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Juristisch bisher bei PV noch nicht ganz geklärt – was sagte der BGH dazu?

30. Mrz 2016

Im Fachjargon lauten die beiden entscheidenden Fragenkomplexe zur Patientenverfügung (Patientenverfügung), die nach deren gesetzlicher Normierung 2009 im BGB noch offen blieben:

1.) Hinreichende Bestimmung der Situationen und 2.) unmittelbare Verbindlichkeit der Behandlungsanweisung

  1. Es war bisher nicht ganz geklärt, welchen Grad der Bestimmtheit eine verbindlich zu beachtende Patientenverfügung aufweisen muss. Der Bundesgerichthof (BGH) hat anläßlich eines Komafalls in seiner Entscheidung vom 17.9.2014 dazu ausgeführt: Die Anforderung an die Bestimmtheit () dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen will und was nicht.

  2. Weiter war noch umstritten: Wann eine Patientenverfügung unmittelbare Bindungswirkung für den Arzt erzeugt oder ob eine zusätzlichen Zustimmung zum Behandlungsverzicht durch einen Betreuer (bzw. gleichwertig: durch einen Bevollmächtigten) notwendig ist. Dazu hat der BGH im selben Urteil aus 2014 festgestellt, dass dies nicht erforderlich ist, wenn die schriftliche Patientenverfügung eine Entscheidung (enthält) ( ), die auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, da der Betroffene diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Wirkung getant hat.

Dazu findet sich nun auch unter anwalt.de ein aufschlussreicher Rechtsstipp des Juristen Christian Günther: http://www.anwalt.de/rechtstipps/arzt-muss-nicht-jede-patientenverfuegung-befolgen_079856.html

Darin heißt es:

Arzt muss Patientenverfügung befolgen aber nicht jede

Grundsätzlich rechtfertigt der in der Verfügung ausgedrückte tatsächliche und mutmaßliche Patientenwille das entsprechende ärztliche Vorgehen unmittelbar. Dadurch entfällt eine Strafbarkeit für den Arzt. Damit er richtig handeln kann, muss eine Patientenverfügung aber klare Aussagen treffen.

Ansonsten handele es sich um bloße Erklärungen oder geäußerter Wünsche, die zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens dienen. Für eine der Patientenverfügung vergleichbare feste Handlungsanweisung an den Arzt reicht das aber ohne Zuhilfenahme des Betreuers in besonders wichtigen Fällen sogar des Betreuungsgerichts nicht mehr. Zur Wirksamkeit nicht erforderlich ist dagegen eine vorherige ärztliche Beratung. Das damit verbundene Fehlerrisiko trägt allerdings der Patient. Ebenso hat der Gesetzgeber auf ein Aktualisierungsgebot verzichtet. Dennoch sollte jeder seine Patientenverfügung regelmäßig überprüfen.

 

Pauschale Aussagen nicht ausreichend

Keine Voraussetzung des Gebrauchs von der Patientenverfügung ist das Einsetzen des unumkehrbaren Sterbevorgangs. Die Patientenverfügung gilt laut Gesetz unabhängig von der Erkrankung und ihrem Stadium. Auch Notfälle sind erfasst….

Ein Festhalten am Wortlaut wird nicht verlangt, denn kein Mensch kann präzise sein künftiges Krankheitsbild vorhersagen. Entscheidende Voraussetzung ist aber, dass die Inhalte der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen. Die Anweisungen in der Verfügung gelten nur als Umschreibungen, denen sich aber eine bestimmte Entscheidung entnehmen lassen muss. Ein daraus hergeleiteter mutmaßlicher Wille oder der oft geäußerte Wunsch nach würdevollem Sterben beziehungsweise des Verbots künstlicher lebensverlängernder Maßnahmen reichen nicht aus. Der Arzt wird durch derartige Pauschalaussagen nicht gebunden.

Einwilligung zu unmittelbar bevorstehendem Eingriff

Der Patient kann die Verfügung zudem jederzeit widerrufen. Dem geänderten Patientenwillen während der Behandlung ist deshalb Folge zu leisten. Diese Änderung gilt dann aber nur als Einwilligung und stellt keine neue Patientenverfügung dar.

Auch eine bewusste Entscheidungen gegen eine unmittelbar bevorstehende Maßnahme möchte der Gesetzgeber nicht mit dem Begriff Patientenverfügung belegt wissen.

Fazit:

Nur eine Patientenverfügung mit konkreten Anweisungen, die im Ernstfall auch vorliegt, sorgt dafür, dass Ärzte den geäußerten Willen auch befolgen können und müssen.