So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Hilfreiche Orientierungen, Erfordernisse, Reaktionen

30. Mrz 2010

Der letzte Patientenverfügung-newletter vom 10.03.2010 hat rege und kontroverse Rückmeldungen ausgelöst, fast ausschließlich von Juristen. Richtigstellungen und Orientierungen, die dabei sinnvoll und hilfreich erscheinen,  sind hier zusammengefasst.


 


1.) Konkretisierungserfordernis in § 1904 Absatz 5 (neu)


Nicht etwa alle Patientenverfügungen, die vor dem 1.9.2009 abgefasst worden sind, sind auf das neue Erfordernis hin zu prüfen, sondern vielmehr ältere Gesundheits- bzw. Generalvollmachten. Dies ist allerdings nicht erforderlich bei Vollmachten, die bereits früher schon das Zulassen des Sterbens in Analogie zum alten § 1904 Absatz 2 enthielten (d.h. solche, die sich an den Vorgaben der Justizministerien des Bundes oder des Landes Bayern orientierten siehe Vergleichstabelle und entsprechende Zusätze bereits “freiwillig” einhielten, bevor dies jetzt gesetzlich vorgeschrieben ist.)


Der Laie kann das Konkretisierungserfordernis nach dem 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (auch Patientenverfügung-Gesetz genannt) vom 1.9.2009 selbst überprüfen. Es geht darum, ob aus seiner (General-) oder (Vorsorge-)Vollmacht, sofern sie gesundheitliche Angelegenheiten betrifft, sinngemäß (!) hervorgeht:


Die bevollmächtigte Vertrauensperson darf auch die Einwilligung zur Unterlassung oder zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen erteilen etwa im Sinne einer beigefügten Patientenverfügung.


D. h. es sollte dort also nicht nur (!) sinngemäß stehen: Sie darf die Einwilligung erteilen in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes und in Heilbehandlungen, auch wenn diese mit Lebensgefahr verbunden sein könnten oder ich einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte (§ 1904 Abs. 1 BGB).


 


Sollten Sie eine bereits bezahlte notarielle (General-)Vollmacht haben, welche an dieser Stelle Mängel aufweist, so können Sie separat eine bloße Gesundheitsvollmacht ausfüllen und einfach dem notariellen Vorsorgedokument hinzufügen. Oder Sie nutzen ein umfassendes Vollmachtsformular des Bundesjustizministeriums (Vorsicht: Für finanzielle und materielle Bereiche u. U. dann nur eingeschränkt gültig!)


 


2.) Einbeziehung von Juristen in die Patientenverfügungsberatung


Wenn es sich nicht um ausgewiesene Kanzleien mit medizinischem Sachverstand handelt (wie z. B.  in München die Kanzlei Putz / Steldinger, in Stuttgart Rain Petra Vetter oder in Berlin Rain Hedda Hoffmeister, um nur einige zu nennen), ergibt sich ein Problem.


Darauf weist eine aufrichtige und gewissenhafte Rechtsanwältin hin, die folgendes an den Patientenverfügung-newsletter schrieb: 


… Was Sie in Ihrem letzten Newsletter schildern, macht mich betroffen, handelt es sich doch um Berufskollegen im weitesten Sinn (ich bin Rechtsanwältin, keine Notarin). Allerdings wäre ich dankbar gewesen, wenn Sie vielleicht auch ein gutes Wort für all diejenigen gehabt hätten, die wie ich eine solche Verfügung nicht verfassen, ohne dass ihre Mandanten wenigstens den Hausarzt aufgesucht haben, um sich darüber zu informieren, was es bedeutet, was sie verfügen. Aus medizinischer Sicht kann ich das natürlich nicht beurteilen, muss aber genau das oft auch erst in das Bewusstsein der Mandanten bringen. Sie machen sich keine Gedanken darüber, was es bedeutet, in der dritten Person darüber zu sprechen, “dass man auf keinen Fall lebensverlängernde Maßnahmen” vornehmen lassen möchte.


So wird meine Empfehlung, sich auch mit einem Arzt zu besprechen, oft mit Unverständnis aufgenommen und es bedarf der Überredung. Auch das Argument, dass das ja wieder kostet, da man das nicht über die Krankenkasse abrechnen könne, wird vorgebracht.


 


3. Wie kann das Vertrauen der Bevölkerung in juristische Kompetenz wieder gewonnen werden?


Bei der großen gesellschaftliche Aufgabe millionenfach zu erstellender bzw. zu überprüfender Patientenverfügungen kann auf die Mitwirkung der Berufsgruppen der Ärzte und der Rechtsanwälte/Notare nicht verzichtet werden. Denkbar wäre, wenn die Anwalts- und Notarkammern selbst dazu Standards formulieren würden, die ein Mindestmaß an relevanten Kenntnissen zu den Themen (Wach-)Koma, künstliche Ernährung, Wiederbelebung, Intensivmedizin, Demenz, Schlaganfall, Schädel-Hirn-Trauma usw. betreffen. Auch eine deutsche Rechtsschutzversicherung denkt zur Zeit darüber nach, nur noch diesbezüglich fachkundige bzw. geschulte Juristen zur Abfassung von Patientenverfügung auf die Empfehlungsliste für ihre Vorsorgekunden zu setzen.


Andererseits muss die Patientenverfügungs-Beratung durch Ärzte abrechenbar gemacht werden. Dadurch dürfte allerdings immer noch nicht gelöst sein, wer dann nach eine individuelle, unterschriftsreife Patientenverfügung auch notiert bzw. zu Papier bringt.


Ein Klient für eine Patientenverfügung gab dem Patientenverfügung-newletter folgende Anregung:


Man sollte die Juristen stärker mit einbinden, ihnen gleichzeitig aber auch deutlich machen wo die Grenzen Ihres Fachgebietes bei der Erstellung einer Patientenverfügung liegen und wie sich die wirklichen Belange einer Patientenverfügung darstellen.


Hier einen Mindeststandard zu definieren halte ich für äußerst sinnvoll und aufgrund der aktuellen Entwicklung auch zwingend erforderlich.


Meiner Einschätzung nach würde die Beurteilung durch eine unabhängige Stelle eine größere Akzeptanz in der Bevölkerung erreichen können. In diesem Zusammenhang wäre vielleicht eine Zertifizierung der betr. Juristen zu nennen.


 


Hilfesuchende rund um das Thema Patientenverfügung (Beratung, Abfassung, Aktualisierung und Anpassung)  scheinen zur Zeit noch am besten bei gemeinnützigen Patientenverfügungsstellen mit multiprofessionellen Teams aufgehoben zu sein (die sich allerdings bereits chronischer Überbeanspruchung ausgesetzt sehen). Oder eben bei einer z. Z. nur sehr kleinen Anzahl auch medizinisch fachkundiger Juristen (s. o.).


Anregungen zum Qualitätscheck bestehender Patientenverfügungen


 


Weiter Meldungen


Lesungen mit Dr. de Ridder:


Überall nachdenkliches und begeistertes Publikum, wenn Dr. de Ridder aus seinem neuen Buch Wie wollen wir sterben? liest. Doch bisher nahmen seine Kolleg/inne/n und die Bundesärztekammer die Auseinandersetzung mit ihm (noch) nicht auf.


… Vielen Ärzten ist das Thema zu heikel, selbst eine Besprechung des Buches ist mancher Ärztezeitschrift offenbar nicht genehm. Dabei machte die Reaktion des Publikums, das de Ridder immer wieder mit Applaus unterbrach, klar, dass diese Haltung nicht mehr tragbar ist. 


Wachkoma und Sterbehilfe, Patientenverfügung und Schmerztherapie, de Ridder hat hat den Finger in eine tiefe Wunde der Gegenwartsmedizin gelegt. Die sollte auf den Schmerz jetzt reagieren.”


Mehr siehe Quelle: http://www.tagesspiegel.de/magazin/wissen/art304,3071130


 


Rheinland-pfälzische Bundesratsinitiative gegen Werbung für Suizidhilfe:


 http://www.swr.de/nachrichten/rp/-/id=1682/nid=1682/did=6187722/1unvini/