonen die Befürworter_innen eines rigorosen Schutzkonzeptes, es diene ausschließlich „zur Absicherung wirklicher Autonomie“, wie es auch in ihrer Gesetzesbegründung heißt. Sie berufen sich nach wie vor auf die ständig vorgetragenen Mahnungen und unkritisch wiederholten Zahlen des Nationalen Suizidpräventions-Programms(NaSPro). Dabei handelt es sich um ein bundesweit agierendes Netzwerk für Austausch und Wissensvermittlung zu Suizid, Suizidalität und Suizidprävention. Unter den mehr als 90 unterstützenden Institutionen und Organisationen dürfte die Telefonseelsorge die bekannteste sein, daneben die Deutsche DepressionsLiga und etliche Bundesverbände, die psychisch erkrankte Menschen betreffen. Dem NaSPro zufolge werden die jährlich knapp 10.000 registrierten Suizide (die Dunkelziffer ist höher) und die zehn bis zwanzig Mal so vielen Versuche dazu in aller Regel (die Rede ist meist von ca. 90 %) durch Menschen begangen, die aufgrund ihrer Vulnerabilität, vorübergehenden Krisensituation oder psychischen Störung hochgradig gefährdet und unbedingt zu schützen seien.

Welcher Alternativentwurf bietet sich an?

Der Humanistische Verband setzt sich für eine unabhängige, flächendeckende Infrastruktur mit kostenfrei aufzusuchenden Stellen ein, die ergebnisoffene Beratungen, Informationen und Gespräche anbieten mit der Haltung, dass Suizidhilfe und -prävention nicht länger als Gegensätze betrachtet werden sollten. Er hat bereits im Februar sieben humanistische Orientierungspunkte an die Bundestagsabgeordneten (außer von der AfD) geschickt. Alle dort genannten Anforderungen werden zurzeit nur im sozialliberalen Gesetzentwurf von Katrin Helling-Plahr (rechtspolitische Sprecherin der FDP), Helge Lindh (SPD), Petra Sitte (Linke) u.a. erfüllt. Ihr Ziel formulieren die Initiator_innen in der Gesetzesbegründung folgendermaßen:

„Der vorliegende Gesetzentwurf soll das Recht auf einen selbstbestimmten Tod legislativ absichern … um Menschen, die ernstlich sterben möchten und diesen Wunsch frei und eigenverantwortlich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gebildet haben, ebenso wie Personen, die zur Hilfe bereit sind, einen klaren Rechtsrahmen zu bieten. Der Entwurf formuliert deshalb Voraussetzungen, damit sich Menschen zukünftig einer Begleitung bis zum Lebensende sicher sein können und auch Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung erhalten.“

Für alle Bürger_innen kostenfrei zugängliche, interdisziplinäre Beratungsstellen sollen gemäß Helling-Plahr u.a. die Klient_innen bei einem eventuell noch anstehenden Prozess einer autonomen Entscheidungsfindung unterstützen oder auf Wunsch einfach nur sachgerecht über bestehende Freitodhilfen aufklären. Ein nicht selten vorkommendes Schwanken zwischen Lebenswille und Todeswunsch wäre im humanistischen Sinn von vertrauenswürdigen Gesprächspartnern zu begleiten. Mit einem flächendeckenden, von allen betroffenen Bürger_innen kostenfrei nutzbaren Netz von Anlaufstellen könnte endlich der herrschende Gegensatz zwischen Suizidhilfe und -prävention überwunden werden. Eine Verpflichtung zur Beratung gäbe es nur dann, wenn jemand schon fest entschlossen ist, Hilfe zum Suizid zu beanspruchen, und zur Vorlage beim verschreibenden Arzt einen entsprechenden Beratungsschein benötigt. Dieser Entwurf wird von 69 Abgeordneten mit gezeichnet, davon 44 der FDP und 15 der SPD, darunter als Minister Karl Lauterbach.

Auch der Entwurf von Renate Künast u.a. richtet sich unter dem Titel Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterbengegen einen neuen Strafrechtsparagrafen 217. Es geht ihm – wie der Titel schon suggeriert – besonders (wenngleich nicht ausschließlich) um Patient_innen im medizinischen Notfall am Lebensende. Der Vorschlag hat zurzeit 49 Unterstützer_innen, und zwar 29 von den Grünen und 20 von der SPD. Doch anders als dieser von den Grünen dominierte Vorschlag sieht der Entwurf von Helling-Plahr u.a. keinerlei Sanktionen vor, also auch keine Ordnungswidrigkeiten, Werbeverbote oder Einschränkungen für Suizidhilfevereine.      

Warum wird eine neue Suizidregelung unbedingt benötigt?   

Es sollte nicht vergessen werden, dass die Zulassung des suizidtauglichen Mittels Natrium-Pentobarbital (aber auch die Verschreibung alternativer im Betäubungsmittelgesetz aufgeführter Medikamente) gar nicht (oder zumindest nicht risikofrei) möglich ist, solange es für die Suizidhilfe keinen Rechtsrahmen gibt. Dieser wird zudem auch benötigt, damit suizidwillige Menschen überhaupt unter ihren behandelnden Ärzt_innen – und insgesamt der Ärzteschaft – jemanden finden können, der oder die zur Hilfe bereit wäre. Diesen fehlt, obwohl rein rechtsdogmatisch keine Hindernisse mehr bestehen, ein gesetzlich vorgegebenes Procedere, das straffrei garantiert.

Dem Humanistischen Verband Deutschlands sind zurzeit zwei Fälle gut bekannt, nämlich der von Dr. Thöns aus Witten und von Dr. Turowski aus Berlin, gegen die wegen Suizidhilfe aus dem vorigen Jahr wieder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen laufen. Die Behörden zeigen sich unsicher, wie ein auch vom Bundesverfassungsgericht angeführtes prozedurales Schutzkonzept konkret auszusehen hätte. Jedenfalls wird es bei legaler Hilfe zur Selbsttötung immer um die Grundvoraussetzung der Freiverantwortlichkeit gehen. Und diese liegt beim Suizidwilligen nach deutscher Rechtsprechung vor, wenn er die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seinen Selbsttötungsentschluss besitzt, seine Entscheidung frei von Willensmängeln ist und sein Entschluss wohlerwogen und von einer inneren Festigkeit getragen ist. Es bleibt ein umstrittenes Spannungsfeld, mit welchen obligatorischen Beratungs- bzw. Informationsgesprächen bestimmbar sein soll, ob der Suizidwunsch überhaupt wohlüberlegt und dauerhaft ist.

 


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