So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Tod ohne Leiden im künstlichen Tiefschlaf Missachtung von PV strafbar

6. Apr 2015

Schlafen vor dem Sterben, um nicht zu leiden – unter diesem Motto hat die französische Nationalversammlung am 17.3. mit überwältigender Mehrheit ein neues Sterbehilfegesetz verabschiedet. Darin wird die Patientenverfügung in einem beachtlichen Maße aufgewertet: Zur Forderung nach terminaler Sedierung (Tiefschlaf in den Tod) muss danach eine verbindliche Patientenverfügung vorliegen.

Cave Patientenverfügung heißt seit langem in Deutschland für Ärzte: Vorsicht, Text einer Patientenverfügung beachten. Dass die Missachtung eines darin ausgesprochenen Behandlungsverbots nicht nur theoretisch als strafbare Körperverletzung gilt, zeigt sich jetzt soweit bekannt erstmalig: Ort des Geschehens ist das Klinikum Bayreuth. Wurden dort Patienten aus Profitgier künstlich am Leben gehalten und dabei sogar eine 41 Jährige entgegen ihrer Patientenverfügung 3 Tage lang künstlich beatmet? Die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Wie ein ähnlicher Fall künstlicher Beatmung, allerdings unter ganz anderen Bedingungen zeigt, gilt: Es kommt auf die individuellen Umstände an und für Patienten ist unbedingt Vorsicht geboten bei einer Unterschrift unter pauschale Muster-Vordrucke. In Deutschland liegt das Modell einer optimal maßgeschneiderten Patientenverfügung, welche Auslegungschwierigkeiten minimiert und mit der gleichzeitig alle bestehenden Möglichkeiten der Sterbehilfe auch ausgeschöpft werden können, in der verbesserten Version 2015 seit der Woche vor Ostern vor. 

1. Konsens-Gesetz in Frankreich zur terminalen Sedierung

In Frankreich kann jetzt in einer Patientenverfügung Schlafen in den Tod hinein (Terminale Sedierung) gefordert werden. Ein solches Gesetz wurde dort im März mit 436 Stimmen bei nur 43 Gegenstimmen und 83 Enthaltungen in 1. Lesung verabschiedet. Unheilbar schwerkranke Patienten sollen nun auf unmittelbaren Wunsch oder mittels einer Patientenverfügung in einen Tiefschlaf versetzt werden, bis der Tod eintritt. Es soll ein Recht auf terminale tiefe und kontinuierliche Sedierung geschaffen werden. Das hat die Nationalversammlung mit den Stimmen der regierenden Sozialisten und der Oppositionspartei UMP beschlossen. (Ein weitergehender Änderungsantrag auf Einführung aktiver medizinischer Sterbehilfe – d.h. Tötung auf Verlangen wie in den Benelux-Ländern erlaubt – war nur knapp zurückgewiesen worden.)

Leitgedanke des neuen Gesetzes sei Schlafen vor dem Sterben, um nicht zu leiden, so der Arzt und frühere Europaminister Jean Leonetti (UMP) des Gesetzes, als er es als konservativer zusammen mit dem sozialistischen Abgeordneten Alain Claeys vorgelegte.

Von der Ausnahme zum Regelfall? Kritik aller Religionsvertreter

Gegner des neuen Gesetzes verteilten in der Nationalversammlung Flugblätter mit der Aufschrift Nein zur Euthanasie!. Beklagt wird, dass unklar bliebe, ob ein leidender Sterbender in Tiefschlaf versetzt würde oder ob er in Tiefschlaf versetzt, damit er stirbt. Ohne Frage kann das zur Terminalen Sedierung benutzte Medikament Midazolam je nach Dosierung tödlich sein.

Mit der Gesetzesänderung bestehe die Gefahr, dass unter dem Vorwand der Schmerzlinderung der Tod herbeigeführt werde. Dies ist nach Einschätzung hoher Repräsentanten der jüdischen Gemeinde, der Muslime und der katholischen, der orthodoxen sowie der evangelischen Kirche in Frankreich der Einsteig in die Tötung auf Verlangen. Mit der Gesetzesänderung bestehe die Gefahr, dass unter dem Vorwand der Schmerzlinderung der Tod herbeigeführt werde. Die Religionsvertreter kritisieren, dass die Möglichkeit der terminalen oder palliativen Sedierung (bei unerträglichen Schmerzen) somit von einer Ausnahme im Extremfall zum Regelfall erhoben werden. (Dies ist im übrigen dieselbe Argumentationsfigur, die in der aktuellen Deutschen Debatte zum Verbot einer organisierten – d.h. regelmäßigen oder öfter angebotenen – Suizidhilfe führen soll.)

Dem neuen französischen Gesetz gemäß soll denen, die krank sind und im Sterben liegen mehr Autonomie, Freiheit und Entscheidungskraft gewährt werden. Zur Forderung nach terminaler Sedierung muss zur Absicherung eine verbindliche Patientenverfügung vorliegen. Sie soll dann Mediziner sogar verpflichten(!), auch diesen (nachvollziehbaren und angemessenen) Willen des Patienten zu respektieren. Das Gesetz sieht vor, ein Zentralregister für Patientenverfügungen zu schaffen, das Ärzte zu Rate ziehen müssen. Quelle: http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/frankreich-erlaesst-sterbehilfegesetz-zu-tode-sedieren-13491646.html

 

2. Klinikum Bayreuth im Visier der Staatsanwaltschaft

Die Anklagebehörde geht im Klinikum Bayreuth dem Verdacht nach, dass Patienten nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen lukrativer Abrechnungsmodi lange auf der Intensivstation künstliche beatmet worden sind. Die Klinik hat die Vorwürfe inzwischen zurückgewiesen. Wenn die Anschuldigungen jedoch stimmen, dann ist Bayreuth ein Paradebeispiel dafür, was passieren kann, wenn die Krankenhausmedizin unter den Druck von betriebswirtschaftlichen Klinikleitungen gerät. Der Arzt und Publizist Michael de Ridder hat in seinem neuen Buch praxisnah solche Verwerfungen beschrieben, welche eine zunehmende Ökonomisierung der Medizin mit sich bringt.

41 Jährige trotz Patientenverfügung weiter intensivmedizinisch behandelt

Das Klinikum Bayreuth soll bei einer 41-jährige Frau entgegen ihrem verfügten Willen eine intensivmedizinische Lebensverlängerung vorgenommen habe. Der Vorwurf des Vaters der Patientin wiegt schwer. Laut Spiegel soll seine Tochter nach einem plötzlichen Kollaps mit längerem Herzstillstand zunächst wiederbelebt und dann etwa drei Tage an eine Beatmungsmaschine angeschlossen worden sein – trotz Patientenverfügung mit der Festlegung, dass man sie in einer solchen Konstellation sterben lassen soll. Eine Sprecherin der Bayreuther Staatsanwaltschaft bestätigte den Bericht des Nachrichtenmagazins. Die Klinik kündigte Verbesserungen an. Quelle: http://www.mainpost.de/regional/bayern/Vorwuerfe-gegen-Klinik;art16683,8627335

 

3. Auch für Prominente gilt:  Wer weiß schon, was genau verfügt wurde?

Schlimm genug und gruselig: Patienten mit zweifelhaften Überlebenschancen werden am Leben erhalten und an ihnen teure Behandlungen vorgenommen. Doch sogar gegen ihren ausdrücklichen Willen, was ja von Angehörigen wie im Bayreuther Fall auch erfolgt als eindeutiges Strafdelikt angezeigt werden kann?

Genau hinschauen!

Leider ist den vorliegenden Berichten nicht zu entnehmen, die 41 Jährige in ihrer Patientenverfügung konkret festgelegt hatte. Handelte es sich um ein Beatmungsverbot, sofern kaum noch Aussicht besteht auf ein Überleben oder was eine weitergehende Situation wäre auf ein Leben ohne schwere Dauerschädigungen? Oder hatte sie gar vielleicht auf Grund einer schon bestehenden schweren Krankheit eine Reanimation und Beatmung absolut untersagt? Wann lag die Patientenverfügung den Klinikärzten vor war gar die Reanimation bereits rechtswidrige Körperverletzung gegen den dokumentierten Patientenwillen? Die meisten Menschen mit einer Patientenverfügung wissen dabei selbst nicht, was sie eigentlich unterschrieben haben. Und auch in den Medien wird suggeriert, dass es nicht so genaudarauf ankommt.

Was steht in Ihrer Patientenverfügung, Frau Thekla Wied?

Die bekannte Schauspielerin wird im GALA-Interview anläßlich eines ARD-Fernsehfilms, in dem es um beginnende Zeichen einer Demenz geht, nach ihrer Vorsorge gefragt. Die 7Ojährige erläutert sehr ausführlich, mit wem sie sich wie darüber auseinandergesetzt hat, was ihre Motivation und was ihre Erfahrungen mit dem fünf Jahre währenden Drama ihrer Mutter sind. Die Antwor von Thekla Wied, was denn genau in ihrer Patientenverfügung stehen würde, fällt dann denkbar kurz aus: Wied: Na, dass die Geräte abgeschaltet werden sollen, wenn das Bewusstsein nicht mehr da ist. Quelle: http://www.gala.de/stars/news/starfeed/thekla-carola-wied-was-steht-in-ihrer-patientenverfuegung_1232589.html

 

4. Optimale Patientenverfügung- Wertvorstellungen unabdingbarer Bestandteil

Wir müssen uns folgendes vergegenwärtigen: Meist wollen die Verfügungen ja nicht, dass lebenserhaltende Maßnahmen oder Intensivmedizin grundsätzlich unterlassen werden sollen. Standard ist, dies für den Fall abzulehnen, dass keine Aussicht auf Besserung mehr besteht bzw. bereits eine aussichtslose Situation vorliegt. Dies setzt bei einem plötzlichen Kollaps oder auch einer Sepsis nach einem Routine-Eingriff teils quasi hellseherische ärztliche Prognosefähigkeiten voraus. Andere Verläufe, etwa je nach Art und Dauer eines Komas, werden nach Wahrscheinlichkeitsparametern prognostiziert. Cave Patientenverfügung, wenn ein Behandlungsverzicht an die Bedingung geknüpft ist, dass es keine Besserung mehr gibt. Dann muss weiter gefragt werden: Besserung in welchem Sinn wann besteht für jemanden persönlich keine als lebenswert angesehenen Existenz mehr? Wenn ich definitiv nicht wieder einwilligungsfähig würde? Aber auch das ist ein breites Spektrum etwa von beginnender Demenz mit noch bestehender Kommunikationsfähigkeit bis hin zu tiefem Koma mit Unfähigkeit zu gezielter Bewegung oder gar Schlucken-Können. Solche Interpretationen, welche Situation der Patient / die Patientin eigentlich gemeint haben könnte, ist freilich nicht erforderlich bei einem absolut ausgesprochenen Verbot einer Intensivbehandlung oder einer Magensonde auch z. B. im Demenzfall. Dabei kann z. B. auch zwischen einer noch durchzuführenden Antibiotika-Therapie und einer untersagten Intensivmaßnahme unterschieden werden. Denn die Gabe von Medikamenten ist doch etwas ganz anderes als die Einlieferung auf eine Intensivstation.

Solche individuellen Differenzierungen werden im Modell einer optimalen Patientenverfügung vorgenommen, welches sich aufgrund einfließender Praxiserfahrung seit den frühen 1990er Jahren bis heute stets verbessert hat. Die Fassung 2015 liegt nun vor und kann im Internet aufgerufen und ausgedruckt werden: http://www.patientenverfuegung.de/eine-optimale-patientenverfuegung. Hierin kann man sich mit vorgesehenen Optionen auch davor schützen, etwa umgekehrt vorschnell aufgegeben zu werden. Denn zu der Frage, wie Hoffnung individuell vom Verfügenden bewertet wird, enthält eine optimal maßgeschneiderten Patientenverfügung wichtige Hinweise (siehe dort etwa die entsprechenden Optionen und Fragen zur Wertanamnese).

Wie ein anderer dokumentierter Fall zeigt, ist dies bei der Interpretation einer Patientenverfügung in der Regel  unabdingbar. Sonst sind (bei einer mehr oder weniger nur pauschal gehaltenen Patientenverfügun) auch Fehlinterpratationen in dieser Richtung möglich: Dass das Behandlungsteam eine Situation für aussichtslos hält, wobei die Hoffnung auf eine Besserung (im Sinne einer persönlichen Lebenswertbestimmung der Betroffenen!) mittels künsticher Beatmung durchaus noch besteht. Siehe dazu folgende in der Zeitschrift Ethik in der Medizin dokumentierte Fallgeschichte: http://www.patientenverfuegung.de/info-datenbank/2015-4-6/cave-patientenverfuegung-behandlungsverzicht-als-fehlinterpretation